Löschung Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall aufgrund Postzustellungsurkunde

  • Folgendes Problem:

    Im Grundbuch sind zwei Vorkaufsrechte für den ersten Verkaufsfall eingetragen. Diese sollen gelöscht werden
    Der Notar hat dazu lediglich eingereicht: Einlieferungsbeleg, Schreiben an die Berechtigten mit der Mitteilung über den Kaufvertrag, Rückschein mit Empfangsbestätigung.

    Dem Notar wurde mitgeteilt, dass aufgrund dessen die Löschung nicht erfolgen kann (Bezug auf Schöner/Stöber Rn. 1432a und Fußnote 2700).

    In einem Telefonat mit einer Angestellten des Notars wurde erläutert, dass wohl nicht mit einer Löschungsbewilligung zu rechnen ist (die Parteien sind zerstritten).
    Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass dann wohl der Klageweg anzustreben sei.

    Nun eine Tag später teilt der Notar mit, dass er die Ansicht des Gerichts, dass der Einlieferungsbeleg und der Zustellungsnachweis nicht ausreicht nicht teilt. Die Fußnote 2700 bezieht sich gerade nicht auf Kaufverträge, sondern lediglich auf das unrichtig gewordene Grundbuch aufgrund Sonderrechtsnachfolge.

    Ich denke allerdings weiterhin, dass die Fußnote 2700 zutreffend ist und die Löschung nur aufgrund Löschungsbewilligung erfolgen kann, da die Erbringung eines Unrichtigkeitsnachweises in der Form des § 29 GBO nicht möglich ist (es liegt ein "normaler" Kaufvertrag vor).

    Ist meine Ansicht richtig oder habe ich Schöner/Stöber falsch verstanden und der Notar hat recht?

  • Löschung erfolgt auf Bewilligung oder Unrichtigkeitsnachweis, der in Urkundsform zu erbringen ist. Für mich ist die Vorschriftenlage insoweit ausreichend deutlich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Sache ist eindeutig, das Vorgelegte ist kein tauglicher Unrichtigkeitsnachweis. Zurückweisen, da schon mitgeteilt wurde, dass man die Auffassung des Gerichts nicht teilt.

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