Terminsvertreter, geg. RA verzögert das Verfahren

  • Hallo Forengemeinde,

    folgender Sachverhalt:

    Kläger und sein RA sind am Ort A, das LG am Ort B (über 500 km entfernt). Termin wird anberaumt und Terminsvertreter wird beauftragt.

    Im ersten Termin erscheint der Beklagte persönlich und teilt im Termin mit, dass sein RA kurzfristig erkrankt sei und zum Termin nicht erscheinen kann. Der geg. RA hat dies tel. auch der Geschäftsstelle mitgeteilt. Es ergeht ein VU, zumal es keine Klageerwiderung gibt. Hiergegen wird Einspruch eingelegt.

    Es gibt einen neuen Termin und wieder wird ein Terminsvertreter beauftragt. Auch hier teilt der geg. RA am Terminstag tel. dem Gericht mit, dass er erneut kurzfristig erkrankt sei und nicht erscheinen kann. Ihm wird aufgegeben, einen Nachweis zu erbringen, dass er entschuldigt nicht zum Termin erscheinen konnte. Dies hat er getan und es wird wieder ein Termin anberaumt.

    Es gibt den nächsten Termin und wieder wird ein Terminsvertreter beauftragt. Ihr ahnt es schon. Am Tag des Termins teilt der geg. RA erneut der Geschäftsstelle mit, dass er krankheitsbedingt nicht erscheinen kann.

    Es wird erneut ein Termin auf einen Montag anberaumt und wieder ein Terminsvertreter beauftragt. Den Freitag Nachmittag vor dem Termin wird von dem geg. RA wird wegen Corona ein Terminsverlegungsantrag gestellt. Am Terminstag teilt der geg. RA schriftlich dem Gericht mit, dass er wegen einer Erkrankung, welche am Wochenende aufgetreten ist, nicht zum Termin erscheinen kann. Dem geg. RA wird vom Gericht aufgegeben, die Erkrankung glaubhaft zu machen. Da dies nicht ausreichend erfolgt ist, ergeht das 2. VU.

    Zu allen 4 Terminen hat der Terminsvertreter den Termin wahrgenommen.

    Am Rande sei noch bemerkt, dass eine Klageerwiderung bis heute nicht vorliegt. Der geg. RA stellte einen Antrag, das Verfahren wegen eines laufenden Strafverfahrens gegen den Beklagten auszusetzen. Dies wurde von dem Gericht abgelehnt. Sonst gab es noch diverse Terminsverlegungsanträge des geg. RA. Das Verhalten des geg. RA lässt auch nur den Schluss zu, das Verfahren verzögert.

    Eigentlich kann ich ja nur die Verfahrensgebühr + Terminsgebühr + AP + MwSt zur Festsetzung anmelden. Es kann aber auf der andere Seite ja auch nicht sein, dass der geg. RA den RA des Klägers über seine Verhinderung nicht informiert und in Kauf nimmt, dass jedes Mal ein Terminsvertreter auf der Klägerseite zum Termin erscheint, was vermeidbar gewesen wäre. An den Terminsvertreter wurde mittlerweise ein Gesamtbetrag gezahlt, der die Terminsgebühr deutlich überschreitet.

    Gibt es bei dieser Konstellation die Möglichkeit, weitere Kosten zur Festsetzung anzumelden?

    Ich danke schon mal für eure Antworten.

    LG Enzian

  • Ich würde die Differenz zwischen der Terminsgebühr und den Kosten des Terminsvertreters gem. Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV-RVG gegen den Beklagten festsetzen. Mehr geht wohl nicht.

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