Überschuldeter Nachlass: Nachlasspfleger

  • Ein Nachlasspfleger wurde bestellt u.a. zur Kündigung der Wohnung (Vermieter: antragstellender Gläubiger).
    Der Nachlass ist überschuldet. Die Wohnung und dessen Hausrat nicht zu verwerten.
    Die Mietsache wurde an den Vermieter übergeben, so wie sie steht und liegt.

    1. Ist bei einem deutlich überschuldeten Nachlass trotzdem ein Nachlassverzeichnis zu erstellen?
    2. Kann die suche nach weiteren Gläubigern durch den NP unterbleiben (da sonst die Kosten des NP weiter ansteigen und der Nachlass ohnehin überschuldet ist)?
    3. Im Besitz des NP befindet sich ein Mobilfunktelefon; wie ist mit diesem Gerät zu verfahren?
    Gegenstände aus der Wohnung wurden nicht entnommen (ohne Wert).
    4. Es ist ein Barbetrag von über 200 Euro vorhanden. Dieser Betrag wurde als Gerichtskosten i.H.v. 200 Euro an das Gericht vorab überwiesen. Ich gehe davon aus, dass dies so korrekt ist und im Interesse des Gerichts?

    Vielen Dank :)

  • Gerngeschehen

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Als was fragst Du? Berufsbetreuer?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Als was fragst Du? Berufsbetreuer?

    Ich wurde als Berufsbetreuer gefragt, ob ich diese Sache als Nachlasspfleger übernehmen kann. Ich habe zugestimmt. Es sei nur die Wohnung an den Vermieter zu übergeben; hieß es. Aber da hängt ja offensichtlich viel mehr dran. Ich habe zwar mal einen Kurs für Nachlasspfleger besucht, aber dies ist etwas länger her. Als Fachliteratur habe ich das Buch von Siebert, Jochum/Pohl da. Gibt es noch andere Literatur zu empfehlen die ich lesen könnte?

  • Du wärst überrascht, was nach Meinung mancher Leute (und leider mitunter auch Kollegen) so alles geht oder nicht geht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Du wärst überrascht, was nach Meinung mancher Leute (und leider mitunter auch Kollegen) so alles geht oder nicht geht.

    Da hast Du recht. Aber nach meinem laienhaften Verständnis müsste ich dann als Nachlasspfleger mich selbst (als Berufsbetreuer in gleicher Sache) kontrollieren.

  • Zur Notwendigkeit, ein Nachlassverzeichnis anzulegen, vielleicht noch ein Hinweis:

    Ein Nachlasspfleger wurde bestellt u.a. zur Kündigung der Wohnung (Vermieter: antragstellender Gläubiger).

    Genau darauf kommt es aber an. Was ist denn der Wirkungskreis?

    Wenn der WK nur auf Beendigung des Mietverhältnisses lautet und sich nicht auf die Sicherung (und ggf. Verwaltung) des Nachlasses im Allgemeinen bezieht, so ist auch kein Verzeichnis der Nachlassgegenstände vorzulegen. Das ergibt sich schon daraus, dass man von Dritten (Banken, Versicherung, Behörden) ohne Anordnung der entsprechenden Wirkungskreise gar keine Auskunft erhielte. Praktisch ist es so, dass wenn man bei der Wohnungsbesichtigung im Rahmen einer auf die Beendigung des Wohnungsmietverhältnisses beschränkten Pflegschaft auf Vermögenswerte stößt, man sodann die Erweiterung des Wirkungskreises anregen kann.

  • Zur Notwendigkeit, ein Nachlassverzeichnis anzulegen, vielleicht noch ein Hinweis:

    Ein Nachlasspfleger wurde bestellt u.a. zur Kündigung der Wohnung (Vermieter: antragstellender Gläubiger).

    Genau darauf kommt es aber an. Was ist denn der Wirkungskreis?

    Wenn der WK nur auf Beendigung des Mietverhältnisses lautet und sich nicht auf die Sicherung (und ggf. Verwaltung) des Nachlasses im Allgemeinen bezieht, so ist auch kein Verzeichnis der Nachlassgegenstände vorzulegen. Das ergibt sich schon daraus, dass man von Dritten (Banken, Versicherung, Behörden) ohne Anordnung der entsprechenden Wirkungskreise gar keine Auskunft erhielte. Praktisch ist es so, dass wenn man bei der Wohnungsbesichtigung im Rahmen einer auf die Beendigung des Wohnungsmietverhältnisses beschränkten Pflegschaft auf Vermögenswerte stößt, man sodann die Erweiterung des Wirkungskreises anregen kann.

    Der WK umfasst:
    - Sicherung und Verwaltung des Nachlasses
    - Ermittlung der Erben
    - Vertretung eines unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses.

    Ich habe mir nun folgendes für meinen ersten Fall überlegt:
    - in der Wohnung war ich, kein verwertbarer Hausrat (vermüllt); Wohnung an Vermieterin "wie sie steht und liegt" übergeben,
    - Handy welches mir mit den Wohnungsschlüsseln vom Ordnungsamt übergeben wurde in Wohnung abgelegt (kaum Wert, gebraucht),
    - zahlreiche Gläubiger mit ca. 12000 Euro schulden (erste Sichtung),
    - es gibt ein Verfahrgeldkonto mit 320 Euro, davon 200 Euro an Gericht und 120 an NP; der Rest aus Staatskasse,
    - die suche nach weiteren Gläubigern und Erben würde ich unterlassen (?); der Nachlass ist deutlich überschuldet,

    Ich Frage mich aber, ob ich beim überschuldeten Nachlass weiter tätig werden soll, z.B. Abmeldung Beitragsservice, Versicherungen etc. - könnte ja durchaus sein hier gibt es ggf. Rückprämien aus Vertragsverhältnissen? Wie der Erblasse bestattet wurde und wer dies gezahlt hat weiß ich nicht, aber was würde in dieser Nachlasssache mir die Infos bringen? Gezahlt werden kann nix, außer das meine Vergütung für die Staatskasse weiter steigt.

    Wie gesagt dies ist mein erster und vielleicht auch letzter Fall. Und mein Kurs für den NP ist schon etwas her. Ich belese mich aber gern und will es korrekt machen.


  • Ich Frage mich aber, ob ich beim überschuldeten Nachlass weiter tätig werden soll, z.B. Abmeldung Beitragsservice, Versicherungen etc. - könnte ja durchaus sein hier gibt es ggf. Rückprämien aus Vertragsverhältnissen? Wie der Erblasse bestattet wurde und wer dies gezahlt hat weiß ich nicht, aber was würde in dieser Nachlasssache mir die Infos bringen? Gezahlt werden kann nix, außer das meine Vergütung für die Staatskasse weiter steigt.

    Meine Vorgehensweise in solchen Fällen: Alles was man vorfindet, abmelden bzw. kündigen (Strom, Rundfunk, Telefon, Handy, Versicherungen, Vereinsmitgliedschaften). Gar nicht so sehr wegen der paar Euro, die vielleicht erstattet werden, sondern damit Klarheit herrscht. Bekannte Gläubiger (Mahnschreiben im Briefkasten des Erblassers) anschreiben, dass es nix mehr zu holen gibt (§ 1990 BGB). Das alles natürlich so zeitsparend wie möglich. Aber die Zeit, die es braucht, muss halt ggf. die Staatskasse zahlen (dafür ist sie da, die Staatskasse).

  • Guter Ratschlag:
    bei dem Wirkungskreis solltest du die Sache ordentlich abwickeln. Denk an deine Haftung. Schau aber auch, dass die Pflegschaft schnellstmöglich wieder aufgehoben wird. Dann bist raus. Und jede Minute, die du aufwendest, erstattet dir die Staatskasse.

  • ....jede Minute, die du aufwendest, erstattet dir die Staatskasse.

    Warum soll er dann so schnell als möglich raus? :D

    Ein guter Ratschlag ist immer: Weiterbildung, Weiterbildung, das Leben ist ein ständiges lernen und reifen an den Aufgaben. :daumenrau

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    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Warum soll er dann so schnell als möglich raus? :D


    Weil man mit einem Umsatz von 39,00 EUR pro Stunde nicht kostendeckend arbeiten kann. :eek:

    Im Übrigen: Mit den angeordneten WKen ist die Vollverantwortlichkeit gegeben, und da schließe ich mich den Vorschreibern an, da kann man nur versuchen, das Verfahren mit möglichst wenig Aufwand möglichst schnell zuzumachen.

  • Als was fragst Du? Berufsbetreuer?

    Ich wurde als Berufsbetreuer gefragt, ob ich diese Sache als Nachlasspfleger übernehmen kann. Ich habe zugestimmt. Es sei nur die Wohnung an den Vermieter zu übergeben; hieß es. Aber da hängt ja offensichtlich viel mehr dran. Ich habe zwar mal einen Kurs für Nachlasspfleger besucht, aber dies ist etwas länger her. Als Fachliteratur habe ich das Buch von Siebert, Jochum/Pohl da. Gibt es noch andere Literatur zu empfehlen die ich lesen könnte?

    Oh ja...es hängt viel mehr dran. Schöne Erkenntnis und hoffentlich lesen das viele Rechtspfleger/innen, die meinen, man müsse mal nur eben so die Wohnung „zurückgeben“ und dann sei es ja auch schon gut.

    Ich mache keine Betreuungen, weil ich mich dort nicht auskenne und Respekt vor der Arbeit der Betreuer habe. Das ist was völlig anderes als Nachlasspfleger zu sein. Die Erkenntnis kommt manchem dann, wenn er mal selbst Nachlasspfleger ist.

    Fachliteraturhinweis:

    https://www.beck-shop.de/schulz-hrsg-ha…roduct/15678896

    Hinweis auf Berufsverband mit Haftpflichtversicherung und Fortbildungsmöglichkeiten:

    https://www.b-d-n.de/

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bei der heutigen Vorsprache bei der mir bekannten Bank des Erblassers teilte mir die Bankmitarbeiterin mit das ich als NP nur eine "Lesekompetenz" dieses Nachlasskontos in meinem Online-Banking eingestellt bekomme. Online-Überweisungen kann ich nicht ausführen. Insofern ich eine Überweisung habe, solle ich ein Überweisungsformular ausfüllen mit diesem zur Bank kommen und die Bestallung im Original mitnehmen. Ist das so korrekt?

  • Ich hätte die Bankmitarbeiterin gefragt, ob sie das bei den Eltern für die Konten der minderjährigen Kinder genauso hält und falls nicht, weshalb nicht. Außerdem hätte ich gefragt, weshalb ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtiger das Online-Banking nutzen darf, wenn es einem gesetzliche Vertreter verwehrt wird.

    Da wäre sie wohl schön ins Schwitzen gekommen.

  • Hallo Zusammen, ich habe nochmal eine Frage an Euch. Der Nachlass ist zum Todestag überschuldet. Ich würde nun die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses (§ 1990 BGB) gegenüber den Gläubigern erklären. Dazu würde ich eine Kopie des Nachlassverzeichnisses beifügen.

    Muss ich das noch machen bevor oder nachdem das Nachlassgericht die Pflegschaft mangels Masse aufhebt? Weil wenn die Pflegschaft aufgehoben ist und ich die Bestallungsurkunde zurückgeschickt habe, dann darf ich doch eigentlich nichts mehr machen (wie bei den Betreuungen)?

    Danke.

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