Herrenloses Grundstück: Übererlös

  • Bei der Versteigerung eines herrenlosen Grundstücks wurde so viel geboten, dass nach Bedienen aller am Grundbuch lastenden Forderungen ein Übererlös verbleibt.
    Muss ich dann den Betrag für unbekannte Berechtigte hinterlegen? Oder wem sonst steht das Geld zu?

  • In einigen Bundesländern hat der Fiskus das Recht sich als erstes ein herrenloses Grundstück anzueignen.

    Es würde mich daher nicht überraschen, wenn es eine Bestimmung gibt, dass diese Gelder an den Fiskus gehen.

    Unbekannte Berechtigte im eigentlichen Sinne kann es ja nicht geben, es ist ja ausgeschlossen, dass einer kommt und sagt- hey, das war damals meins.
    Gäbe es die unbekannten Berechtigten, dann hätte auch ein Pfleger oder ähnliches deren Rechte während des Versteigerungsverfahrens wahrnehmen müssen- es hört sich nicht so an, als wäre so etwas passiert...


    Es wird, denke ich einen Berechtigten geben- nur kennen wir die Vorschrift dazu (noch)nicht...

    Ich würde beim Finanzamt (bei uns in Nds- Landesliegenschaftsfonds) einfach mal nachfragen...

    Im Zweifel wird es für die unbekannten Berechtigten hinterlegt- da sich meines Erachtens ja kein typischer melden kann ist es dann irgendwann das Geld des Landes...

  • also zahlt das Versteigerungsgericht den Übererlös an den Vertreter und dieser hinterlgt für den unbekannten Berechtigten....

    Um zur Ausgangsfrage (von mir) zurückzukommen: Wie komme ich jetzt an den Übererlös?

  • Um zur Ausgangsfrage (von mir) zurückzukommen: Wie komme ich jetzt an den Übererlös?

    Eine wirksame Aneignung liegt nicht vor. Das Aneignungsrecht stand aber entweder dem Fiskus (§ 928 Abs. 2 S. 1 BGB) oder einem Dritten, dem das Aneignungsrecht vom Fiskus abgetreten wurde, zu. Also wird entweder von der Hinterlegungsstelle auf einen anderen Haushaltstitel umgebucht oder aufgrund einer Erklärung des Fiskus an den Dritten ausgezahlt. Im anderen Fall würde den Übererlös jemand bekommen, der sich das Grundstück wirksam angeeignet hat und gegen den die Zwangsversteigerung fortgesetzt wurde.

  • Wen schreibe ich bei der Hinterlegung als Berechtigten rein. Das ist doch das Problem, oder?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Genau. Und der Vertreter gibt als Empfangsbetechtigten den Fiskus oder den unbekannten Dritten an, an den das Aneignungsrecht abgetreten worden sein könnte. Im Hinterlegungsverfahren treten dann der Fiskus und laut Ehlenz/Hell ggf. ein Pfleger auf. Oder der Dritte, der sein Aneignungsrecht belegt. Empfangsberechtigt können ja auch nur der Fiskus oder ein Zessionar sein. Um was für einen Betrag geht es denn eigentlich? Unter Umständen vertraut man auch einfach der Aussage des Fiskus, das Recht nicht abgetreten zu haben.

  • Um was für einen Betrag geht es denn eigentlich?

    Vierstellig.
    Sofern der Ersteher denn zahlt. Bis zum Verteilungstermin sind es noch ein paar Tage.
    Richtig lustig würde es wohl nur bei Forderungsübertragung auf die unbekannten Aneignungsberechtigten, im Versteigerungsverfahren vertreten durch den Vertreter nach § 787 ZPO.

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