klarstellender Beschluss im PfüB

  • Mache ich bereits mit dem Erlass eines PfüB (mit DS Arbeitgeber) schon einen Klarstellung dazu, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht zu berücksichtigen ist, weil kein Unterhalt gezahlt wird oder hat der Gl. erst einmal die Auskunft bzw. Berechnung des DS abzuwarten ?

  • Die Pfändung von Renten und die Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht für das Kind

    Na wenn beantragt und begründet, kann doch gleich die Nichtberücksichtigung ausgesprochen werden.
    Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch... :gruebel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Pfändung von Renten und die Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht für das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gem. § 850 c Abs. 1 ZPO.

    Wenn nichts weiter dazu vorgetragen ist (eigenes Einkommen, keine Unterhaltszahlungen,...), würde ich zwischenverfügen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • oh, übersehen :oops:

    Das kann man dann ja ohne Weiteres auf Seite 7 reinbasteln.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Das kann man dann ja ohne Weiteres auf Seite 7 reinbasteln.

    wieso Seite 7?

    Dort geht es um die Nichtberücksichtigung nach § 850 c IV ZPO für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat.
    Der Fall liegt hier aber gerade nicht vor.

    Daher ist auch ein gesonderter Beschluss entbehrlich, denn berücksichtigt werden kann bereits nach dem Gesetz nur ein Unterhaltsberechtigter, dem der Schuldner auch tatsächlich Unterhalt gewährt.

    Ich habe daher in dem hier beschriebenen Fall, dass die Nichtberücksichtigung gerade wegen Nichtzahlung des Unterhaltes durch den Schuldner angezeigt ist, immer einen reinen Vermerk/Hinweis auf Seite 9 untergebracht.
    (Wortlaut:
    Nach Angaben des Gläubigers zahlt der Schuldner an sein minderjähriges, nicht im Haushalt lebendes Kind, keinen Unterhalt. Solange dies der Fall ist, ist das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, vgl. § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO.)

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

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