Moin,
ich hab da mal etwas neues- hab ich noch nicht gesehen.
Folgendes hat meine Vorgängerin gemacht:
1. Antrag einer Vermieterin auf Nachlasspflegschaft, Erben/Angehörige unbekannt bzw. es lagen nur ein paar Ausschlagungen vor, Vermögenslage unbekannt
2. Keine Akte vorhanden, die Kollegin beantwortet den Antrag wie folgt:
in pp.
teile ich Ihnen mit, dass die Erben hier unbekannt sind.
Mittel zur Begleichung Ihrer Ansprüche stehen dem Nachlass nicht zur Verfügung.
Als Vertreter der unbekannten Erben kündigt das Nachlassgericht hiermit das Mietverhältnis über die Wohnung des Erblassers.
Es bleibt damit Ihrem Entschluss als Vermieter überlassen, die Wohnung aus eigenem Recht und eigene Kosten zu räumen und von Ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen, § 562 BGB.
Sollte nach Ihrer Einschätzung die Wohnungseinrichtung und sonstige in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände doch einen Verkaufswert haben, überlasse ich es Ihnen, die Verwertung dieser Gegenstände vorzunehmen und den Erlös mit Ihren Kosten zu verrechnen. Ein eventueller Überschuss ist beim Gericht zu hinterlegen, § 372 BGB.
Der Wohnungsschlüssel liegt dem Gericht nicht vor.
3. damit ist dann die Sache erledigt, sie legte die Akte weg
So- nu mal Meinungen dazu bitte- ich finde es ja unglaublich praktisch, habe aber arge Zweifel, ob ich das wirklich so machen darf/sollte wie meine Vorgängerin.
Danke im Voraus
Gruß
Insu