Gebühren bei Verfahrensverbindung hinsichtlich der einzelnen Rechtsverhältnisse

  • Hallo,

    ich habe eine Verständnisfrage und komme mit Gerold/Schmidt nicht so ganz klar.
    Kläger verklagte zunächst A über 10.000 EUR, es findet auch ein Termin statt. In einem weiteren Verfahren verklagt der Kläger B über 5.000 EUR ohne Termin.
    Dann werden die Verfahren verbunden, es finden weitere Termine statt.
    Jetzt geht es darum, wie die Gebühren im Verhältnis Kläger zu A und Kläger zu B entstanden sind.
    Verhältnis Kläger zu A: 1,3 VG aus 10.000 EUR und 2/3 der Terminsgebühr aus 15.000 EUR
    Verhältnis Kläger zu B: 1,3 VG aus 5.000 EUR und 1/3 der Terminsgebühr aus 15.000 EUR
    Seht ihr das auch so?
    Danke.

  • Bei Dir haben nach Verbindung Termine wieder stattgefunden haben. Also ist beim Kläger-RA gegenüber beiden Beklagten im ersten Termin nach Verbindung doch erneut eine 1,2 TG aus dem Gesamtwert entstanden, ebenso wie dadurch automatisch eine 1,3 VG aus dem Gesamtwert entstanden ist - nur kann er die jeweilige Gebühren(art) ja nicht mehrfach fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Das Beispiel dazu findest Du im Gerold/Schmidt, 24. Aufl., Nr. 3100 VV Rn. 46.

    Da der RA hinsichtlich der VG ein Wahlrecht hat, kann er insgesamt anstelle der 1,3 aus dem Gesamtwert die Einzel-VGs fordern, während er die TG nur nach dem Gesamtwert fordern kann.

    Hinsichtlich der Erstattung kann m. E. allenfalls die Frage sein, ob evtl. anstelle der beiden Einzel-VGs der Kläger evtl. nur die eine Gesamt-VG fordern kann, sollte wider Erwarten die Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten und nicht einfach nur quotal getroffen worden sein.

    Vielleicht erläuterst Du sonst kurz einmal, inwieweit Du meinst, daß es auf das jeweilige Verhältnis des Klägers zum jeweiligen Beklagten ankommt?

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  • Erstmal Danke für die Ausführungen.
    Der Kläger hat mit dem Beklagten zu 1) einen Vergleich geschlossen, in dem die Kosten im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) gequotelt wurden.
    Der Kläger strebt jetzt einen weiteren Vergleich mit dem Beklagten zu 2) an, in dem ebenfalls die Kosten im Rechtsverhältnis zwischen den beiden gequotelt werden sollen.

  • Der Kläger hat mit dem Beklagten zu 1) einen Vergleich geschlossen, in dem die Kosten im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) gequotelt wurden.


    Kannst Du das aufdröseln? Denn mir ist noch nicht klar, wie die Kostenregelung jetzt konkret lautet und in Bezug auf die RA-Vergütung des Klägers verstanden werden soll.

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  • Ich habe die Akte jetzt gerade nicht, aber soweit ich noch weiß, tragen von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs (im Rechtsverhältnis Kläger Beklagter zu 1)) der Kläger 20 % und der Beklagte zu 1) 80 %.

  • Ich habe die Akte jetzt gerade nicht, aber soweit ich noch weiß, tragen von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs (im Rechtsverhältnis Kläger Beklagter zu 1)) der Kläger 20 % und der Beklagte zu 1) 80 %.


    "Im Rechtsverhältnis" würde ich dahingehend auslegen, daß die Erstattung dem § 100 Abs. 2 ZPO folgen soll: Danach besteht ein "Rechtsverhältnis" von 2/3. Davon soll der Kläger jetzt 1/5 und der Beklagte 4/5 tragen. Also beträgt das Erstattungsverhältnis an den Gesamtkosten (s. in #2): 2/15 Kläger <-> 8/15 Beklagter zu 1.

    Wegen der restlichen 5/15 müßte dann eine Regelung/Kostenentscheidung "im Rechtsverhältnis" zum Beklagten zu 2 getroffen/erlassen werden (§ 92 ZPO).

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (16. April 2021 um 11:48)

  • Danke, aber beziehen sich die Quoten nicht nur auf die Terminsgebühr?
    Die Verfahrensgebühr ist doch zweimal entstanden – je einmal pro Verfahren, so das ich die Verfahrensgebühr in voller Höhe aus dem jeweiligen Streitwert– einmal 10.000 EUR und einmal 5000 EUR geben würde. Ähnlich verhält es sich mit der Einigungsgebühr, die ich auch in voller Höhe aus einem Streitwert von 10.000 EUR geben würde.
    Oder liege ich da falsch?

  • Die 2/15 zu 8/15 berücksichtigen doch bereits das "Rechtsverhältnis". Gequotelt werden danach die Gesamtkosten des Rechtsstreites - und in der Konsequenz dann damit beide VG und die TG aus dem Gesamtwert. Alles andere käme einer "doppelten" Quotelung gleich, die (ohne den genauen Wortlaut der Kostenregelung jetzt zu kennen) doch sicher nicht vereinbart ist. Denn was passiert denn dann mit den 2/3 an Gerichts- und außergerichtlichen Kosten (im Verhältnis zum Beklagten zu 1), welche den Wert von 10.000 € übersteigen? Sollen die dann als gegeneinander aufgehoben gelten? Oder muß im Falle der gerichtlichen Kostenentscheidung das Gericht diese bei der Kostenquote (§ 92 ZPO) neben dem 1/3 weiter berücksichtigen? Der Beklagte zu 2 kann damit doch nicht belastet werden (Stichwort: Vertrag zu Lasten Dritter). Also trägt diese der Kläger dann allein? Widerspräche dann doch der Aufhebung (im Verhältnis zum Beklagten zu 1).

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  • Welche VG würdest du dann auf Klägerseite berücksichtigen?
    Eine aus 15.000 EUR? Entstanden sind ja 2 VGs.


    Ne, die beiden VGs würde ich berücksichtigen. Es werden ja die "Kosten des Rechtsstreites" (und Vergleichs) quotiert. Und in diesem sind unstreitig die beiden VGs entstanden.

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  • und dann wohl auch zwei EGs, da ja getrennte Vergleiche geschlossen wurden.


    Es werden zwar zwei Vergleiche geschlossen, aber innerhalb derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit, so daß max. eine EG aus dem Gesamtwert vom RA gefordert werden kann (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 1003 VV Rn. 102; OLG Frankfurt, AGS 2017, 499).

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