• Hallo zusammen!
    Nachdem ich schon länger als Gast im Forum lese und den Austausch immer sehr hilfreich fand, habe ich mir nun auch ein eigenes Profil angelegt und verfasse meinen ersten Beitrag :yes:.

    Dieser richtet sich an "die paar" glücklichen, die im Schiffsregister tätig sind:
    Wie geht ihr bezüglich des Flaggenrechts mit denjenigen Deutschen um, die Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben?
    § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetz scheidet aus, § 1 FlaggRG sowieso...

    Soweit ich informiert bin, kommen deutsche auch nicht in das schweizer Register. Das würde dazu führen, dass diese Personen niemals ein Schiff eintragen könnten.

    Wie wird das bei euren Gerichten gesehen?

  • Die Problematik ist bei uns auch aufgetaucht. Bei einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz haben wir eine Eintragung im hiesigen Seeschiffsregister vorgenommen. Allerdings muss vor der Eintragung eine Bescheinigung des BSH nach §§ 5a, 5b Flaggenrechtsverordnung vorliegen.

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