Hallo liebe Kollegen!
Ich habe folgende Frage: Es wird Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB angeregt. Vorgeschlagen wird ein RA der im Zwangsversteigerungsverfahren bzgl. den Erblasser betreffenden GB Zustellungsbevollmächtigter ist. Ich bin gerade nicht sicher, ob diesbezüglich Bedenken bestehen, dass der RA dann quasi zwei Funktionen übernimmt. Ähnliche Problematiken ergeben sich ja z.B. wenn der ehem. Betreuer Nachlasspfleger sein will. Das geht m.M. nach nicht wegen evtl. Interessenkollisionen. Aber können solche Kollisionen auch entstehen wenn jemand Zustellungsbevollmächtigter ist?
Für eure Meinungen wäre ich dankbar