Ergänzungspfleger für Mietertrag bzgl. Geräten einer Physiopraxis

  • Hallo,

    ich habe aktuell folgenden Fall, bezüglich dem ich ein paar Meinungen bräuchte. Die Eltern eines 9 Jahre alten Kindes regen die Bestellung eines Ergänzungspflegers an. Der Vater des Kindes betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Die Sportgeräte hat er von einer externen Firma geleast. Da der Leasingvertrag nun ausläuft, möchte er die Geräte gerne zum Restwert abkaufen. Es ist angedacht, dass das Kind die Geräte abkauft und sodann an den Vater vermietet. Den Kaufpreis erhält das Kind zuvor von der Mutter geschenkt. Warum die Geräte nicht einfach vom Vater gekauft werden, erschließt sich mir nicht...
    Ich habe zu Beginn nach den Beweggründen für die Durchführung des Rechtsgeschäfts gefragt. Es geht hier ausschließlich um ein Steuersparmodell. Mir widerstrebt es irgendwie für sowas einen Pfleger zu bestellen.
    Durch den Mitervertrag kommen auf das Kind ja auch gewisse rechtliche Pflichten zu.
    Die Geräte sollen zu einem Kaufpreis von 23.895 € abgekauft werden. Die monatliche Miete soll 332,66 € betragen.

    Was sind eure Meinungen dazu? Ich befürchte, dass ich die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht ablehnen kann. Ob das Rechtsgeschäft tatsächlich dem Kindeswohl entspricht, hat ja eigentlich der Pfleger zu pürfen. Eine familiengerichte Genehmigung benötigt man, je nach Ausgestaltung des Vertrags, wahrscheintlich nicht.

    Vielen Dank vorab :)

  • Na ja, sittenwidrig ist das ganze nicht und wegen möglicher Steuerersparnis werden noch ganz andere Sachen gemacht....

    Ergänzungspfleger ist auf jeden Fall erforderlich, da trotz Schenkung kein lediglich rechtlicher Vorteil vorliegt, wenn das Kind nun in die Vermieterpflichten eintritt.

    Ein Genehmigungsbedürfnis sehe ich allenfalls nach § 1822 Nr. 5, wenn die Mietzinsen so hoch sind, dass der Vertrag insgesamt über das 18. Lebensjahr des Kindes hinausginge. Das dürfte eher nicht der Fall der sein.

    Wichtig wäre, dass der Schenkungsvertrag notariell beurkundet wird, um dem Formbedürfnis zu genügen. Eine Handschenkung scheidet ja aus, wenn zur Erfüllung der Auflage (Abschluss Mietvertrag) ein Ergänzungspfleger benötigt wird. Als Ergänzungspfleger hätte ich Probleme für den Fall, dass eines der Geräte kaputt gehen sollte: Wer repariert bzw. zahlt den Ersatz des Mietgegenstands - sicher nicht das Kind. um solche Sachen ordnungsgemäß und kindeswohlgerecht umzusetzen, bedarf es meines Erachtens eines berufsmäßigen rechtskundigen Ergänzungspflegers, d. h. Anwalt. Bei einer Schenkung von knapp 24.000 € finden sich bestimmt noch weitere 1.000 € Vermögen, so dass der Pfleger aus dem Kindesvermögenm bezahlt werden kann.

    Den Eltern muss auch klar sein, dass die Mietzinsen dann im Eigentum des Kindes stehen und daher auf ein Konto auf den Namen des Kindes einzuzahlen sind. Damit ist es für die Eltern materiellrechtlich auch grundsätzlich tabu - auch ohne Sperrvermerk und ohne Einsetzung eines Ergänzungspflegers für das Konto.

  • Solche oder ähnlich gelagerte Fälle kommen in der Praxis leider immer wieder vor. :(

    Einerseits wirst Du, wenn die Eltern darauf bestehen sollten, nicht um die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft herumkommen. Andererseits hilft mitunter der Hinweis, dass hier wegen des Dauerschuldverhältnisses eine Dauerpflegschaft erforderlich würde und die Person des Ergänzungspflegers wegen möglicher Interessenkollision nicht aus dem Kreis der Familienangehörigen rekrutiert werden kann, sodass mit der Bestellung zum Beispiel eines Rechtsanwalts erhebliche Kosten verbunden sein können, die den Steuervorteil zunichte machen könnten. Unabhängig von dem finanziellen Argument (was natürlich nicht zieht, wenn das Kind kein Vermögen hat, weil der Staat dann auch diese Kosten noch übernehmen müsste) verfängt möglicherweise auch der Hinweis darauf, dass dann dauernd eine familienfremde Person eingebunden wäre.

    Manchmal führt das Aufzeigen dieses Szenarios zum Erfolg. Im Ergebnis ist nicht einzusehen, weshalb das Kind für derartige Steuersparmodelle "herhalten" soll. Mit Kindeswohl hat das nach meinem Verständnis wenig zu tun.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Offenbar scheint - wie so oft - niemand daran zu denken, dass auch im Kindesinteresse sein kann, was sich im Sinne einer Steuerersparnis im Familieninteresse darstellt.

    Diejenigen, die so etwas rundheraus ablehnen, wären wohl die ersten, die es genauso handhaben würden, wären sie selbst in der komfortablen Situation, über entsprechendes Vermögen und die hieraus folgende Handlungsfreiheit zu verfügen.

    Natürlich müssen die Eckdaten und die Bedingungen stimmen. Aber wenn sie stimmen, ist dagegen überhaupt nichts einzuwenden.

  • ... Andererseits hilft mitunter der Hinweis, dass hier wegen des Dauerschuldverhältnisses eine Dauerpflegschaft erforderlich würde und die Person des Ergänzungspflegers wegen möglicher Interessenkollision nicht aus dem Kreis der Familienangehörigen rekrutiert werden kann, sodass mit der Bestellung zum Beispiel eines Rechtsanwalts erhebliche Kosten verbunden sein können, die den Steuervorteil zunichte machen könnten... Manchmal führt das Aufzeigen dieses Szenarios zum Erfolg. Im Ergebnis ist nicht einzusehen, weshalb das Kind für derartige Steuersparmodelle "herhalten" soll. Mit Kindeswohl hat das nach meinem Verständnis wenig zu tun.

    Eine dauerhafte Kontrollpflegschaft sehe ich hier nicht veranlasst. Der Ergänzungspfleger soll den Vertrag abschließen und wenn die Rahmendaten passen, dann ist ja gut. Für die Verwaltung der Mietzinseinnahmen braucht es meines Erachtens keine Dauerpflegschaft. Nur, wenn es zu Störungen (Mietzins bleibt aus o. ä.) kommt oder wenn der Vertrag geändert werden muss, bedürfte es dann wieder eines Pflegers. Insoweit würde ich das Kind aufklären und dies auch schriftlich zusammenfassen mit dem Hinweis, das gut aufzubewahren.

    Was mir nur gerade noch so kommt: Inwieweit wird da ein Erwerbsgeschäft betrieben? Wird das Kind dadurch vielleicht vor dem Finanzamt zum Unternehmer?

    Dann könnte natürlich schon ein Genehmigungstatbestand nach §§1645, 1823 BGB greifen und dann wäre ich da sehr vorsichtig. Ein neunjähriges Kind als selbständiger Unternehmer? Eher nein.

  • Vielen Dank für eure Ideen!
    Das Erfordernis einer Dauerpflegschaft sehe ich aber auch nicht. Als Ergänzungspfleger werde ich definitiv einen Rechtsanwalt suchen. Über die Sache mit dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts hab ich auch schon nachgedacht. Da werde ich mal noch genauer nachlesen.
    Dass die Mieteinnahmen auf das Konto des Kindes zuzahlen sind, habe ich den Eltern auch schon mitgeteilt. Aber kontrollieren kann das ja auch keiner...
    Ich frage mich ehrlich gesagt, warum überhaupt ein Mietvertrag abgeschlossen werden soll. Das Geld zum Kauf der Geräte scheint ja vorhanden zu sein...

  • Damit die Mietkosten steuerlich geltend gemacht werden können vermutlich...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn man Kredite mit langen Laufzeiten zu billigsten Zinsen hinterher geworfen bekommt, überlegt man es sich zweimal, ob man für eine Anschaffung vorhandenes eigenes Geld in die Hand nimmt.

    Dass die Mieten auf das Konto des Kindes als Vermieter gehen - wer hätte das gedacht?

    Dauerpflegschaften in der Form einer Überwachungspflegschaft sind seit jeher unzulässig.

  • [...]
    Dass die Mieteinnahmen auf das Konto des Kindes zuzahlen sind, habe ich den Eltern auch schon mitgeteilt. Aber kontrollieren kann das ja auch keiner...

    der Pfleger? zeitlich ist die Pflegschaft ja ohnehin bis zur Volljährigkeit des Mündels begrenzt... :gruebel:

  • Eben nicht. Eine Dauerpflegschaft zur Kontrolle ist unzulässig. Es soll eben nicht kontrolliert werden. Hätte das Kind einfach so 24.000 € auf seinem Konto, würde sich auch kein Gericht einschalten...

    Aber dass die Mieteinkünfte dauerhaft dem Kind gehören und die Eltern darüber nur unter strengen Grenzen, die in den Sozialhilfebereich greifen, verfügen dürfen, ist etwas, das sich bei rechtlichen Laien noch nicht so herumgesprochen hat. Meiner Erfahrung nach gehen viele Eltern davon aus, dass es eine Art Familienschatz gibt, den die Eltern verwalten und nach eigenem Gutdünken bestimmen, wo sie die Vermögenswerte parken oder bei Bedarf umparken. Heute mal aus steuerlichen Gründen beim Kind, morgen ist vielleicht Finanzierungsbedarf, weil eine Eigentumswohnung zum Vermieten angeschafft werden soll - also kommen die Gelder vom Kind wieder zurück zu den Eltern...
    Dieses Denken ist gar nicht so selten. Daher habe ich immer darauf hingewiesen, dass sich die Eltern von diesen Vermögensgegenständen, das an die Kinder geht, gedanklich für immer verabschieden müssen.

  • Das stimmt und ich habe ebenfalls derartige negative Erfahrungen mit Eltern. Aber das ist vom Gesetzgeber gewollt und daher kein Grund für die Ablehnung einer Ergänzungspflegschaft für den Abschluss eines Steuersparmodell

  • Ein gewisses Regulativ bildet natürlich die Tatsache, dass die Dinge nur steuerlich anerkannt werden, wenn die Zahlungen auch auf das Konto des Kindes erfolgen. Und da schauen die Finanzämter natürlich ganz genau, ob das, was die Eltern steuerlich absetzen, auf der anderen Seite auch in der Steuererklärung des Kindes als Einnahme angegeben wird.

  • Steuererklärung des Kindes


    Spätestens da (die Erstellung der Steuererklärung muß nun mal bezahlt werden, in diesen Kreisen macht man das ja nicht selbst) ist in der Regel Ende Gelände, jedenfalls dann, wenn es sich um nicht mal € 4.000,00 im Jahr (= etwa € 1.900,00 Ersparnis an Einkommenssteuer bei Papa) handelt, und nicht um ein Mehrfamilienhaus mit Einnahmen von mehreren zehntausend Euro im Jahr.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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