Zuständigkeit bei der Vergütungsfestsetzung

  • Hallo, wir bekommen neuerdings nicht nur die Vergütungen von Plänen sondern auch Vergütungen vorgelegt, bei denen das Verfahren gar nicht eröffnet wurde (z.B für erledigt erklärt), mit einem Hinweis auf Andreas Schmidt ZVI 2020 S. 412.
    Wird dies bei Euch auch gehandhabt? Und heilt ein Zuweisungsbeschluss nach § 7 wirklich eine Unzuständigkeit ? D.h. erwächst mein Beschluss dann in Rechtkraft?
    Frohe Ostern !

  • Hallo, wir bekommen neuerdings nicht nur die Vergütungen von Plänen sondern auch Vergütungen vorgelegt, bei denen das Verfahren gar nicht eröffnet wurde (z.B für erledigt erklärt), mit einem Hinweis auf Andreas Schmidt ZVI 2020 S. 412.
    Wird dies bei Euch auch gehandhabt? Und heilt ein Zuweisungsbeschluss nach § 7 wirklich eine Unzuständigkeit ? D.h. erwächst mein Beschluss dann in Rechtkraft?
    Frohe Ostern !

    Solange das Verfahren nicht eröffnet wurde, ist der Richter zuständig (§ 18 RpflG).
    Bei Streit oder Ungewissheit über die Zuständigkeit entscheidet nach § 7 RpflG der Richter.
    Wie werden bei euch denn diese Beschlüsse hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung für nicht eröffnete Verfahren begründet?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hätte ich jetzt auch gefragt. Bei uns ist für die Gutachterentschädigung egal ob im eröffneten oder nichteröffneten Verfahren die Geschäftsstelle zuständig.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • also ehe jetzt Rückfragen kommen. Den Stundensatz haben die Richter festgelegt, die machen ihre Verfügung drauf: entschädigen und die Geschäftsstelle zählt dann die Anschläge usw.. Damit haben aber die Rechtspfleger auf keinen Fall was zu tun.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • die Geschäftsstelle zählt dann die Anschläge usw.

    :eek:

    - wie lange sind die denn damit beschäftigt; hoffenlich kommen sie zwischen 23.456 und 23.458 nicht durcheinander.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Für die Vergütungsfestsetzung ist auch in Verfahren mit Insolvenzplan der Rechtspfleger zuständig. Auch für die Vergütung des vorläufigen Verwalters liegt die Zuständigkeit beim Rechtspfleger, dies ist auch unabhängig ob das Verfahren je eröffnet war.
    Das war auch alles schon am BGH, das suche ich jetzt vor Ostern aber nicht noch ...

  • Für die Vergütungsfestsetzung ist auch in Verfahren mit Insolvenzplan der Rechtspfleger zuständig.


    Die §§ 63- 65 InsO werden in § 18 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht genannt. Man deine Meinung deshalb vertreten. Man kann aber auch der Meinung sein, dass der Gesetzgeber das Planverfahren insgesamt (also mit Festsetzung der Vergütung) dem Richter zuweisen wollte und ihm die Formulierung misslungen ist.

    Auch für die Vergütung des vorläufigen Verwalters liegt die Zuständigkeit beim Rechtspfleger, dies ist auch unabhängig ob das Verfahren je eröffnet war.


    Das würde § 18 Abs. 1 Nr. 1 RpflG widersprechen und kann deshalb nicht richtig sein. Mit Beschluss vom 22.09.2010, Az: IX ZB 195/09. hat der BGH festgestellt, dass der Rechtspfleger für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zuständig ist nachdem das Insolvenzverfahren eröffent wurde. Nach Auffassung des BGH sorgt die Eröffnung des Verfahrens dafür, dass die Zuständigkeit von dem Richter auf den Rechtspfleger übergeht.

    Eine Entscheidung, die etwas anderes besagen würde, konnte ich nicht finden.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich kenne auch nur die besagte BGH-Entscheidung. das scheint ja auch ein Punkt zu sein, wo die beiden bekannten Hamburger Richter völlig unterschiedlicher Auffassung sind. Laut dem Hamburger Kommentar im Falle der Nichteröffnung ist der Richter zuständig(so F.). Laut einem Aufsatz in der ZVI 2020, 412 ist es auch da der Rpfl (so S.). Ich finde da eigentlich § 18 RpflG eindeutig: "Bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag..." ist es der Richter, also danach der Rpfl. Und eine Abweisung mangels Masse etc. ist doch auch eine Entscheidung da drüber (es sei denn, man ist spitzfindig). Bei uns machen wir Rpfl das.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ich meine, wir hätten das schonmal diskutiert, vor langer langer Zeit, aber ich mag mich irren. I.E. wie Mosser !

    Kurz zur Sachverständigenliquidation:
    egal ob Richer oder Rpfl. Stundensatz = x EUR; Auslagen sind i.O. (da muss die Geschäftsstelle dann auch keine Anschläge mehr zählen, darf sie natürlich, da ja keine Festsetzung nach § 4 JVEG.
    Bezüglich dr Festsetzung der vorl. Verwalter sehe ich es wie Mosser, und dies auch unabhängig davon, ob der Vergütungsantrag vor oder nach das Antragsverfahren erledigender Entscheidung eingeht (ja wird kontrovers beurteilt, aber " so what !")
    Bei unserem Gericht gibt es ein Zuständigkeitsstreitverfahren, welches natürlich nicht durch den Insolvenzrichter entschieden wird, sondern durch eine vom Insolvenzgericht unabhängige richterliche Instanz. Eine sehr faire Einrichtung. Relativ am Anfang der InsO ist dies einmal dahingehend entschieden worden, dass jedenfalls im eröffneten Verfahren die Rpfl. zu entscheiden haben. Wir haben uns dann auch darauf verständigt, dass auch für alle anderen Fälle die "Spezialisten" des Vergütungsrechts dies tun sollten.
    Im Insolvenzplanverfahren kann sich im Einzelfall natürlich ein Austausch Ri-Rpfl. ergeben, bei unserem Gericht ist eine Zusammenarbeit der Berufsgruppen "Programm".

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe mir noch einmal den genauen Gesetzeswortlaut zu Gemüte geführt. Wer wird es wohl so wie Mosser und Defaitist sehen können.

    Weil unsere Richter in nicht eröffneten Verfahren immer selbst über die Vergütungsanträge der vorläufigen Insolvenzverwalter entscheiden (wir Rechtspfleger bekommen die Akten nicht vorgelegt), hatte sich bei uns diese Frage so noch nie gestellt.

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    Zitat Josef Dörndorfer

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