Hallo alle zusammen!
Folgende Fragestellung ist bei mir aufgekommen:
Sind Fahrtkosten erstattungsfähig, wenn diese höher sind als die Kosten eines Korrespondenzanwalts?
Vielen Dank 🙏🏼
Hallo alle zusammen!
Folgende Fragestellung ist bei mir aufgekommen:
Sind Fahrtkosten erstattungsfähig, wenn diese höher sind als die Kosten eines Korrespondenzanwalts?
Vielen Dank 🙏🏼
Wessen Fahrtkosten? In welcher Konstellation? Ist wirklich Korrespondenzanwalt gemeint?
Sorry, ich meinte Gebühren des Korrespondenzanwalts, die dem Unterbevollmächtigten (Terminsvertreter) zustehen würden.
Vorliegend ist der Hauptbevollmächtigte, der seinen Sitz am Wohnort des Mandanten hat, persönlich zum Gerichtstermin gefahren. Die Entfernung beträgt ca. 339 km einfache Fahrt. Zudem wurde für 8 h Abwesenheitsgeld geltend gemacht. Die Gegenseite wendet nun ein, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung günstiger gewesen wären, als selbst hinzufahren. Deshalb stellt die Gegenseite die Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten in Frage. Im Termin wurde über die Streitsache ein Vergleich geschlossen. Die Angelegenheit würde ich mit mittlerer Schwierigkeitsstufe bewerten. Der Streitwert liegt unter 1.500 €.
Ich hoffe, es ist jetzt deutlicher. Sorry für meine falsche Formulierung!
Bist Du Rechtspfleger? Anwärter? Ein Korrespondenzanwalt ist was anderes als ein Terminsvertreter.
Die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, der am Wohnort der Partei ansässig ist, sind immer erstattungsfähig.
Die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, der am Wohnort der Partei ansässig ist, sind immer erstattungsfähig.
Es sei denn, der Mandant ist Insolvenzverwalter.
Die Gegenseite wendet nun ein, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung günstiger gewesen wären, als selbst hinzufahren. Deshalb stellt die Gegenseite die Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten in Frage.
Der Einwand der Gegenseite ist unbeachtlich (vgl. BGH, X ZB 21/07, Rpfleger 2008, 227).
Die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, der am Wohnort der Partei ansässig ist, sind immer erstattungsfähig.
Es sei denn, der Mandant ist Insolvenzverwalter.
... oder besitzt eine eigene sachbearbeitende Rechtsabteilung.
Ja es gibt ein paar Ausnahmen. Aber erstmal müssen ja die Basics her, bevor wir uns mit sowas beschäftigen.
Ich weiß doch, daher der ;).
Es sei denn, der Mandant ist Insolvenzverwalter.
Was argumentativ aber auch negiert werden kann, insbesondere wenn von dem beauftragten Anwalt massenhaft gleichartige (Anfechtungs-)Ansprüche around the Bundesrepublik geltend gemacht werden und/oder sich im Gerichtsbezirk kein ausreichend spezialisierter Anwalt findet. Ich habe in der Vergangenheit leider die Erfahrung gemacht, dass man in kleinen Gerichtsbezirken kaum einen Terminsvertreter findet, wenn man nur das kleine Wörtchen "Insolvenzverwalter" erwähnt.
Bist Du Rechtspfleger? Anwärter? Ein Korrespondenzanwalt ist was anderes als ein Terminsvertreter.
Die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, der am Wohnort der Partei ansässig ist, sind immer erstattungsfähig.
Ich bin Anwärterin. Habe bei der Formulierung tatsächlich einen Fehler gemacht. Den Unterschied zwischen Korrespondenzanwalt und Terminsvertreter kenne ich.
Danke für die Rückmeldung.
Ich möchte mich bei allen für die sehr hilfreichen Antworten bedanken!!!!!!
Ich bin Anwärterin.
Schreib das am besten in Dein Profil.
Ich bin Anwärterin.
Schreib das am besten in Dein Profil.
Erledigt
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