Gläubigeradresse unbekannt

  • Hey, ich bräuchte mal euren Input.

    Ich habe hier eine verzwickte Vollstreckungssache:

    Pfänder aus dem Jahr 2005. Kind A und B pfänden Gehalt.

    Im Herbst reichte die Schuldner Vertreterin einen Antrag nach § 850f ZPO ein.

    Problem: Akten werden hier nach 5 Jahren vernichtet. Von Kind A wurde in der Zwischenzeit der Pfänder als Kopie eingereicht. Von Kind B nicht.

    Damals wurde das Kind durch das Jugendamt vertreten. Auf Nachfrage beim Jugendamt wurde mitgeteilt, dass die Beistandschaft scvhon viele Jahre nicht mehr existiert, da die Kinder volljährig geworden sind. Zustellfähige Anschriften habe das Jugendamt nicht. Nachfrage beim Einwohnermeldeamt blieb erfolglos.

    Nachfrage beim Drittschuldner ergab, dass er nach wie vor an das Jugendamt jeden Monat Geld überweisen würde :eek:. Anschriften vom Gläubiger habe er nicht.

    Ich muss den Gläubiger ja vorab anhören. Aber ich habe keine Ahnung wie ich die Kinder ermitteln soll.

    Habt ihr noch Ideen? Die Anwältin rührt sich leider auch so gar nicht und die Stellen muss ich auch schon seit Monaten anschreiben bis überhaupt reagiert wird.

  • Schuldner hat einen Antrag gestellt zu dem das Gericht eine Anhörung vornehmen muss, dann muss auch der Schuldner die Anschrift des Gläubigers (hier als Antragsgegner) beibringen. Kann er das nicht, kann ich den Antrag nur zurück weisen

  • Schuldner hat einen Antrag gestellt zu dem das Gericht eine Anhörung vornehmen muss, dann muss auch der Schuldner die Anschrift des Gläubigers (hier als Antragsgegner) beibringen. Kann er das nicht, kann ich den Antrag nur zurück weisen

    Ich würde hier einstweilen einstellen und in aller Ruhe die Anschriften der Gläubiger ermitteln. Einen - unter Umständen begründeten - Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückzuweisen, weil der Sch. die Anschriften der Gl. nicht hat, scheint mir nicht zielführend. Vielleicht bringt schon die einstweilige Einstellung und damit verbunden das Ausbleiben der monatlichen Zahlungen des Drittschuldners die Kinder dazu, sich beim Gericht zu melden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Schuldner hat einen Antrag gestellt zu dem das Gericht eine Anhörung vornehmen muss, dann muss auch der Schuldner die Anschrift des Gläubigers (hier als Antragsgegner) beibringen. Kann er das nicht, kann ich den Antrag nur zurück weisen

    Das sehe ich nicht so. Es kommt auch die öffentliche Zustellung in Betracht.

    Unabhängig davon sollte die Schuldnervertreterin beim Jugendamt dringend nachfragen, auf welcher Grundlage von diesem noch Geldeingänge des Drittschuldners entgegengenommen werden, wenn die Beistandschaft schon Jahre nicht mehr besteht.
    M. E. muss das Jugendamt in diesen Fällen dem DS mitteilen, dass die Beistandschaft nicht mehr besteht und jetzt Zahlung auf das Konto des Gläubigers direkt vorzunehmen ist.

  • Schuldner hat einen Antrag gestellt zu dem das Gericht eine Anhörung vornehmen muss, dann muss auch der Schuldner die Anschrift des Gläubigers (hier als Antragsgegner) beibringen. Kann er das nicht, kann ich den Antrag nur zurück weisen

    Ich würde hier einstweilen einstellen und in aller Ruhe die Anschriften der Gläubiger ermitteln. Einen - unter Umständen begründeten - Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückzuweisen, weil der Sch. die Anschriften der Gl. nicht hat, scheint mir nicht zielführend. Vielleicht bringt schon die einstweilige Einstellung und damit verbunden das Ausbleiben der monatlichen Zahlungen des Drittschuldners die Kinder dazu, sich beim Gericht zu melden.

    Im ZPO Verfahren wird nur über Anträge entschieden. Es gibt doch keine Amtsermittlung

  • Schuldner hat einen Antrag gestellt zu dem das Gericht eine Anhörung vornehmen muss, dann muss auch der Schuldner die Anschrift des Gläubigers (hier als Antragsgegner) beibringen. Kann er das nicht, kann ich den Antrag nur zurück weisen

    Das sehe ich nicht so. Es kommt auch die öffentliche Zustellung in Betracht.

    Unabhängig davon sollte die Schuldnervertreterin beim Jugendamt dringend nachfragen, auf welcher Grundlage von diesem noch Geldeingänge des Drittschuldners entgegengenommen werden, wenn die Beistandschaft schon Jahre nicht mehr besteht.
    M. E. muss das Jugendamt in diesen Fällen dem DS mitteilen, dass die Beistandschaft nicht mehr besteht und jetzt Zahlung auf das Konto des Gläubigers direkt vorzunehmen ist.

    :daumenrau
    Grundsätzlich gilt der Beibringungsgrundsatz, dass die Schuldnerseite die Anschrift mitzuteilen hat. Kann sie diese nicht beibringen, weil auch EMA-Anfragen negativ verlaufen, kann die Schuldnerseite die öffentliche Zustellung beantragen.
    Die Frage - für den Schuldnervertreter - ist auch, ob materiellrechtlich die Unterhaltspflicht überhaupt noch besteht für Kind B und der Pfüb nicht sogar aufgehoben werden kann bei Schuldnerantrag und Gläubigeranhörung mit öffentlicher ZU. Wenn eine Kopie des Pfüb beim Kind B nicht mehr zu holen ist, müsste der Drittschuldner noch eine fertigen und sie dem Schuldner geben können.

    Ich fürchte, dass da einige Jahre etwas schief gelaufen sein könnte, wenn der Drittschuldner brav an das Jugendamt zahlt, das Kind B aber vielleicht materiellrechtlich keinen Unterhalt mehr benötigt hat. Ich möchte gerade nicht in der Haut des Jugendamtssachbearbeiters stecken.

  • Ich glaube ja auch, dass hier einiges schief gelaufen ist. Ich werde eh noch einmal das Jugendamt anschreiben, aber beim letzten Mal habe ich auch drei Monate auf eine Antwort gewartet.

    Vielleicht liegt der schwarze Peter ja auch beim Drittschuldner, wer weiß. Ich habe dem Schuldner am Telefon dringend angeraten sich mit seiner Anwältin kurz zu schließen und ggf. den Titel abändern zu lassen.

  • ...
    Die Frage - für den Schuldnervertreter - ist auch, ob materiellrechtlich die Unterhaltspflicht überhaupt noch besteht für Kind B und der Pfüb nicht sogar aufgehoben werden kann bei Schuldnerantrag und Gläubigeranhörung mit öffentlicher ZU. ...

    So einfach geht das m. E. nicht.

    Das (Noch-)Bestehen der titulierten Forderung wird nicht vom Vollstreckungsgericht geprüft. Ggf. müsste der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage erheben.

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