Zeitpunkt der Anhörung/Erteilung RSB nach InsO-2021

  • Ich weiß, dass die Brisanz des Themas noch nicht akut ist, jedoch:

    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Max Mustermann, welches aufgrund des Antrags vom 01.01.2021 am 01.03.2021 eröffnet worden ist, wurde am 31.05.2021 nach § 200 InsO aufgehoben, durch den Insolvenzverwalter wurde die Negativerklärung nach § 35 II InsO abgegeben. Der Schuldner ist gehalten, die Masse gem. § 295a InsO so zu stellen, als ob er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre (gehen wir mal von einem fikiven Betrag von 50,00 EUR/p.m. aus).

    Einerseits wäre nach dem 28.02.2024 über die RSB zu entscheiden, andererseits steht es dem Schuldner frei, den Betrag, hier 100,00 EUR, bis zum 31.01.2025 an die Masse zu zahlen.

    Ist der Termin, analog der Entscheidung des BGH vom 10.01.2013, IX ZB 163/11, auf einen Zeitpunkt nach dem 31.01.2025 zu legen.

    Das hört sich etwas konstruiert an, jedoch gibt es durchaus Schuldner, die sich in dem Stadium der WVP geborgen fühlen und dies lange nutzen, da sie dann noch etwas Ruhe von den 302-Gläubigern haben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In § 295a Abs. 1 S. 2 InsO wurde anscheinend übersehen, dass Insolvenzverfahren auch zu anderen Zeitpunkten als Anfang Januar eines Jahres eröffnet werden. :wechlach:

    Dazu wird der Begründung lediglich ausgeführt, dass durch eine kalenderjährliche Zahlung mit Fälligkeit zum 31. Januar des Folgejahres dem Schuldner die Flexibilität zum Ausgleich temporärer Mindereinnahmen ermöglicht werden soll (BT-Drs. 19/25332, S. 18). Da die Erteilung der RSB nach § 300 Abs. 1 S. 3 InsO auf den Ablauf der Abtretungsfrist zurückwirkt, ist es für den Schuldner, der sich das geben will, schon fast egal, ob nach dem 28.02.2024 oder nach dem 31.01.2025 entschieden wird.

    Nicht berücksichtigt wird dabei auch, dass der Treuhänder in dieser Konstellation für 4 angefangene Jahre der WVP zu vergüten sein dürfte.

    IX ZB 163/11 betrifft den Sachverhalt, dass eine während der WVP angefallene Erbschaft bis zum Ende der WVP nicht verwertet und der hälftige Erlös nicht an den Treuhänder ausgekehrt werden konnte. Der vom BGH geforderte Aufschub der Entscheidung über die RSB dient dazu, dem Schuldner eine RSB-Versagung zu ersparen, solange ordnungsgemäße Verwertungsbemühungen erfolgen.

    In dem von Dir skizzierten Fallbeispiel fehlt es aber meines Erachtens schon an einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung, bezogen auf den Ablauf der Abtretungsfrist, wenn eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Zahlung bis dahin noch nicht geleistet worden ist. Das kann kein gewolltes Ergebnis sein, muss aber gegenwärtig in Betracht gezogen werden.

    Gegen eine jährliche Zahlung spricht ja nichts, aber Zeitraum und Fälligkeit sollten modifiziert werden: jährliche Zahlung, beginnend ab Aufhebung, Fälligkeit 1 Monat nach Ende des Jahres; im angefangenen letzten Jahr anteilig bis Ende der Abtretungsfrist, Fälligkeit 1 Monat nach Ende der Abtretungsfrist.

    So käme man auch davon weg, dass die jetzt geltende Regelung maßgeblich vom Zeitpunkt der Aufhebung als einem vom Schuldner nicht beeinflussbaren Faktor abhängt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn im November oder Dezember aufgehoben wird und der Schuldner daher nur noch wenige Wochen bis zur Fälligkeit des Betrages für das anteilige erste Kalenderjahr hat.

  • Ich weiß, dass die Brisanz des Themas noch nicht akut ist, jedoch:

    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Max Mustermann, welches aufgrund des Antrags vom 01.01.2021 am 01.03.2021 eröffnet worden ist, wurde am 31.05.2021 nach § 200 InsO aufgehoben, .

    Ich weiß das das nicht die Frage ist - aber sind die Fristen echt? Das passt doch nicht mit Anmeldefrist, prüfungstermin, niederlegung Schlussverzeichnis und Schlusstermin :gruebel:


  • Ist der Termin, analog der Entscheidung des BGH vom 10.01.2013, IX ZB 163/11, auf einen Zeitpunkt nach dem 31.01.2025 zu legen.

    Ein vor dem Ablauf des 31.1. des Folgejahrs gestellter Versagungsantrag ist deswegen als unbegründet abzuweisen.
    (NJW 2021, 577 Rn. 38, beck-online)
    mit Verweis auf: Pape/Laroche/Grote ZInsO 2021, 57 (67).


    Was genau ist eigentlich das Folgejahr: Ab Eröffnung, Aufhebung, Freigabe???

  • Queen, @rainer
    mir ging es lediglich um die Problematik des Zahlungsaufschubes von fast einem Jahr (31.01. des Folgejahres). Und dies, obwohl die Laufzeit der Abtretungserklärung bereits beendet ist.

    BREamter
    Stellt sich die Frage, ob man in den Neuverfahren tatsächlich vier angefangene Jahre an Treuhändervergütung zu bedienen hat. Da die Summe der Beträge von Juni 2023 - Februar 2024 erst im nach Januar 2025 komplettiert sind, würde ich vorher auch noch nicht an die Gläubiger verteilen und die 400 EUR, schon wegen der vorrangigen Deckung der Verfahrenskosten, zunächst für die Treuhändervergütung zurückhalten.

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  • Das Problem fängt viel früher an. Nämlich bei der Abgrenzung zwischen eröffnetem Verfahren und WVP.
    In der WVP handelt es sich bei der Zahlung um eine Obliegenheit.
    Nach der bisherigen Rechtsprechung handelt es sich um einen zu der Insolvenzmasse gehörenden Anspruch, der vom IV auch eingeklagt werden kann.

    Die Grundidee ist zwar gut. Sie wurde aber schlecht umgesetzt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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