Aufstiegsbeamter Bundeslandwechsel

  • Hallo zusammen,

    zum Thema Bundeslandwechsel / Versetzung gibt es ja bereits eine Menge Themen, die ich auch fleißig gelesen habe, aber einige Sachverhalte sind mir in Bezug auf Aufstiegsbeamte noch unklar. Was ich mittlerweile verstanden habe:

    - Eine Versetzung während der Rechtspfleger-Ausbildung ist höchst selten
    - Nach der Rechtspfleger Prüfung kann man innerhalb des Bundesland ein "Wunsch"-Gericht angeben wo die Chancen hoch stehen zumindest in die Nähe zu kommen (nach allem was ich gehört habe)
    - Eine reguläre Versetzung läuft fast ausschließlich nur mit entsprechendem Tauschpartner und kann auch bei passendem Tauschpartner sich über einige Zeit (teilweise Jahre) hinziehen
    - Es gibt kein "Recht" auf Versetzung sondern man ist immer darauf angewiesen dass das Gericht einen auch "gehen lässt"

    Bei Aufstiegsbeamten (in diesem Fall Bawü) ist es ja so, dass diese als "Ausgleich" für die vollen Bezüge während der Ausbildung ein Jahr nach der erfolgreichen Rechtspfleger Prüfung weiter in ihrer vorherigen Besoldung verbleiben und erst dann zum vollwertigen Rechtspfleger werden. Das ist ja eine spezielle Situation und ich weiß leider nicht welche Sonderregel daran evtl. noch geknüpft sind. Deshalb ergeben sich daraus für mich folgende Fragen:

    1.) Welche Urkunde erhält ein Aufstiegsbeamter bei Abschluss seiner Rechtspfleger Prüfung tatsächlich?

    Annahme: Von der Hochschule denke ich wird es ein reguläres Diplomzeugnis geben wonach man offiziell den Status des Diplom-Rechtspflegers hat. Eine Ernennungsurkunde zum Beamten ist beim Aufstiegsbeamten ja obsolet, also wird man vermutlich vom OLG eine Ernennungsurkunde zum Rechtspfleger kriegen wo vermerkt ist dass diese ab einem Jahr in der Zukunft gültig ist? Oder bekommt man tatsächlich erstmal nichts und nach einem Jahr eben eine entsprechende Ernennungsurkunde zum Rechtspfleger?

    2.) Da man im ersten Jahr ja noch kein "vollwertiger" Rechtspfleger ist, kann man bereits in diesem ersten Jahr eine Versetzung beantragen bzw. versetzt werden?

    Annahme: Eigentlich hat man die Diplomprüfung ja erfolgreich abgelegt und die Tatsache dass man im ersten Jahr noch kein "vollwertiger Rechtspfleger" ist hat ja vermutlich eher finanzielle Gründe? Man übernimmt ja bereits Rechtspfleger-Tätigkeiten aber muss eben noch anders unterschreiben und kriegt die alten Bezüge. Es wäre ja durchaus möglich in einem anderen Bundesland an einem anderen OLG ebenfalls im ersten Jahr die alten Bezüge zu bekommen und trotzdem als Rechtspfleger zu arbeiten. Ich würde also eigentlich erwarten dass das funktioniert?

    3.) Wäre es möglich auch ohne Tauschpartner an ein anderes OLG zu kommen, sofern dieses Stellen ausgeschrieben hat und aktiv sucht?

    Annahme: Man ist zum Zeitpunkt der Prüfung ja fertiger Diplom-Rechtspfleger und könnte doch beim aktuellen OLG um Entlassung bitten. Danach könnte beim Ziel-OLG (sofern diese Suchen und aktiv Rechtspfleger einstellen) um Wiedereinstellung bitten. Mir ist klar dass dies nicht der reguläre Weg ist und grundsätzlich eine Ausscheidung und Wiedereinstellung die absolute Ausnahme darstellt, aber ich würde diesen Fall gerne durchdenken.

    4.) Angenommen man "muss" zum Zeitpunkt X in ein anderes Bundesland und kann keine X Jahre abwarten. Welche Möglichkeiten gibt es ? (Ich will hier keine Grundsatz-Diskussion lostreten à la "hättest dir früher überlegen sollen" sondern diesen Fall einfach mal durchdenken).

    Annahme: Man könnte zu diesem Zeitpunkt nach einem Tauschpartner suchen und hoffen dass die Versetzung zeitnah abgewickelt wird (Situation erläutern). Falls dies nicht möglich ist könnte man um Entlassung bitten und in der Ziel-Region versuchen als Rechtspfleger in der freien Wirtschaft zu arbeiten oder als Angestellter bei Gericht (sofern man z.B. noch die Ausbildung als Justizfachangestellter hat). Sollte sich dann in Zukunft eine Stelle ergeben, bestünde immer noch die theoretische Möglichkeit der Wiedereinstellung als Rechtspfleger, da man die Diplom-Prüfung jat abgeschlossen hat. Im Worst-Case nicht und man arbeitet weiter als Angestellter im öffentlichen Dienst / Privatwirtschaft.

    Ich würde mich sehr freuen wenn sich jemand zu den Fragen weitere Informationen / Erfahrungen hat. Vielen Dank vorab.

  • Zum Thema Aufstieg in B-W mußt Du in Dein Landesbeamtengesetz und die Laufbahnvorschriften der Jusitz B-W schauen.
    Man wird auch nicht zum Rechtspfleger ernannt. Man wird zum Beamten des gehobenen Justizdienstes ernannt und in ein Einstiegsamt (i. d. R. A9) eingewiesen und mit dem entsprechenden "Dienstgrad" versehen.
    Der Aufstiegsbeamte muß auch nicht zum Ausgleich ein Jahr im alten Amt arbeiten. Er muß sich zunächst für den angestrebten Laufbahnwechsel bewähren. Es handelt sich schlicht um eine Probezeit, an deren Ende eine Eignungsbeurteilung steht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In Niedersachsen geht es mit den Aufstiegsbeamten wie folgt :

    Nach bestandener Rechtspflegerprüfung verbleiben diese für 1 Jahr im alten Amt des mittleren Dienstes z.B. als Justizobersekretärin und erhalten auch nach A7 weiter Ihre Bezüge.
    Sie führen jedoch schon sämtliche Rechtspflegertätigkeiten aus und unterzeichnen als
    "Justizobersekretärin mit bestandener Rechtspflegerprüfung".
    Nach Ablauf eines Jahres werden diese dann zum Justizinspektor ernannt und erhalten dann auch die Bezüge nach A9.

  • Hallo zusammen,

    erstmal danke für die beiden Antworten. Damit wäre die erste Fragen in meinen Augen geklärt. Das Landesbeamtengesetz habe ich bereits bzgl. der relevanten Stellen durchgesehen aber insbesondere für die Fragen 2-4 lässt sich hier natürlich leider keine Antwort ableiten. Deshalb würde ich mich sehr freuen wenn hier evtl. jemand Erfahrungswerte / sonstige Informationen zu den Themen hat. Vielen Dank vorab.

  • Nun 2. und 3. dürfte mit Ja zu beantworten sein.

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  • Nun 2. und 3. dürfte mit Ja zu beantworten sein.

    Erstmal danke für deinen Input, aber könntest du das noch etwas genauer ausführen? Ist das nur eine Annahme von dir weil es logisch klingt oder basiert die Aussage evtl. auf Erfahrungen ? Nach all meinen Recherchen gibt es für 2.) und 3.) keine expliziten Informationen (in irgendwelchen Verordnungen oder Gesetzen) die das regeln würden. Deshalb auch der Thread hier um einfach auf Basis der Infos verschiedener Rechtspfleger etwas mehr Infos zu sammeln / Gewissheit zu bekommen.

  • Als Beamter kann man jederzeit seine Versetzung beantragen. Ob das zu jedem Zeitpunkt taktisch klug ist, muß man selbst beurteilen (und kann dafür ggf. auch auf die Erfahrungen der Personalvertretung zurückgreifen).

    Die Nummer mit der Entlassung ist theoretisch möglich, will aber sehr gut überlegt sein. Das macht man eigentlich nur, wenn man die Einstellungszusage der anderen Behörde, zu der man will, praktisch in der Tasche hat. Das dürfte bei einem OLG (noch dazu im eigenen Bundesland) in der Praxis ausscheiden. Ob ein Personalbedarfsausgleich OLG-übergreifend denkbar wäre, weiß ich nicht. Wir haben zum Glück nur ein OLG und somit dieses Problem nicht.

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