Mache ich bereits mit dem Erlass eines PfüB (mit DS Arbeitgeber) schon einen Klarstellung dazu, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht zu berücksichtigen ist, weil kein Unterhalt gezahlt wird oder hat der Gl. erst einmal die Auskunft bzw. Berechnung des DS abzuwarten ?
klarstellender Beschluss im PfüB
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müllerin -
12. April 2021 um 13:35
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Was ist denn beantragt?
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Die Pfändung von Renten und die Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht für das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gem. § 850 c Abs. 1 ZPO.
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Die Pfändung von Renten und die Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht für das Kind
Na wenn beantragt und begründet, kann doch gleich die Nichtberücksichtigung ausgesprochen werden.
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch... -
Das ist ja das Problem: ist der Antrag jetzt bereits begründet ?
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Aha, daher weht der Wind.
Wird unterschiedlich gesehen. -
Die Pfändung von Renten und die Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht für das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gem. § 850 c Abs. 1 ZPO.
Wenn nichts weiter dazu vorgetragen ist (eigenes Einkommen, keine Unterhaltszahlungen,...), würde ich zwischenverfügen.
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... dass ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht zu berücksichtigen ist, weil kein Unterhalt gezahlt wird ....
wurde doch begründet.
Ich würde einen entsprechenden Passus in den PfÜB aufnehmen.
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oh, übersehen
Das kann man dann ja ohne Weiteres auf Seite 7 reinbasteln.
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Das kann man dann ja ohne Weiteres auf Seite 7 reinbasteln.
wieso Seite 7?
Dort geht es um die Nichtberücksichtigung nach § 850 c IV ZPO für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat.
Der Fall liegt hier aber gerade nicht vor.Daher ist auch ein gesonderter Beschluss entbehrlich, denn berücksichtigt werden kann bereits nach dem Gesetz nur ein Unterhaltsberechtigter, dem der Schuldner auch tatsächlich Unterhalt gewährt.
Ich habe daher in dem hier beschriebenen Fall, dass die Nichtberücksichtigung gerade wegen Nichtzahlung des Unterhaltes durch den Schuldner angezeigt ist, immer einen reinen Vermerk/Hinweis auf Seite 9 untergebracht.
(Wortlaut:
Nach Angaben des Gläubigers zahlt der Schuldner an sein minderjähriges, nicht im Haushalt lebendes Kind, keinen Unterhalt. Solange dies der Fall ist, ist das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, vgl. § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO.) -
... dass ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht zu berücksichtigen ist, weil kein Unterhalt gezahlt wird ....
wurde doch begründet.
Ich würde einen entsprechenden Passus in den PfÜB aufnehmen.
ich ebenfalls nach BGH, Beschluss vom 28. September 2017 – VII ZB 14/16
Auf welcher Seite des Pfüb man diesen Passus anbringt, dürfte relativ egal sein.
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