Verfahrenskostenhilfe im Ergänzungspflegschaftsverfahren

  • Hallo zusammen!

    Ich habe seinerzeit auf Anregung der Staatsanwaltschaft eine Ergänzungspflegschaft bzgl. der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eingerichtet. Den Beschluss habe ich den Kindeseltern zugestellt.
    Gegen den Beschluss hat ein Elternteil über einen Anwalt Beschwerde eingelegt und für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren VKH unter Beiordnung des Anwaltes beantragt.
    Die Beschwerde und der entsprechende VKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren wurden inzwischen vom OLG zurückgewiesen.
    Jetzt müsste ich ja noch über den VKH-Antrag für das erstinstanzliche Verfahren entscheiden. Worauf stelle ich denn dabei ab? Finanziell liegen die Voraussetzungen vor, aber es würden doch gar keine Gerichtskosten für das Pflegschaftsverfahren für den Elternteil anfallen.
    Im Raum stehen natürlich noch die Anwaltskosten, aber erstinstanzlich kann ich außer eines Antrags auf Akteneinsicht kein Tätigwerden des Anwaltes erkennen. Nach der Akteneinsicht hat er direkt Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren VKH beantragt, die wie gesagt zurückgewiesen wurde.
    Würdet ihr für das Pflegschaftsverfahren in der I. Instanz VKH bewilligen oder mit welcher Argumentation könnte ich den Antrag zurückweisen?


  • Ich habe seinerzeit auf Anregung der Staatsanwaltschaft eine Ergänzungspflegschaft bzgl. der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eingerichtet. Den Beschluss habe ich den Kindeseltern zugestellt. [...] erstinstanzlich kann ich außer eines Antrags auf Akteneinsicht kein Tätigwerden des Anwaltes erkennen. Nach der Akteneinsicht hat er direkt Beschwerde eingelegt

    Das klingt für mich, als hättest du die Eltern nicht vor der Entscheidung angehört. Unabhängig davon, was man von dieser Vorgehensweise hält, wäre demnach die Instanz bereits beendet gewesen, als der RA beauftragt wurde. Schon deshalb dürfte VKH ausscheiden.

  • Damals habe ich die Eltern leider vor dem Anordnungsbeschluss nicht angehört. :oops: Aber man lernt ja nie aus, inzwischen mache ich so was nicht mehr ohne vorherige schriftliche Anhörung der Eltern...
    Ist die Instanz denn wirklich schon mit meinem Anordnungsbeschluss abgeschlossen oder muss ich darauf abstellen, wann die Pflegschaft geendet hat? Da es sich um eine Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit handelt, endet die Pflegschaft mit der Erledigung, d.h. mit der Entscheidung des Ergänzungspflegers über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts. Wenn der VKH-Antrag davor gestellt wurde, wäre das dann noch rechtzeitig?


  • Ich habe seinerzeit auf Anregung der Staatsanwaltschaft eine Ergänzungspflegschaft bzgl. der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eingerichtet. Den Beschluss habe ich den Kindeseltern zugestellt. [...] erstinstanzlich kann ich außer eines Antrags auf Akteneinsicht kein Tätigwerden des Anwaltes erkennen. Nach der Akteneinsicht hat er direkt Beschwerde eingelegt

    Das klingt für mich, als hättest du die Eltern nicht vor der Entscheidung angehört. Unabhängig davon, was man von dieser Vorgehensweise hält, wäre demnach die Instanz bereits beendet gewesen, als der RA beauftragt wurde. Schon deshalb dürfte VKH ausscheiden.

    Das sehe ich genauso.

    Zudem fehlt es im Hinblick auf BGH, 22.4.2020, XII ZB 477/19, BeckRS 2020, 11001 mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Erfolgsaussicht hinsichtlich der eingelegten Beschwerde.

  • Bei uns ordnen zum Glück die Richter in einem Sorgerechtsverfahren (einstweilige Anordnung) die Ergänzungspflegschaft an, weil sie darin u. a. einen Teilentzug der elterlichen Sorge z. B. bei der Aufenthaltsbestimmung sehen ("Aufenthaltsbestimmung in Bezug auf Untersuchungshandlungen und Zeugenvernehmungen").

    Die Richter sehen auch regelmäßig von einer vorherigen Anhörung ab, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden, § 160 Abs. 3 FamFG. Sofortige Wirksamkeit wegen Gefahr im Verzug wird regelmäßig angeordnet, § 40 Abs. 3 S. 2 FamFG und daher sogar die Zustellung des Beschlusses an die Eltern zunächst zurückgestellt.

    Finde ich zumindest formal rechtlich den sauberen Weg. Inhaltlich, d. h. materiellrechtlich kann man natürlich geteilter Meinung sein. Trotz aller Bedenken und trotz grundsätzlicher Verfechtung des natürlichen Elternrechts bin ich hier ausnahmsweise bei der Fraktion der stillen Entziehung.
    Entsprechen konsequent ist es dann, dass VKH für die erste Instanz ausscheidet.

  • Bei uns ordnen zum Glück die Richter in einem Sorgerechtsverfahren (einstweilige Anordnung) die Ergänzungspflegschaft an, weil sie darin u. a. einen Teilentzug der elterlichen Sorge z. B. bei der Aufenthaltsbestimmung sehen ("Aufenthaltsbestimmung in Bezug auf Untersuchungshandlungen und Zeugenvernehmungen").

    Die Richter sehen auch regelmäßig von einer vorherigen Anhörung ab, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden, § 160 Abs. 3 FamFG. Sofortige Wirksamkeit wegen Gefahr im Verzug wird regelmäßig angeordnet, § 40 Abs. 3 S. 2 FamFG und daher sogar die Zustellung des Beschlusses an die Eltern zunächst zurückgestellt.

    ...

    So ist es auch der Standard am hiesigen Gericht.

    Von daher finde ich die Kritik von S.H. an der unterlassenen vorherigen Anhörung der Eltern auch nicht für unbedingt zutreffend.

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