• Ehefrau ist Alleineigentümer.
    Kaufvertrag liegt vor.
    Eigentumsvormerkung und Finanzierungsgrundschuld sind eingetragen.

    Jetzt meldet sich ein RA des Ehemannes und teilt dem GBA mit, dass er nicht mit der
    Veräusserung des Grundstücks einverstanden sei. Es läuft ein Scheidungsverfahren.
    Begründung: Es ist zu befürchten, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nicht mehr realisiert
    werden kann, wenn das Grundstück veräussert wird und der Erlös verbraucht wird.
    Die Ehefrau ist auch noch Eigentümerin eines weiteren Grundstücks (angeblich hoch belastet).

    Die Gegenseite (RA der Eigentümerin) trägt jetzt vor, dass es sich hier nicht um das wesentliche Vermögen handelt und
    reicht eine Berechnung des Zugewinnausgleichs hier ein. Die Eigentumsumschreibung steht kurz bevor. Der Kaufpreis ist gezahlt.
    Wie würdet ihr euch als Grundbuchrechtspfleger verhalten? In welcher Form muss welcher Nachweis erbracht werden?

  • Eintragen. Es fehlen dir ja schon die notwendigen Anhaltspunkte für die Kenntnis des subjektiven Tatbestands beim Erwerber (BeckOK BGB/Scheller, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 1365 Rn. 39).

  • Sehe ich ebenso. Möglicherweise findet sich in der Urkunde sogar ein Passus, wonach es sich bei dem Grundbesitz nach Angabe nicht um das wesentliche Vermögen handelt? Damit könnte man es dann noch untermauern.

    Werden sämtliche Voraussetzungen des 1365 denn überhaupt substantiiert vorgetragen?

  • Habe ich auch überlegt.
    Zum subjektiven Tatbestand sind im Vertrag keine Angaben gemacht.
    Muss ich daher davon ausgehen, dass der Käufer keine Anhaltspunkte zu § 1365 BGB hat?
    Verwandtschaft liegt nicht vor. Ist dies denn zwingend für ein Entscheidungskriterium zur Nichtanwendung des § 1365 BGB zu berücksichtigen?
    Würdet Ihr umschreiben?
    Ich bin aber lieber vorsichtig: der Kaufpreis beträgt 450.000,-- Euro (Meine Versicherung 250.000,-- Euro).
    Weitere Angaben zum Vermögen der Verkäuferin ergeben sich nicht aus dem Vertrag.
    Zum subjektiven Tatbestand trägt die Gegenseite natürlich nichts vor.

  • Wenn das GBA keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Erwerber das Vorliegen der Voraussetzungen des 1365 kannte, ist der Tatbestand des 1365 aus Sicht des GBA nicht erfüllt und es sollte mE umgeschrieben werden. Offenbar hat selbst der Ehemann hier keine Anhaltspunkte dafür, dass der Käufer davon wusste, sonst wäre hierzu vorgetragenen worden.

  • Ich tendiere auch zum Vollzug.

    Ich würde beiden Seiten meine Auffassung mitteilen mit der Ankündigung, daß nach Ablauf von 2 Wo. nach ZU umgeschrieben wird. Dies gibt der anderen Seite fairerweise die Möglichkeit, evtl. prozeßgerichtlich noch etwas zu erreichen. Kommt nix - vollziehen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Du musst zunächst immer davon ausgehen, dass der Erwerber -genau wie du- keine Kenntnis vom subjektiven Tatbestand hat. Etwas anderes gilt nur, wenn du Kenntnis davon hast, dass dem Erwerber der subjektive Tatbestand bekannt ist. Das ist aber grundsätzlich nie der Fall. Und zum Thema Haftpflicht: Ein Schaden kann grundsätzlich auch in die andere Richtung entstehen, also falls du nicht einträgst, obwohl § 1365 BGB wegen des subjektiven Tatbestandes offensichtlich nicht greift. Ich würde daher ohne Anhörung sofort vollziehen, es liegt kein Antragsmangel vor, das GB-Verfahren ist nicht streitig und es ist nicht Aufgabe des GBA prozessgerichtliche Verfügungen zu provozieren. Darauf muss der RA schon selbst kommen. Wenn also sonst alle Voraussetzungen vorliegen: vollziehen.

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