Teilungsversteigerung und Veräußerungsbeschränkung nach § 172 BauGB

  • Liebe Kollegen, wie seht Ihr den vorliegenden Sachverhalt.
    Im Wohnungsgrundbuch ist eine Veräußerungsbeschränkung nach § 172 BauGb eingetragen (Veräußerung binnen 7 Jahren nur mit Genehmigung der Gemeinde.)
    Diese Eintragung ist für uns eine relative Verfügungsbeschränkung. Aus der Sicht des Grundbuchs keine Grundbuchsperre. Die Grundbuchkollegen verlangen bei
    Verkauf keine Genehmigung.
    jetzt wurde eine Teilungsversteigerung beantragt. Da kam uns der § 772 ZPO in den Sinn.
    Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 BGB bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs...... nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert werden....

    Wie seht Ihr das? Wäre dieser Sachverhalt bei der Teilungsversteigerung gegeben? "Vollstreckt" wird ja der persönliche Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft.

  • Ich bin nur eben nicht in der Zwangsvollstreckung.

    Aber von Amts wegen ist das so oder so nicht zu beachten. Dass muss dann im Rahmen der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden. Und wenn das Prozessgericht einstellt oder aufhebt, dann ist es für mich beachtlich.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mit der Drittwiderspruchsklage findet dann aber der § 771 ZPO Anwendung, der dem Wortlaut nach ebenfalls auf die Zwangsvollstreckung abstellt. Wenn der § 771 ZPO bei der Teilungsversteigerung gilt, dann sollte das für den § 772 ZPO, der den § 771 ZPO ergänzt, doch ebenfalls gelten. Die Anordnung der Versteigerung hindert die Vorschrift allerdings nicht (Stöber § 15 Rn 303; § 28 Rn 35).

  • Ja, den § 772 ZPO haben wir bereits bei der Vollstreckungsversteigerung beachtet, da hier in den Grundbüchern zum Teil Beschlagnahmen nach § 111b StPO eingetragen sind. Sofern also ein persönlicher Gläubiger betreibt, kann man zwar anordnen, dann aber einstweilen einstellen. Und das ist von Amts wegen zu beachten.
    Und der Stöber, 16. Aufl. Rn. 66 zu § 180 sagt ganz klar. Die Teilungsversteigerung ist Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung des (schuldrechtlichen) Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft.

  • In der Kommentierung zu 180 bzw. 28 ZVG findet man dazu nichts. (Ich zumindest nicht). Ich weiß, dass der BGH entschieden hat, dass vorrangige Rechte die Versteigerung betreiben können. Also die dingliche Sicherung muss vor der Beschlagnahme erfolgt sein. Aber ist der Antrag auf Teilungsversteigerung des Miteigentümers eine Verfügung über das Grundstück. Oder setzt sich dann die Beschlagnahme nach der Versteigerung am Surrogat fort. Dazu habe ich eben nichts gefunden.

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  • Weder Fisch noch Fleisch. Deswegen hat etwa das OLG Frankfurt zum 1365 BGB gesagt, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung zwar noch keine Verfügung, aber unerlässliche Voraussetzung für eine spätere Rechtsänderung und aus Gründen der Rechtssicherheit daher von einer entsprechenden Anwendung auszugehen sei.

  • Das ist eben der dauernde Streit. Ist der Antrag bereits die Verfügung. Und da ist es ja egal, welche Verfügungsbeschränkung es ist.

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  • Also der Antrag ist wohl nicht die Verfügung. Anordnen könnte ich ja, ähnlich wie in bestimmten Fällen der Nacherbfolge, dann aber wieder einstweilen einstellen, da ja ein Veräußerungsverbot besteht.
    Und im Gegensatz zu § 1365 BGB ist die Beschränkung grundbuchersichtlich.

  • Beim letzten Mal hätte man vielleicht schon fragen sollen, wie man über den § 172 BauGB zu diesem Veräußerungsverbot kommt ("Veräußerung binnen 7 Jahren nur mit Genehmigung der Gemeinde"). Der Sätze 4 bis 6 stellen eigentlich nur auf eine Begründung von Sondereigentum ab, die dem Verbotsgeschützen (= Gemeinde) gegenüber unwirksam ist (Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 172 Rn. 51, beck-online). Irgendwas fehlt noch.

  • habe es gerade durch Zufall gesehen.
    Zum Veräußerungsverbot kommt man über § 172 Absatz 1, Satz 6, der auf § 22 Absatz 6 BauGB verweist.

    :gruebel: Hmm ...

    §§ 172 Abs. 1 S. 6 i.V.m. § 22 Abs. 6 BauGB => zusätzliche Grundbuchsperre, aber kein erweiterndes Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB.

    § 22 Abs. 6 BauGB: "Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, ...". Betrifft also darüber hinaus auch nur wieder ein paar ausgewählte Verfügungen.

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