• Eingetragen sind drei Personen als GbR seit 2003. Ein Gesellschafter ist verstorben. Die Gesellschaft wird mit dem Tod aufgelöst, da kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorliegt.


    Die Erben und der überlebende Gesellschafter können durch durch entsprechende Erklärungen die Gesellschaft wieder in eine werbende Gesellschaft überführen, die Erben werden Mitgesellschafter. Diese Erklärungen liegen nunmehr alle vor.


    Jedoch ist der weitere Gesellschafter A. 2017 verstorben. Jetzt wird vorgelegt: Testamtentvollstreckerzeugnis, begl. Eröffnungsprotokoll nebst öffentlichem Testament. Als TV ist x. bestellt.


    Dieser erklärt nunmehr, dass A nicht (mehr) Gesellschafter der GbR ist und auch sein Erbe nicht Gesellschafter wurde. A. ist als Gesellschafter ausgeschieden. Dieses Ausscheiden wird zur Eintragung in das Grundbuch durch TV des A und Erben des B bewilligt und beantragt.


    Der TV ist laut Testament befugt, die Anordnungen –welche sehr dezidiert sind- um zusetzten (in erster Linie Vermächtnisse, Erbe ist eine Stiftung geworden) Ferner ist der TV befugt alle Vermächtnisse einschließlich der Steuern zu regeln.


    Diese GbR unterliegt nicht den Vermächtnissen, mit der Steuer hat dies auch nichts zu tun. Kann der TV dieses für die Erbin erklären? Laut Testament umfasst dies nicht sein Aufgabenfeld, jedoch ist das TV-Zeugnis ohne Einschränkungen erteilt worden.

  • A. wird jetzt durch den TV vertreten. Daher auch meine Frage, denn aus den Unterlagen ergibt sich nicht, wann A. aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Ich gehe davon aus, dass dies zu seinen Lebzeiten erfolgte, werde dieses Datum aber noch nachfragen. Mir geht es vorab darum, inwieweit kann der TV nunmehr handeln. -für den Berichtigungsantrag nach Tod von B- Wenn er handeln kann, kann er als TV für die Erben von A doch auch die Berichtigungsbewilligungen abgeben, oder?

  • Ich bitte nochmals um Klarstellung des Sachverhalts.

    Die GbR bestand ursprünglich aus A, B und C?

    Zunächst ist B verstorben und die Fortsetzungsvereinbarung wurde von A, den Erben des B und C getroffen?

    Erst danach ist A verstorben?

    Vorab weise ich bereits auf folgende Problemkreise hin:

    Das kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorliegt, heißt nicht, dass kein mündlicher vorliegenden könnte, in welchem die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters vereinbart wurde.

    Wenn dies nicht vereinbart war, treten die Erben eines Gesellschafters in Erbengemeinschaft in die Liquidations-GbR ein, die bis zur Auseinandersetzung als rechtsfähige GbR fortbesteht.

  • A, B und C waren als Gesellschafter eingetragen. B ist 2018 verstorben. Im Rahmen dieser GB-Berichtigung stellte sich heraus, dass kein schriftlicher und kein mündlicher Gesellschaftsvertrag besteht. Vielmehr kam im Rahmen dieser Berichtigung erst heraus, dass A 2017 bereits verstorben ist.

  • Es hängt alles davon ab, ob der im Jahr 2017 erstverstorbene Gesellschafter A bereits zu seinen Lebzeiten aus der GbR ausgeschieden ist. Nach den vorliegenden Unterlagen ist diese Frage bislang offen.

    Wenn A bis zu seinem Ableben Gesellschafter war, wurde die GbR mangels anderweitiger Vereinbarung bereits im Jahr 2017 aufgelöst und sein Erben waren in Erbengemeinschaft in die nunmehr bestehende Liquidations-GbR eingetreten. In diesem Fall hätte natürlich auch die Erben des A an der späteren (nach dem Ableben des weiteren Gesellschafters B getroffenen) Fortsetzungsvereinbarung mitwirken müssen. Erst in diesem Stadium stellt sich dann die Frage, ob insoweit der TV des Nachlasses A handeln kann.

    Ist A dagegen bereits zu seinen Lebzeiten aus der GbR ausgeschieden (was zu belegen wäre), ist der TV am Nachlass A im Hinblick auf die erst später getroffene Fortsetzungsvereinbarung von vorneherein aus dem Spiel, weil die Erben von A dann nicht in die GbR eingetreten sein können. Dann geht es nur noch darum, wie man A aus dem Grundbuch herausbringt, ohne seine Erben hineinzubringen.

    Was sagt das TV-Zeugnis inhaltlich zu den Befugnissen des Testamentsvollstreckers? Inhaltlich unbeschränkt erteilt?

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