Erklärung in Teilungserklärung ausreichend ?

  • Ich komme bei folgendem Fall nicht so richtig weiter.

    Es liegt mir eine Teilungserklärung vor, in der u.a. Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss begründet wird.
    Diesbezüglich wird in der TE später angegeben, dass abweichend von dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung das Wohnungseigentum Nr. 1 zu Wohnzwecken dient.

    Lt. Aufteilungsplan befindet sich im EG eine Gewerbeeinheit, in der eine Kochnische und ein WC mit Waschbecken eingezeichnet ist. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird diesbezüglich die Abgeschlossenheit der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen bescheinigt.

    Hättet ihr im Hinblick auf die fehlende Identität der Angaben in der TE mit dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung Bedenkenoder würde euch die ergänzende Erklärung in der TE ausreichen (Schöner /Stöber, 16. Aufl, Rdn. 2854) ?

  • Ich komme bei folgendem Fall nicht so richtig weiter.

    Es liegt mir eine Teilungserklärung vor, in der u.a. Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss begründet wird.
    Diesbezüglich wird in der TE später angegeben, dass abweichend von dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung das Wohnungseigentum Nr. 1 zu Wohnzwecken dient.

    Lt. Aufteilungsplan befindet sich im EG eine Gewerbeeinheit, in der eine Kochnische und ein WC mit Waschbecken eingezeichnet ist. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird diesbezüglich die Abgeschlossenheit der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen bescheinigt.

    Hättet ihr im Hinblick auf die fehlende Identität der Angaben in der TE mit dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung Bedenkenoder würde euch die ergänzende Erklärung in der TE ausreichen (Schöner /Stöber, 16. Aufl, Rdn. 2854) ?

    War es nicht so, dass eine Wohneinheit auch über eine Dusche oder Wanne verfügen muss?

  • ...War es nicht so, dass eine Wohneinheit auch über eine Dusche oder Wanne verfügen muss?

    Nach Ziffer 4 der noch gültigen AV für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Absatz 4 Nr. 2 und § 32 Absatz 2 Nr. 2 WEG vom 19.03.1974; BAnz Nr. 58 vom 23.3.1974, ist eine Wohnung die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen; dazu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC. Von Dusche oder Wanne ist da nicht die Rede. Da bei der im Aufteilungsplan im EG eingezeichneten Gewerbeeinheit eine Kochnische und ein WC mit Waschbecken eingezeichnet ist, sind mE die Voraussetzung zur Begründung von Wohnungseigentum gegeben; siehe diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post701779
    und (zur späterer Umwandlung von TE in WE) den Beschluss des KG Berlin 1. Zivilsenat vom 23.04.2013, 1 W 343/12
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE214272013

    An anderer Stelle habe ich ausgeführt:

    Der Beschluss des LG Dresden ist m.W. nach nicht veröffentlicht. Er betrifft das Grundbuch von Kleinschachwitz Blatt 205. Auf Seite 10 ist ausgeführt: …

    “Die Beschwerde ist auch im Pkt. 4 der Zwischenverfügung unbegründet. Zwar ist aufgrund des Sachvortrags der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr wohl unstreitig, dass in der Wohnung, die ihr als Sondereigentum zugewiesen werden soll, eine Küche vorhanden ist. Gleichwohl ist auf einer zeichnerischen Darstellung dieses Raumes zu bestehen. Die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan werden in ihren dinglichen Erklärungen durch die Bezugnahme bei der Eintragung im Grundbuch zum Teil des Grundbuchinhalts. Daraus wiederum ergibt sich, dass bei einem eingetragenen Wohnungseigentum aus dem Grundbuch auch die Existenz der Wohnung als solcher hervorgehen muss. Dies wiederum bedingt die zeichnerische Darstellung der zwingend für eine Wohnung erforderlichen Einrichtungen, hier also auch der in Frage stehenden Küche. Diese Anforderung einer Nachtragsbeurkundung ist kein unnötiger Formalismus. Maßgeblich für die Existenz eines Wohnungseigentums ist die Zweckbestimmung und die zeichnerische Darstellung im Aufteilungsplan, der Inhalt des Grundbuchs wird (Weitnauer, WEG, 7. Auflage § 7 Rn 7; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rn 2853). Schon die Verpflichtung des Grundbuchamts nur richtige Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen, führt dazu, die Eintragung der Bücher in den Aufteilungsplan aufzunehmen…..“

    Ich würde daher keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung verlangen wollen.

    Wegen der geänderten Zweckbestimmung reicht mE die Erklärung in der Teilungserklärung aus, weil den Angaben im Aufteilungsplan nur eine nachrangige Bedeutung zukommt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 2852 mwN in Fußnote 317). Der Leitsatz 2 des Beschlusses des OLG Frankfurt/Main vom 01.11.2012 − 20 W 12/08
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190016491
    lautet: „Bei einem Widerspruch zwischen der nach der Teilungserklärung bzw. dem darin in Bezug genommenen Aufteilungsplan und der nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Nutzung kommt den Nutzungsangaben im Aufteilungsplan grundsätzlich kein Vorrang zu, sondern die Regelung in der Gemeinschaftsordnung geht vor“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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