Über den Nachlass ist Insolvenz angeordnet, Inso-Vermerk eingetragen. Der Erblasser hatte TV angeordnet. TV ist ernannt, TV-Zeugnis liegt vor. Erben sind noch nicht ermittelt.
Nun verkauft der Nachlassinsoverwalter den Grundbesitz. Nach Bengel/Reimann TV-Hdb § 5 gilt folgendes:
Fallen Testamentsvollstreckung und Insolvenzverfahren – sowohl bei einer Nachlassinsolvenz als auch bei der Eigeninsolvenz über das Vermögen eines Erben – zusammen, so liegen sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsrechte ausschließlich beim Insolvenzverwalter (§§ 20, 80 InsO). Das Amt des Testamentsvollstreckers besteht fort, er ist jedoch für die Dauer des Insolvenzverfahrens weitgehend funktionslos.
Fortdauernde Wirkung im Insolvenzverfahren entfaltet die Testamentsvollstreckung über §§ 2211, 2214 BGB dadurch, dass der Insolvenzverwalter den Nachlass bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht verwerten darf. Weil er aber in die Insolvenzmasse fällt, ist auch seine Verwertung durch den Testamentsvollstrecker für die Nachlassgläubiger ausgeschlossen, solange das Insolvenzverfahren andauert.
Der Nachlass bildet eine Sondermasse aus dem nur bestimmte Gläubiger befriedigt werden können, die Nachlassgläubiger, während den anderen Gläubigern des Schuldners (Erben) nur die übrige Masse zur Verfügung steht..
Mit Wegfall der TV entfällt dies, da sich der Nachlass sodann mit der Insolvenzmasse vereinigt.
Wenn der TV den Nachlass nicht verwerten darf, heisst das auch, dass er Grundbesitz nicht veräußern darf? Oder darf er den Grundbesitz versilbern, um dass Surrogat Geld zur Befriedigung der Nachlassgläubiger im Insoverfahren einzusetzen?
Falls er ihn veräußern darf, müsste ich den TV nicht mind. anhören?