Vollstreckbare Ausfertigung bei Vollstreckung aus eA Unterhalt notwendig?

  • Kindesmutter einer minderjährigen Gläubigerin hat PfÜB-Antrag zugesandt für Lohn- und Kontopfändung des unterhaltspflichtigen Vaters.
    Sie hat eA Unterhalt erwirkt mit 100% Kostenfestsetzung gegen den Vater und hat jetzt nur die beglaubtigte Kopie vom Beschluss der eA mitgeschickt mit dem PfÜB-Antrag.
    Sie sagt, das AG/FG hätte gesagt sie bräuchte keine vollstreckungsfähige Ausfertigung des eA Unterhaltsbeschlusses, um die Ansprüche - laufende und rückwirkende - zwangszuvollstrecken.
    Gläubigerin/innen BL SH, Schuldner bei uns in BY.
    Ich finde leider keine klare Aussage :confused: bis anhin sind mir nur Unterhalts-Urteile als Titel untergekommen, die zu vollstrecken sind.

  • Nein, gegen einen Anderen als im Beschluss genannt. Damit ist nicht der DS gemeint.

    Aber mich stört ein bisschen die begl. Abschrift. Gibt es davon keine Ausfertigung? Diese ersetzt doch nur die Urschrift im Rechtsverkehr.... Ist aber nur Bauchgefühl.

  • Nein, gegen einen Anderen als im Beschluss genannt. Damit ist nicht der DS gemeint.

    Aber mich stört ein bisschen die begl. Abschrift. Gibt es davon keine Ausfertigung? Diese ersetzt doch nur die Urschrift im Rechtsverkehr.... Ist aber nur Bauchgefühl.

    In ZPO-Verfahren reicht das für eine einstweilige Verfügung aus, auch weil die Ausfertigung eines Beschlusses nur noch auf Antrag erteilt wird.

    OLG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2018,3 U 51/18

  • Grds. richtet sich die ZV in einer Familienstreitsache - wie hier - gem. § 120 Abs. 1 ZPO nach der ZPO, so daß also grds. Titel, Klausel, Zustellung erforderlich ist. Der § 53 Abs. 1 FamFG stellt dann zwei Besonderheiten für die ZV aus einer eA auf: die Entbehrlichkeit der Klausel und die ZV vor Zustellung.

    Hier fehlt doch möglicherweise der Zustellungsnachweis? Oder ist dieser mit der beglaubigten Abschrift verbunden? Denn bei den Familienstreitsachen gilt über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG der § 750 ZPO, so daß die Zustellung notwendig ist (Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 53 Rn. 6). Eine ZV vor Zustellung ist regelmäßig nicht angebracht (Giers, a.a.O., Rn. 7).

    Auch eine Ausfertigung ist entgegen § 724 ZPO nicht erforderlich. Mit dem Verzicht auf die ZV-Klausel (§ 725 ZPO, die an eine "Ausfertigung" zwingend anknüpft) verzichtet das Gesetz auf die weiteren Voraussetzungen von § 724 ZPO (so zum Arrestbefehl und der zu § 53 Abs. 1 FamFG inhaltsgleichen Vorschrift § 929 Abs. 1 ZPO: MüKo-ZPO/Drescher, 6. Aufl., § 929 Rn. 3; OLG München, MDR 2013, 422; Zöller/Vollkommer, § 928 Rn. 6; a. A. OLG Düsseldorf, WRP 2015, 764).

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  • Amtsgericht hat der Kindesmutter der minderjährigen Gläubigerin jetzt nach rund 3 Wochen hin und her die vollstreckbare Ausfertigung des eAs incl. Zustellungsnachweis zukommen lassen. In der Zwischenzeit pfändet auch die Unterhaltsvorschusskasse des Bundeslandes gegen den gleichen Schuldner. Schuldner ist noch verzogen im April 21 und hat sich nicht umgemeldet. Das hat die Kindesmutter der Gläubigerin "vorangekündigt", aber keiner hat auf Drängeln zeitig reagieren wollen. Öffentliche Zustellung an Schuldner?

  • Ist wohl umstritten, ob eine öffentliche Zustellung an den Schuldner erfolgen soll:

    Die Zustellung unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung (§ 185) erforderlich wird (Abs. 2 S. 2). Zum Nachweis der Erforderlichkeit genügt grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnsitz des Schuldners zuständigen Einwohnermeldeamts und Postamts durch den Gläubiger.
    (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 829 Rn. 15)

    Zum Nachweis der Voraussetzungen für die – gegen den Schuldner zulässige – öffentliche Zustellung genügt beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.
    (MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020 Rn. 43, ZPO § 829 Rn. 43)

  • was ist zu tun, wenn die VZVs und PfÜB dem Schuldner nicht zugestellt werden können? Er ist weiterhin am alten Wohnort gemeldet beim EMA.
    Gläubigerin ist überzeugt, dass der Schuldner "unterwohnt, um offiziell abzutauchen.

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