Kosten Zwangsversteigerung

  • Wir haben hier folgendes Problem:
    Es soll die Zwangsversteigerung eines Grundstückes eingeleitet werden. Wert: so etwa 230.000,00 Euro (ein Gutachten soll vorliegen).
    Es besteht eine Grundschuld (160.000,00 Euro), die gab es schon, als ein richterliches Verfügungsverbot für zwei Gläubiger eingetragen wurde. Die Verfügungsverbote wurden im Abstand von mehreren Wochen eingetragen.
    Gläubiger I (Forderung: 35.000,00 Euro) hat die bessere Position; hat aber keine Rechtsschutzversicherung. Gläubiger II (90.000,00 Euro) hat eine Rechtsschutzversicherung.
    Wenn jetzt Gläubiger I den Zwangsversteigerungsantrag stellt, muss er dann alle Kosten nach ZVG und für den Sachverständigen tragen? wohl ja. Er muss in Vorleistung gehen, was er nicht gerne will, auch wenn er die Kosten aus dem Erlös bekommt. richtig?
    Und was ist, wenn der Gläubiger II, der mit der Rechtsschutzversicherung, den Antrag stellt? Beide kennen sich gut.
    Es wäre doch ungerecht, wenn der Gläubiger I das Verfahren in Gang bringt, der andere schließt sich an, muss aber nix zahlen, vor allem nichts für den Sachverständigen.
    Oder sehe ich das falsch?
    Andrea

  • Der Gläubiger, der das Verfahren betreibt, muss auch zunächst die Kosten vorschießen. Das ist der Auslagenvorschuss, hier bei uns in der Regel 2.500,00 €, und dann vor dem Termin ein Gebührenvorschuss. Ich mache es dann so, falls ein Gläubiger beitritt, dass ich die Kosten teile. Aber das muss halt nicht, da die betreibenden Gläubiger als Gesamtschuldner haften.

    Sollte der zweite Gläubiger das Verfahren betreiben, bleibt das Recht des ersten Gläubigers bestehen. Das ist auch nicht immer gut. Das Recht muss dann in voller Höhe vom ERsteher übernommen werden. Das ist aber nicht immer attraktiv. Das kommt auf die Höhe des eingetragenen Rechts an.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Auch hier: Ich verstehe den Sachverhalt nicht. Was immer es mit dem richterlichen Verfügungsverbot auf sich hat, daraus lässt sich noch kein dingliches Recht für den ableiten, zu dessen Gunsten das Verfügungsverbot ergangen ist. Soweit für die beiden potentiellen Gläubiger also noch kein Grundpfandrecht (wie Grundschuld oder Zwangshypothek) eingetragen ist, bestimmt das Datum der jeweiligen Beschlagnahme nach Anordnung der Zwangsversteigerung insoweit den Rang in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG. Und ja, jeder, der betreibt, haftet gesamtschuldnerisch für die Gebühren und Auslagen - der Preis für die Verfahrensgestaltungsrechte des betreibenden Gläubigers. Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.
    Wobei das Gros an Kosten unter § 109 ZVG fällt und bei Erlösverteilung im Rang der Gerichtskosten, also vor allen anderen Rechten, dem Vorschussleistenden erstattet wird. Sofern es denn zu einem Zuschlag kommt. Das Risiko der Unverwertbarkeit - hier bei einer bestehen bleibenden Grundschuld von 160000 EUR plus Zinsen plus evt. Nebenleistungen - trifft halt auch den Betreibenden. Ein "Wasch mich, aber mach mich nicht nass" gibt es da nicht.

  • .....
    und Verfahren betreiben, nur weil ein Mandant mit einer Rechtsschutzversicherung wedelt ist zwar immer „Anwalts like“ nervt mich aber schon seit Jahren in den vielen unnötigen Zivilverfahren.....
    Denn, irgendjemand muss die Zeche ja zahlen und dann zumeist die Solidargemeinschaft der Versicherten aufgrund der jährlichen Beitragserhöhungen....also :daumenrun

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!