VO (EG) Nr. 1215/2012 oder VBO (EG) Nr. 804/2004 anwenden?

  • Ein Gläubigervertreter beantragt, einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in welchem im Jahr 2016 bisherige Vollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt worden sind, als Europäischen Titel nach Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 805/2004 zu bestätigen. Der Schuldner (Privatperson) wohnte zum Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsverfahrens im Inland. Auch jetzt hat er seinen Wohnsitz im Inland.
    Aus dem am 20.08.2019 beginnenden thread in diesem Forum erkenne ich, dass unter anderem folgende Voraussetzung erfüllt sein muss:
    Ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die Schuldnerpartei im Sinne des Art. 13, 14 der Verordnung. Der Kostenfestsetzungsantrag ist dem Schuldner - wie üblich - nur formlos zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden. Diese Voraussetzung ist definitiv nicht erfüllt (einen Rückbrief gibt es aber auch nicht). Ist also eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen gemäß VO (EG) Nr. 805/2004 vorliegend unzlässig?

    Die Gläubigerpartei kann gem. Art. 27 VO (EG) vom 21.04.2004 (Nr. 805/2004) auch die Vollstreckbarerklärung nach der VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) bzw. jetzt VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) beantragen. Laut o.g. thread muss die Schuldnerpartei dann ihren Wohnsitz im Ausland haben. Der Schuldner hat aber seinen Wohnsitz im Inland!


    Welche Bescheinigung ist vorliegend auszustellen?

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