Entzug Vermögenssorge oder Ruhen der elterlichen Sorge?

  • Guten Tag :)

    Ich hätte eine kurze Frage.

    Beim Nachlassgericht hat die Kindesmutter für sich und ihre Kinder die Erbausschlagung erklärt.
    Sie ist gemeinsam mit dem Kindesvater vertretungsberechtigt.
    Ihr war jedoch keine aktuelle Anschrift des Vaters bekannt, sodass das Nachlassgericht zunächst Anschriften ermittelt hat. Leider kam hierbei nichts rum, da der Vater unbekannt verzogen ist.

    Danach hat das Nachlassgericht mir, als Familiengericht die Akte zur weiteren Veranlassung vorgelegt.

    Ich habe zunächst nochmals die Kindesmutter und das Jugendamt angefragt. Der Kindesvater hatte wohl zwischenzeitlich nochmal geheiratet und einen anderen Namen angenommen.
    Leider ergab auch hier eine EMA keine weiteren Anschriften. Die Eltern des Vaters haben auch keine aktuelle Anschrift.
    Die neue Frau konnte zwischenzeitlich herausgefunden werden, aber auch sie lebt schon wieder in Trennung und weiß nicht wo sich der Kindesvater aufhält.

    Es dürfte ihm daher nicht bekannt sein, dass er ausschlagen muss.

    Wie würdet ihr hier grundsätzlich vorgehen? Kann ich dem Kindesvater die Vermögenssorge entziehen oder wäre es nicht sinniger das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen da er unbekannten Aufenthalts ist?

    Liebe Grüße

  • Wie sollte er denn die elterliche Sorge ausüben können, wenn niemand weiß, wo er sich gerade aufhält?
    Ich halte das für einen Fall das § 1674 BGB.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Man könnte auch an § 1628 BGB denken.

    So oder so muss die Mutter dann erneut für die Kinder ausschlagen (wurde im Forum schon hinreichend erörtert). Die Ausschlagungsfrist kann nicht abgelaufen sein, weil der Vater nie etwas vom Anfall der Erbschaft an die Kinder erfahren hat.

  • Ich sehe da eher das Ruhen nach § 1674 BGB.

    Es gibt derzeit keinerlei Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort und ein rechtliches Bedürfnis nach Entscheidung. Sollte der Vater sich wieder kümmern wollen, lebt seine eSo ja wieder auf. Der Eingriff in seine Rechte ist daher nicht so gravierend wie bei den anderen Vorschriften.

  • Man könnte auch an § 1628 BGB denken.

    So oder so muss die Mutter dann erneut für die Kinder ausschlagen (wurde im Forum schon hinreichend erörtert). Die Ausschlagungsfrist kann nicht abgelaufen sein, weil der Vater nie etwas vom Anfall der Erbschaft an die Kinder erfahren hat.

    § 1628 BGB setzt eine Meinungsverschiedenheit der Eltern voraus. Wenn zwischen den Eltern überhaupt kein Kontakt besteht und die Mutter noch nicht einmal weiß, wie man den Vater überhaupt erreichen kann, kann es gar keine Meinungsverschiedenheit zu einem neu aufgetretenen Problem geben. Der Vater konnte sich aus Unkenntnis gar keine Meinung dazu bilden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Man könnte auch an § 1628 BGB denken.

    So oder so muss die Mutter dann erneut für die Kinder ausschlagen (wurde im Forum schon hinreichend erörtert). Die Ausschlagungsfrist kann nicht abgelaufen sein, weil der Vater nie etwas vom Anfall der Erbschaft an die Kinder erfahren hat.

    § 1628 BGB setzt eine Meinungsverschiedenheit der Eltern voraus. Wenn zwischen den Eltern überhaupt kein Kontakt besteht und die Mutter noch nicht einmal weiß, wie man den Vater überhaupt erreichen kann, kann es gar keine Meinungsverschiedenheit zu einem neu aufgetretenen Problem geben. Der Vater konnte sich aus Unkenntnis gar keine Meinung dazu bilden.

    Richtig. Es bleibt somit nur der § 1674 BGB.

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