Ich habe folgenden Fall. Die Eheleute A und B sind zu je 1/2 Anteil im Grundbuch eingetragen. Der Ehemann A will einen 1/1000 Anteil auf seine Freundin X übertragen. In der Notarurkunde steht ausdrücklich, dass sich A und B nach Trennung nicht einigen können, was mit dem Grundbesitz passieren soll. Derzeit wird der Grundbesitz alleine von der B bewohnt. Es steht ausdrücklich in der Urkunde, dass das Objekt teilungszwangsversteigert werden soll. In der Notarurkunde ist auch geregelt, dass die X an den A einen etwaigen Erlös aus der Teilungsversteigerung herauszugeben geben hat. Es ist weiterhin eine Rückauflassungsvormerkung bestellt worden, für den Fall, dass keine Teilungsversteigerung erfolgt, die X stirbt oder ohne Zustimmung des A über den 1/1000 Anteil verfügt. Eine Gegenleistung hat die X für die Übertragung des 1/1000 Anteils nicht zu erbringen. Ich habe ein Anhörungsschreiben an den Urkundsnotar gefertigt, in dem ich darauf hinweis, dass die Auflassung meinen Erachtens sittenwidrig ist, da das ganze Geschäft offensichtlich nur dazu dient, die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB auszuhebeln. Denn so wie ich das sehe, kann der A die Teilungszwangsversteigerung nicht selbst wegen § 1365 BGB betreiben und dafür soll nun offensichtlich die X als "Strohmann/Strohfrau" herhalten. Ich bat in dem Schreiben um Antragsrücknahme. Als Antwort flatterte ein Schreiben mit "Dienstaufsichtsbeschwerde" und "Rechtsmittel, sofern zulässig, gegen die (von mir) mitgeteilte Rechtsauffassung" herein.
Die Begründung des Notars ist, dass im Schöner/Stöber stehe, dass das Grundbuchamt zwar dem Legalitätsprinzip unterworfen sei. Eine Prüfung der materiellen Sittenwidrigkeit dem GBA aber regelmäßig verwehrt sei, weil es dafür alle Umstände des Einzelfalles kennen müsste. Das GBA sei nicht berechtigt derartige Überlegungen anzustellen. Die Motive der Beteiligten gingen das Grundbuchamt nichts an. Moniert hatte der Urkundsnotar dann noch, dass ich mein Anhörungsschreiben ohne Fundstellen verfasst habe.
So wie ich das sehe, kann ich nicht von einer wirksamen Auflassung ausgehen, da sich bei dieser ganzen Nummer in meinen Augen eindeutig um ein Umgehungsgeschäft handelt. Bei Teilungsversteigerung / 3.1 Zustimmung nach § 1365 BGB | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe steht noch, dass die Auflassung in einem solchen Fall, unwirksam sei, leider ohne genauere Fundstelle.
Mich würde mal interessieren:
1)
Wie wird das gesehen, ist die Auflassung wirksam?
2)
Und vor allem, besteht für das Grundbuchamt wirklich keine Prüfungskompetenz?
3)
Muss hier eventuell eine MIZI (Mitteilung in Zivilsachen) wegen standeswidriges Verhaltes an die Aufsichtsbehörde des Notars geschickt werden?
4)
Ist der Fall schonmal entschieden worden? Hätte da jemand eine Fundstelle?