1 Rück-AV möglich?

  • ´Guten Morgen,

    ist heute nicht mein Tag. Nach Lesen im Forum bin ich nur noch verwirrter. Folgenden Inhalt bei Rückforderung habe ich noch nicht gesehen:
    A ist Alleineigentümer und überträgt an seine Tochter B.
    Es wird vereinbart:
    A behält
    - sich und
    - aufschiebend bedingt durch seinen Tod der weiteren Tochter C
    das Recht vor die Rückübertragung des Grundbesitezs zu verlangen:
    jetzt folgen die normalen Gründe (Vorversterben und Insolvenz usw.)
    Das (Rück) übertragungsrecht steht dem Übergeber als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB zu, ist nur einer der Erschienenen zu 1 Übergeber, ist der andere im Innenverhältnis erst nach dessen Versterben (rück) forderungsberechtigt. Anmerkung von mir unter 1) ist nur A angegeben.
    Zur Sicherung des aufschiebend bedingten (Rück)übertragugnsanspruches wird bewilligt und beantragt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des A und der berechtgiten C mehrere als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB.

    Ist hier nur eine Vormerkung für A und C mit § 428 BGB eintragbar?

  • C hat keinen Rückübertragungsanspruch, wenn sie nicht Eigentümerin war, sondern nur einen aufschiebend bedingten Übertragungsanspruch. Das wäre dann eine normale Auflassungsvormerkung mit der Bedingung. Die Rückübertragung kann dann nur für den A eingetragen werden.

  • C hat keinen Rückübertragungsanspruch, wenn sie nicht Eigentümerin war, sondern nur einen aufschiebend bedingten Übertragungsanspruch. Das wäre dann eine normale Auflassungsvormerkung mit der Bedingung. Die Rückübertragung kann dann nur für den A eingetragen werden.

    Sehe ich auch so.
    Wird bei mir ab und an bei Eheleuten so versucht. Da soll dann aufschiebend bedingt auf den Tod des ehemaligen Alleineigentümers der Ehegatte den Rückübertragungsanspruch bekommen.
    Hab ich bisher immer beanstandet, das eine RückAV und eine aufschiebend bedingte AV beantragt werden müssen.

  • so sehe ich das auch. Aber der Notar hat schon verstanden, dass ein Rückübertragungsanspruch und ein Auflassungsanspruch vorliegt, deshalb das Wort Rück auch vom Notar immer mit Klammern und möchte trotzdem eine Vormerkung.
    Das geht aber nicht

  • Doch, doch. Ob vor oder zurück spielt für das Anspruchsziel (= Eigentumsübertragung) keine Rolle. Das Problem besteht darin, dass genau für die Zeit, in der tatsächlich mehrere Berechtigte eine Gemeinschaft bilden, die Legaldefinition der Gesamtgläubigerschaft ("... jeder die gesamte Leistung ...") nicht eingehalten wird. Anders aber OLG Hamm 15 W 495/16.

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