Veränderungsspalte Gesellschafterliste

  • Besteht ihr auf die Spalte und deren Ausfüllung oder beruft ihr euch auf KG Berlin 26.03.2019 und OLG Hamm 06.04.2020????

    Einmal editiert, zuletzt von Stephanie0101 (13. April 2021 um 09:31)

  • Bei nur einer Veränderung bin ich der Meinung, dass ich die Spalte nicht verlangen darf, ich sehe mich aufgrund des Wortlauts der GesLV ("sollte") aber zum Hinweis berechtigt, dass die GL keine Veränderungsspalte enthält. :cool:

    In einem Fall (in dem die Liste aber sowieso fehlerhaft war) habe ich das dann so geschrieben:
    "Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschafterliste nicht die Veränderungsspalte gemäß § 2 GesLV enthält.
    Dem Registergericht ist bekannt, dass es keine Pflicht zur Beifügung einer Veränderungsspalte gibt.
    Die Verwendung einer solchen Veränderungsspalte erleichtert jedoch die Nachvollziehbarkeit der erfolgten Veränderungen, so dass Sie gebeten werden, die Veränderungsspalte beizufügen und die erfolgten Veränderungen zu vermerken."

    Bei mehr als nur einer Veränderung in einer GL sehe ich aber (wie auch schon vor der GesLV) die Verpflichtung, entweder getrennte Listen einzureichen oder aber die Veränderungsspalte auszufüllen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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