Verteilung unwirtschaftlich

  • Es geht um den Antrag des Insolvenzverwalters, dass er den Betrag, knapp 80,00 €, als weitere Auslagen (§ 4 InsVV) vereinnahmen will, da die Verteilung an die Gläubiger unwirtschaftlich ist (Quote 0,002...). Schuldner war eine GmbH.
    Ich finde dazu nichts aussagekräftiges. Kann mir jemand helfen?

  • Haben wir auch schon ganz oft hier diskutiert, z.B. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ight=verteilung(ich hoffe, ich konnte richtig verlinken;)).

    Es macht wohl jeder anders. Leider gibt es da keine gesetzliche Regelung (außer, das es zu verteilen ist). Bei uns wird es so oder so gemacht ( gespendet, als Auslagen oder auch teilweise trotz geringer Quote verteilt). Wir sind da sehr "offen". Da wirst Du Dir wohl oder übel einen eigenen Weg suchen müssen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hole den Thread nochmals hoch und bin auf Vorschläge gespannt.

    33 Gläubiger, 895T€ festgestellte Forderungen. eine Gläubigerin überweist einen Betrag in Höhe von 25,95 € wegen Überzahlung zurück. Bei der Vergütung ist die Höchstgrenze der Auslagen ausgeschöpft. Schuldnerin ist GmbH, GF/Gs verstorben. Was sind die Vorschläge zu dem insolvenzzweckdienlichen Schicksal dieses Betrags;).

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • verteilen. Sind ja nur noch 32 Gläubiger 8)

    aus Sicht des Verwalters ist es ein Knopfdruck - er hat doch alle an BAnkverbindungen in sein System eingepflegt von der 1. Verteilung

    die Mehrarbeit 2 Verteilungen zu prüfen haben nur wir

  • § 203 Abs. 3 InsO - Von einer Nachtragsverteilung wird abgesehen und der Betrag wird dem Schuldner überlassen.

    Wenn es denn eine NTV wäre. Da ein Gläubiger (wahrscheinlich) seine Quote postwendend zurücküberwiesen hat, gehe ich von einem noch eröffneten Verfahren aus und dann ist es keine NTV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • verteilen. Sind ja nur noch 32 Gläubiger 8)

    aus Sicht des Verwalters ist es ein Knopfdruck - er hat doch alle an BAnkverbindungen in sein System eingepflegt von der 1. Verteilung

    die Mehrarbeit 2 Verteilungen zu prüfen haben nur wir

    Eben nicht. Bei einigen anderen sucht er die neue Bankverbindung...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • § 203 Abs. 3 InsO - Von einer Nachtragsverteilung wird abgesehen und der Betrag wird dem Schuldner überlassen.

    Wenn es denn eine NTV wäre. Da ein Gläubiger (wahrscheinlich) seine Quote postwendend zurücküberwiesen hat, gehe ich von einem noch eröffneten Verfahren aus und dann ist es keine NTV.

    Keine NTV, sondern ganz normale Verteilung.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Sobald es nach dem Schlusstermin ist, geht es nach dem Wortlaut von § 203 InsO um eine Nachtragsverteilung. Ich verstehe das doch richtig, dass es hier um die Schlussverteilung und nicht um eine Abschlagsverteilung geht?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Sobald es nach dem Schlusstermin ist, geht es nach dem Wortlaut von § 203 InsO um eine Nachtragsverteilung. Ich verstehe das doch richtig, dass es hier um die Schlussverteilung und nicht um eine Abschlagsverteilung geht?

    Du verstehst das richtig: Schlussverteilung. Allerdings darfst Du den Wortlaut des § 203 InsO nicht nehmen (was ich früher auch immer gemacht habe ;)). Denn nach BGH bedarf es einer Nachtragsverteilung erst, wenn die Schlussverteilung vollzogen ist (obwohl es dem Wortlaut des Gesetzes anders ist, aber was schert der Wortlaut) (vgl. BGH Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12 -, Rz. 11).


    Versteht mich nicht falsch, ich will nicht päpstlicher als der Papst sein, aber für mich ist interessant, welche Lösungen die haben, die solche Probleme ganz streng formal angehen. Und vielleicht gibt es ja tatsächlich eine Lösung, die die Freidenker und die Formalisten zusammenbringt:).

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Es wird vermutlich kein Gläubiger gemerkt haben oder ein tiefergehendes Interesse haben, dass ca. 0,01 EUR - 1,00 EUR weniger geflossen sind.

    Ich erinnere mich noch dunkel an so Sachen wie der Hinterlegung irgendwelcher Kleinstbeträge (mit Bekanntmachung im Internet). Ist jetzt halt auch nicht in der InsO geregelt, aber wer sich dann seine 0,50 EUR abholen will, kann es gerne tun (vermutlich eher selten), und der Rest wird nicht behelligt.

  • Sobald es nach dem Schlusstermin ist, geht es nach dem Wortlaut von § 203 InsO um eine Nachtragsverteilung. Ich verstehe das doch richtig, dass es hier um die Schlussverteilung und nicht um eine Abschlagsverteilung geht?

    Du verstehst das richtig: Schlussverteilung. Allerdings darfst Du den Wortlaut des § 203 InsO nicht nehmen (was ich früher auch immer gemacht habe ;)). Denn nach BGH bedarf es einer Nachtragsverteilung erst, wenn die Schlussverteilung vollzogen ist (obwohl es dem Wortlaut des Gesetzes anders ist, aber was schert der Wortlaut) (vgl. BGH Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12 -, Rz. 11).


    Versteht mich nicht falsch, ich will nicht päpstlicher als der Papst sein, aber für mich ist interessant, welche Lösungen die haben, die solche Probleme ganz streng formal angehen. Und vielleicht gibt es ja tatsächlich eine Lösung, die die Freidenker und die Formalisten zusammenbringt:).

    Deinen ersten Beitrag hatte ich so verstanden, dass die Schlussverteilung schon abgeschlossen ist. Da wären wir eindeutig im Anwendungsbereich von § 203 InsO.

    Wenn ein Betrag auftaucht oder zurückfließt, bevor mit der Schlussverteilung begonnen wurde, wären wir bei: einfach mitverteilen.

    Dass das jetzt jedoch mitten während der Schlussverteilung passiert, wurde so wohl nicht geplant/ bedacht. ZUmindest bezüglich eines Teils der Gläubiger würde es sich ja bei der Verteilung des zurückgeflossenen Betrags um eine nachträgliche Verteilung handeln. Ich behaupte jetzt einfach mal, dass man § 203 Abs. 3 InsO in der Konstellation wohl zumindest entsprechend anwenden können wird.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der Verwalter ist bei der Verteilung. Im Rahmen der Verteilung hat er eben einen Kleinbetrag von einer Gläubigerin zurücküberwiesen bekommen, da diese befriedigt ist. Die Verteilung konnte noch nicht abgeschlossen werden, da bei mehreren Gläubigern die Kontoverbindungen nicht mehr bestanden oder falsch waren. Die versucht der Verwalter jetzt herauszufinden. Ein Mitverteilen ist also nicht soooo einfach. Die 30% Auslagenpauschale wurden bereits festgesetzt. Bei den restlichen 32 Gläubigern sind auch einige Forderungen bis 1.000 EUR dabei. Da liegt die Quote bei knapp 3 Cent.

    Hinterlegung geht - jedenfalls in unserem BL - so nicht. Ich weiß, in manchen kann man eine Sammelhinterlegung machen, nicht bei uns.

    Selbst wenn man auf eine Nachtragsverteilung käme, es gibt weder einen GF noch einen Gesellschafter.

    Ich denke tatsächlich, man wird nur die formale Alternative Verteilung auf Teufel komm raus (und ich muss sie nicht machen) oder man nimmt eben eine Insolvenzzweckwidrigkeit in Kauf.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn der IV die Konten geklärt hat, eine supertolle Aufgabe, die einen so richtig motiviert, dann schiebt er die 25,95 EUR als zweiten Aufguss hinterher. Das ist für die Gläubiger natürlich unbefriedigend, weil deren Buchungsaufwand und uU müssen dann auch noch einmal 0,03 EUR an Gläubiger X und 0,04 EUR an Gläubiger Y hinterlegt werden. Aber anders wird man die Kuh nicht vom Eis bekommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Verwalter ist bei der Verteilung. Im Rahmen der Verteilung hat er eben einen Kleinbetrag von einer Gläubigerin zurücküberwiesen bekommen, da diese befriedigt ist. Die Verteilung konnte noch nicht abgeschlossen werden, da bei mehreren Gläubigern die Kontoverbindungen nicht mehr bestanden oder falsch waren. Die versucht der Verwalter jetzt herauszufinden. Ein Mitverteilen ist also nicht soooo einfach. Die 30% Auslagenpauschale wurden bereits festgesetzt. Bei den restlichen 32 Gläubigern sind auch einige Forderungen bis 1.000 EUR dabei. Da liegt die Quote bei knapp 3 Cent.

    Hinterlegung geht - jedenfalls in unserem BL - so nicht. Ich weiß, in manchen kann man eine Sammelhinterlegung machen, nicht bei uns.

    Selbst wenn man auf eine Nachtragsverteilung käme, es gibt weder einen GF noch einen Gesellschafter.

    Ich denke tatsächlich, man wird nur die formale Alternative Verteilung auf Teufel komm raus (und ich muss sie nicht machen) oder man nimmt eben eine Insolvenzzweckwidrigkeit in Kauf.

    na aber da kann er doch den zurückgeflossenen Teil einfach verteilen

    Bei denen, die er eh noch sucht - gleich die Quote erhöhen bzw. dann insgesamt hinterlegen

    bei denen, denen er gerade die 1. Qote gezahlt hatte: 2. Kleinbetrag hinterherüberweisen, da kennt er ja die Bankverbindung

    ist rechtlich am saubersten und überschaubarer Aufwand

  • Ich häng mich hier mal dran, weil ich eine ähnliche Konstellation habe.

    Schlussverteilung vollzogen, Verfahren aufgehoben.

    Jetzt teilt der ehemalige IV mit, dass überraschend die Haftpflichtversicherung Beträge erstattet habe. Grundsätzlich wären wir also bei einer NTV. Aber: Über 200 Gläubiger, knapp 3 Mio festgestellte Forderungen, rund 1.000,- € zu verteilen.

    Auf die Auslagen hatte ich schon mal was nachfestgesetzt. Bliebe jetzt noch die Möglichkeit Vergütung ergänzend festzusetzen, allein mit fehlt ein Grund. Ideen für diese Konstellation? Ich könnte natürlich stur auf einer Verteilung bestehen, aber das wäre derart unwirtschaftlich, zumal die Konten der Gläubiger nach der Schlussverteilung vielfach ausgebucht sein dürften. Käme hier die Erstattung an den Geschäftsführer der GmbH in Betracht?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So überraschend ist die Erstattung der Teilprämie nicht, wenn man zuvor eine Haftpflichtversicherung für den Verwalter selbst oder den Gläubigerausschuss auf Kosten der Masse abgeschlossen hat. Insoweit ist die NTV also vorhersehbar.

    Misslich ist es allerdings, das die Beendigung der Versicherung mit der Beendigung des Verfahrens einhergeht, also die Erstattung nicht vor der Verteilung erfolgt.

    Natürlich kann man, gerade aufgrund der Quotenerwartung und wegen der Geringfügigkeit für einen Großteil der Gläubiger von einer NTV absehen. Da aber diese NTV wohl im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verteilung steht, dürfte sich an den Kontenverbindungen nicht viel geändert haben. Problematisch sind natürlich evtl. Hinterlegungen, da dieseinen zusätzlichen Aufwand darstellt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!