Klage, Widerklage, Versicherer

  • Huhu, folgender Fall:

    Kl klagt gegen Bekl 1 ) und 2) und hat hierfür Anwalt A
    Bekl 1 ) und 2) erheben Widerklage gegen Kl und Widerbeklagte zu 2) und 3)
    Mit der Widerklage bestellt sich Anwalt B für die Widerbeklagten 1)-3), bei der Widerbeklagten zu 3= handelt es sich um die Haftpflichtversicherung, Anwalt B wird ausschließlich hinsichtlich der Widerklage tätig.
    Anwalt A bleibt ausschließlich für die Klage tätig.

    Klage selbst wird abgewiesen.
    Die Kosten des Klägerin trägt Bekl zu 1) zu 20 %.
    Kosten der Widerbeklagten zu 2 + 3trägt Bekl zu 1) = 26 %

    Es wird hier in der KGE nicht zwischen Widerklage und Klage unterschieden.

    Es wurde im Anhörungsverfahren von Beklagtenseite zunächst moniert, dass die Kosten der Klage gar nicht erstattungsfähig seien.

    Vorgänger hat KFB gemacht und die Kosten der Klägerin festgesetzt.
    Sie hat 20 % der Kosten Anwalt A aus Klagewert gegen den Bekl. zu 1) festgesetzt.
    Und 20 % von 1/3 (kopfteilig) der Kosten des Anwalts B aus Widerklagewert inkl 2 x Erhöhung gegen den Bekl. zu 1) festgesetzt.
    Ferner wurden 26 % von 2/3 der Kosten des Anwalts B aus Widerklagewert inkl 1x Erhöhung gegen den Bekl. zu 1) festgesetzt.
    Beklagtenseite hat Rechtsmittel eingelegt:
    Nunmehr werden 2 Anwälte moniert und auf die fiktiven Kosten eines Anwalts für die Klägerin verwiesen.
    Es wird eine 1,3 Gebühr aus dem Wert der Klage und eine 0,6 Gebühr (Erhöhung) nur aus dem Wert der Widerklage berechnet und die Terminsgebühr aus dem zusammengerechneten Wert.

    Es wird auf § 150 VVG und § 10 Nr.1 AKB verwiesen.

    Es wird sodand die Erhöhungsgebühr und die anteilige Umsatzsteuer aus der Erhöhung heraus gerechnet und unter Quotelung des Streitwertes die auf die Klage entfallenden Kosten ermittelt.


    Die Frage ist nunmehr, sind vorliegend beide Rechtsanwälte in voller Höhe zu erstatten.

    Die Klägerin hat zunächst alleine geklagt. Kann damit ja nicht auf den PBV des Haftpflichtversicherer verwiesen werden, da sie zu dem Zeitpunkt nicht wusste, dass Widerklage erhoben wird und der Versicherer in das Verfahren mit einbezogen wird.

    Liebe Grüße

  • Erstmal nur kurz: Ich vertrete die Ansicht deines Vorgängers, da die Versicherung prozessführungsbefugt ist und daher einen eigenen Anwalt beauftragen durfte.
    Für mich sind die Kosten der beiden RAs erstattungsfähig.

  • Sehe ich auch so, Kläger ist nämlich auch nicht Versicherungsnehmer, sondern erst der Widerbeklagte zu 2) der dann mit der Versicherung als Widerbeklagte zu 3) widerbeklagt wird. :daumenrau Da kann der Verweis auf die Prozessführungsrechts der Versicherung nicht greifen.

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