Wer kann Nachlasspfleger sein?

  • Hallo liebe Kollegen!
    Ich habe folgende Frage: Es wird Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB angeregt. Vorgeschlagen wird ein RA der im Zwangsversteigerungsverfahren bzgl. den Erblasser betreffenden GB Zustellungsbevollmächtigter ist. Ich bin gerade nicht sicher, ob diesbezüglich Bedenken bestehen, dass der RA dann quasi zwei Funktionen übernimmt. Ähnliche Problematiken ergeben sich ja z.B. wenn der ehem. Betreuer Nachlasspfleger sein will. Das geht m.M. nach nicht wegen evtl. Interessenkollisionen. Aber können solche Kollisionen auch entstehen wenn jemand Zustellungsbevollmächtigter ist?

    Für eure Meinungen wäre ich dankbar :)

  • Ob hier ein Interessenkonflikt möglich ist, bin ich mir gerade nicht sicher.

    Meiner Ansicht nach ist aber auch wichtig, ob jemand Erfahrung in Erbenermittlung hat. Manchmal möchten Personen eine Nachlasspflegschaft übernehmen, die darin überhaupt keine Erfahrungen haben. Falls die Erbenermittlung dann schwieriger wird, wird es nicht laufen. Grundsätzlich nehme ich nur "meine" Nachlasspfleger, oder gebe Rechtsanwälten, die sich langfristig einarbeiten möchten, Nachlasspflegschaften.

  • Hat der ehemalige Zustellungsbevollmächtigten noch Vergütungsansprüche gegen den Nachlass?
    Könnten die Erben Schadenersatzansprüche gegen den Zustellungsbevollmächtigten haben?

    ich glaube das Versteigerungsverfahren läuft noch... wenn ich den Gläubiger da richtig verstehe. Was aber natürlich langfristig Ansprüche gg. den Nachlass durch den dortigen Vertreter nicht ausschließt würde ich sagen.

  • Es geht ja bei der Ausgangsfrage nicht um Fragen zur Eignung des NLP sondern um die Frage, inwiefern der Bestellte zugleich NLP und Zustellungs-Bevollmächtigter des Erblassers im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren sein kann.

    Diese Frage erübrigt sich eventuell nach einem Blick in § 779 ZPO. Dann nämlich tritt der NLP in das Verfahren als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben des Eigentümers ein. Es bedarf demnach keiner Zustellung mehr an den Bevollmächtigten weil dessen Erben unbekannt waren und nun nicht mehr sind. Es tritt Konklusion der Ansprüche und Berechtigungen ein und der NLP hat wohl keine eigenen Ansprüche (evtl. ausgenommen Vergütungsansprüche). Die vom NLP vertretenen Erben sind als Rechtsnachfolger mit dem Vollmachtserteiler ja gleichzusetzen bzw. nehmen dessen Position ein.

    Ohnehin müsste man sich den Inhalt der Vollmacht genau ansehen, ob nicht auch deren Erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers und damit dem Wegfall des Auftragsverhältnisses angenommen werden kann.

    Doch auch ohne weiteren Sachverhalt hätte ich hier keine Bedenken. Ausser (und damit ist man dann doch wieder bei der Frage der Eignung) man will sich überlegen, ob man einen in Nachlasspflegschaften ggf. völlig unerfahrenen RA wirklich bestellen will.

    Dass es rechtlich höchst bedenklich sein dürfte, den ehemaligen Betreuer zum NLP zu bestellen, ist ein anderes Thema. Das sehen aber einige die Mindermeinung vertretende Rechtspfleger/innen in diesem Forum auch anders. Aber na ja.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    7 Mal editiert, zuletzt von TL (16. April 2021 um 00:01)

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