Nach der Bestimmung des § 296 Absatz 2 Satz 1 BGB ist ein Betroffener vor den Entscheidung über den Betreuerwechsel persönlich anzuhören. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat (§ 296 Absatz 2 Satz 2 BGB).
Unsere Betreuungsbehörde, die in der Regel um Vorschlag eines Nachfolgers im Betreueramt ersucht wird, schreibt im Rahmen des Betreuervorschlags:
"Nach einem gemeinsamen Besuch bei […] erklärten alle Beteiligten ihr Einverständnis.".
Ist dieses "Einverständnis", erklärt durch die Betreuungsbehörde i.S. des § 279 Absatz 2 Satz 2 BGB ausreichend? Oder bedarf es eines schriftlichen, d.h. durch den Betroffenen unterschriebenen, Einverständnisses?
Ich neige dazu, das vorliegend "erklärte" Einverständnis für ausreichend zu erachten, den Betroffenen ggf. vorab schriftlich anzuhören und dann über den Betreuerwechsel zu entscheiden.
Liege ich richtig?