Hallo zusammen,
da ich Kommentaren und auch hier nichts entsprechendes gefunden habe, meine Frage an euch:
Wann tritt in den Fällen des Ordungsgeldes wegen Fernbleibens von einem Termin (§ 33 Abs. 3 FamFG) die Vollstreckungsverjährung ein?
Ich bin der Meinung, dass Art. 9 Abs. 2 EGStGB anwendbar sein müsste (Verjährung nach zwei Jahren), bin jedoch noch über den § 7 Abs. 1 S. 1 FamGKG gestolpert, wo von vier Jahren die Rede ist.
Was ist hier anwendbar? Ich stehe leider auf dem Schlauch.
Liebe Grüße!