§ 350 FamFG mit Auslandsbezug (Eröffnung Testamente)

  • Hallo zusammen,

    mir wurden 2 Ehegatten-Testamente eingereicht. Ehefrau ist 2021 verstorben, Ehemann 2008 (keine Vorstücke).
    Ehemann hatte den letzten Wohnsitz in Österreich, Ehefrau den letzten g. Aufenthaltsort in der Stadt meines Gerichts.

    Nun bin ich leider weder im Forum noch bei der Kommentierung zu § 350 FamFG fündig geworden, was ich bezüglich des Ehemanns tun soll. Nach § 350 bekommt das zuständige Nachlassgericht ja die Eröffnungsunterlagen.
    Also jetzt das Gericht in Österreich beglücken? In einer Abhandlung aus 2010 habe ich in einem Nebensatz gelesen, dass man die Unterlagen an die ausländische Auslandsvertretung in Deutschland schickt, statt das ausländische Gericht anzuschreiben.
    Falls das wichtig ist: Ehemann hatte Grundbesitz in meinem Gerichtsbezirk.

  • Danke für eure Hinweise. Dann werde ich mal in das FGG eintauchen.

    Update: Für diejenigen, die nach mir vor demselben Problem stehen und das FGG ebenfalls nie kennenlernen durften, maßgeblich scheint § 73 FGG zu sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Agqui (6. April 2021 um 09:28)

  • Ich hänge mich mal mit einem Problem dran, das eine ähnliche Grundlage hat.
    Mein Erblasser ist 2020 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gestorben. Der öst. Bezirksnotar hat mir eine Sterbeurkunde geschickt und bittet um eine begl. Abl. des Testaments.
    Das Testament ist ein Ehegattentestament, welches bei mir in amtlicher Verwahrung ist.
    Meine Frage: wer übernimmt die Wiederverwahrung? Österreich oder ein deutsches Gericht? Falls es in Deutschland wiederverwahrt wird (wozu ich tendiere): verwahre ich wieder oder das Gericht des letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalts?

  • Ich hänge mich mal mit einem Problem dran, das eine ähnliche Grundlage hat.
    Mein Erblasser ist 2020 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gestorben. Der öst. Bezirksnotar hat mir eine Sterbeurkunde geschickt und bittet um eine begl. Abl. des Testaments.
    Das Testament ist ein Ehegattentestament, welches bei mir in amtlicher Verwahrung ist.
    Meine Frage: wer übernimmt die Wiederverwahrung? Österreich oder ein deutsches Gericht? Falls es in Deutschland wiederverwahrt wird (wozu ich tendiere): verwahre ich wieder oder das Gericht des letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalts?

    Eigentlich müsste das nach der EuErbVO zuständige Nachlassgericht das Testament im Hinblick auf die Verfügungen des Weiteren Testieres in Anwendung seiner Rechtsvorschriften behandeln.

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