´Guten Morgen,
ist heute nicht mein Tag. Nach Lesen im Forum bin ich nur noch verwirrter. Folgenden Inhalt bei Rückforderung habe ich noch nicht gesehen:
A ist Alleineigentümer und überträgt an seine Tochter B.
Es wird vereinbart:
A behält
- sich und
- aufschiebend bedingt durch seinen Tod der weiteren Tochter C
das Recht vor die Rückübertragung des Grundbesitezs zu verlangen:
jetzt folgen die normalen Gründe (Vorversterben und Insolvenz usw.)
Das (Rück) übertragungsrecht steht dem Übergeber als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB zu, ist nur einer der Erschienenen zu 1 Übergeber, ist der andere im Innenverhältnis erst nach dessen Versterben (rück) forderungsberechtigt. Anmerkung von mir unter 1) ist nur A angegeben.
Zur Sicherung des aufschiebend bedingten (Rück)übertragugnsanspruches wird bewilligt und beantragt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des A und der berechtgiten C mehrere als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB.
Ist hier nur eine Vormerkung für A und C mit § 428 BGB eintragbar?