Vollstreckung Ordnungsgeld nach § 33 Abs. 3 FamFG

  • Hallo zusammen,

    da ich Kommentaren und auch hier nichts entsprechendes gefunden habe, meine Frage an euch:

    Wann tritt in den Fällen des Ordungsgeldes wegen Fernbleibens von einem Termin (§ 33 Abs. 3 FamFG) die Vollstreckungsverjährung ein?
    Ich bin der Meinung, dass Art. 9 Abs. 2 EGStGB anwendbar sein müsste (Verjährung nach zwei Jahren), bin jedoch noch über den § 7 Abs. 1 S. 1 FamGKG gestolpert, wo von vier Jahren die Rede ist.
    Was ist hier anwendbar? Ich stehe leider auf dem Schlauch.


    Liebe Grüße!

  • Die Frist für die Vollstreckungsverjährung richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB und beträgt somit zwei Jahre.

    § 7 FamGKG betrifft nicht das Ordnungsgeld selbst, sondern nur die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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