Vermögenseinsatz bei Selbstständigen

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier eine VKH - Prüfung bei einem Selbstständigen, der auf dem privaten Konto ein über dem Schonbetrag einsetzbares Vermögen, aber auf dem Geschäftskonto einen ordentlichen Minusbetrag hat.

    Wie gehe ich mit dem Guthaben auf dem Privatkonto um ?

    Habe ich das auf das Minus des Geschäftskontos zu verrechnen ?

    Wie ist Eure Meinung dazu ?

  • Das kann bei Selbstständigen mal vorkommen.

    Wie Tinamaria: Ich würde das tatsächlich mit einander verrechnen. In den meisten Fällen kommt das "Vermögen" auf dem privaten Konto ja aus regelmäßigen Privatentnahmen vom Geschäftskonto. Das steht für mich schon in einem Zusammenhang, der ein Zusammenrechnen rechtfertigen würde.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Der wirtschaftliche Begriff des Vermögens ist die Summe der einer Person zustehenden Güter – und zwar ohne den Abzug von Verbindlichkeiten. ...

    Ganz so klar dürfte es nicht sein. Oder hast du eventuell eine konkrete Fundstelle für Vermögen im Zusammenhang mit PKH?

    Bei Wikipedia findet sich z. B. unter "Vermögen im betriebswirtschaftlichen Sinn":

    Zitat

    Das Bruttovermögen beinhaltet auch die Schulden, beim Nettovermögen sind dagegen die Schulden abgezogen (Reinvermögen). Die Differenz zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten wird in der Volkswirtschaftslehre oft als Geldvermögen bezeichnet.

    Wenn es sich bei den Verbindlichkeiten um in Raten zurückzuführende Kreditbelastungen o. ä. handelt, sehe ich es auch so, dass diese vom Aktivvermögen nicht abziehbar sind. Sofern allerdings mehrere Konten vorhanden sind, wobei auf einigen Guthaben besteht und auf anderen ein Minus, sollte man m. E. schon das tatsächlich vorhandene Reinvermögen berechnen.

  • Ich gebe mal zu bedenken, dass der Vermögenserwerb ja den Gewinn der Firma (durch Privatentnahmen) verringert

    Insofern würde ich es berücksichtigen.

    Eine Verrechnung würde ich aber nicht durchführen.

  • Schulden werden im Rahmen der PKH doch nur dann berücksichtigt, wenn sie tatsächlich abgezahlt werden. Wenn der Schuldner aber nur Unterhaltstitel, Rechnungen, Pfüb´oder Mahnbescheide etc. vorlegt, aus denen sich zwar ergibt, dass gegen ihn Forderungen bestehen, er aber darauf keine Zahlungen leistet, werden diese nicht berücksichtigt. Etwas anderes kann nicht gelten, wenn der Antragsteller ein Konto hat, auf dem weit mehr als die 5.000 Euro sind und ein Konto, bei dem er im Minus ist. Er wäre ihm möglich, mit dem Plussaldo den Minussaldo auszugleichen. Tut er aber nicht. Also berücksichtige ich nur das vorhandene Vermögen.

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