Freigabe Guthaben Gemeinschaftskonto

  • Habe doch hier grundsätzlich noch ne Frage:

    Bei uns wird es oft so gehandhabt, dass der Insolvenzverwalter sich die Zugehörigkeit zum Vermögen des Dritten nachweisen lässt und dann diese Beträge freigibt. Rein rechtlich aber könnte er doch alles einziehen, der Dritte müsste seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, wenn die Beträge vor der Eröffnung auf dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben wurden. Für Beträge nach der Verfahrenseröffnung hätte der Dritte doch einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter nach § 55 InsO?

    Dessen ungeachtet hat der Schuldner ja eine Frist von vier Wochen nach IE, um das Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

  • Habe doch hier grundsätzlich noch ne Frage:

    Bei uns wird es oft so gehandhabt, dass der Insolvenzverwalter sich die Zugehörigkeit zum Vermögen des Dritten nachweisen lässt und dann diese Beträge freigibt. Rein rechtlich aber könnte er doch alles einziehen, der Dritte müsste seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, wenn die Beträge vor der Eröffnung auf dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben wurden. Für Beträge nach der Verfahrenseröffnung hätte der Dritte doch einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter nach § 55 InsO?

    Dessen ungeachtet hat der Schuldner ja eine Frist von vier Wochen nach IE, um das Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

    Der Sachverhalt ist zu unkonkret für eine vernünftige Antwort

    Was für ein / wessen Konto?
    Wann ist was eingegangen?

  • Habe doch hier grundsätzlich noch ne Frage:

    Bei uns wird es oft so gehandhabt, dass der Insolvenzverwalter sich die Zugehörigkeit zum Vermögen des Dritten nachweisen lässt und dann diese Beträge freigibt. Rein rechtlich aber könnte er doch alles einziehen, der Dritte müsste seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, wenn die Beträge vor der Eröffnung auf dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben wurden. Für Beträge nach der Verfahrenseröffnung hätte der Dritte doch einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter nach § 55 InsO?

    Dessen ungeachtet hat der Schuldner ja eine Frist von vier Wochen nach IE, um das Konto in ein P-Konto umzuwandeln.


    Wenn das Konto zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch kein P-Konto ist, kann man sich doch auch auf den Standpunkt stellen, dass die Geschäftsbesorgungsverträge
    (Konten) nach 115, 116 Inso erloschen sind. Die 4 wöchige Umwandlungsfrist gilt ja nur nach einem Pfändungseingang, nicht nach Insolvenzeröffnung.

    Davon abgesehen bin ich mal gespannt, ob der neue 850 l ZPO, also die Aufteilung von Guthaben auf Gemeinschaftskonten nach Pfändungseingang auch auf Fälle anwendbar ist,
    in denen keine Pfändung da ist, aber das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

    Anmerkung: Nach dem neuen 850 l ZPO wird nicht das bestehende Gemeinschaftskonto umgewandelt, sondern eine anderes bereits bestehendes oder neues Konto.

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