Umschreibung RückAV auf Überlebenden allein

  • Nachdem mir folgende Konstellation in kürzester Zeit gerade das zweite Mal unterkommt, muss ich mal nachfragen, was ihr davon haltet:

    Als der Grundbesitz an E übergeben wurde, wurde im Grundbuch u. a. eine Rückauflassungsvormerkung für die Eltern A und B in Gütergemeinschaft eingetragen. Die Vormerkung ist befristet auf den Tod des Längerlebenden. In der Bestellungsurkunde wurde geregelt, dass nach dem Tod des einen, der andere die Übereignung zu Alleineigentum verlangen kann und ihm der Anspruch des Erstversterbenden aufschiebend bedingt abgetreten, um ihm den Schutz der Vormerkung zu sichern. Außerdem ist geregelt, dass der Längerlebende berechtigt ist, nach dem Tod des Erstversterbenden die Vormerkung auf sich als Alleinberechtigten im Wege der Berichtigung umschreiben zu lassen.

    Zwischenzeitlich ist B verstorben. Im Rahmen weiterer Anträge (AV für Teilflächenverkauf) legt der Notar eine Berichtigungsbewilligung der Eigentümerin E vor, mit dem Antrag die Vormerkung auf A alleine umzuschreiben.

    Ich gehe davon aus, dass die Vormerkung tatsächlich A zusteht und das Grundbuch daher unrichtig ist. Aber für eine Berichtigungsbewilligung durch den Eigentümer seh ich keinen Raum (dafür dass E Alleinerbin des B ist und als solche handelt, gibt es keine Anhaltspunkte). Wenn überhaupt eine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist (und nicht der Überlassungsvertrag samt Sterbeurkunde bereits als Unrichtigkeitsnachweis ausreicht), wäre der Eigentümer doch außen vor, oder? Als Antragsberechtigt würde ich auch nur A ansehen, da der Eigentümer durch die Unrichtigkeit nicht unmittelbar betroffen ist.

    Ich würde gerne wissen, ob die vom Notar beglaubigte Berichtigungsbewilligung des Eigentümers irgendeinen Sinn macht oder nicht. (A war übrigens in diesem Zusammenhang auch beim Notar, hat aber nur eine Freigabeerklärung abgegeben, hätte da der Notar die Bewilligung zur Berichtigung aufgenommen, hätte ich mir das ja noch erklären können, aber so?)

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Nachdem mir folgende Konstellation in kürzester Zeit gerade das zweite Mal unterkommt, muss ich mal nachfragen, was ihr davon haltet:

    Als der Grundbesitz an E übergeben wurde, wurde im Grundbuch u. a. eine Rückauflassungsvormerkung für die Eltern A und B in Gütergemeinschaft eingetragen. Die Vormerkung ist befristet auf den Tod des Längerlebenden. In der Bestellungsurkunde wurde geregelt, dass nach dem Tod des einen, der andere die Übereignung zu Alleineigentum verlangen kann und ihm der Anspruch des Erstversterbenden aufschiebend bedingt abgetreten, um ihm den Schutz der Vormerkung zu sichern. Außerdem ist geregelt, dass der Längerlebende berechtigt ist, nach dem Tod des Erstversterbenden die Vormerkung auf sich als Alleinberechtigten im Wege der Berichtigung umschreiben zu lassen.

    Zwischenzeitlich ist B verstorben. Im Rahmen weiterer Anträge (AV für Teilflächenverkauf) legt der Notar eine Berichtigungsbewilligung der Eigentümerin E vor, mit dem Antrag die Vormerkung auf A alleine umzuschreiben.

    Ich gehe davon aus, dass die Vormerkung tatsächlich A zusteht und das Grundbuch daher unrichtig ist. Aber für eine Berichtigungsbewilligung durch den Eigentümer seh ich keinen Raum (dafür dass E Alleinerbin des B ist und als solche handelt, gibt es keine Anhaltspunkte). Wenn überhaupt eine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist (und nicht der Überlassungsvertrag samt Sterbeurkunde bereits als Unrichtigkeitsnachweis ausreicht), wäre der Eigentümer doch außen vor, oder? Als Antragsberechtigt würde ich auch nur A ansehen, da der Eigentümer durch die Unrichtigkeit nicht unmittelbar betroffen ist.

    Ich würde gerne wissen, ob die vom Notar beglaubigte Berichtigungsbewilligung des Eigentümers irgendeinen Sinn macht oder nicht. (A war übrigens in diesem Zusammenhang auch beim Notar, hat aber nur eine Freigabeerklärung abgegeben, hätte da der Notar die Bewilligung zur Berichtigung aufgenommen, hätte ich mir das ja noch erklären können, aber so?)

    Auflassungsvormerkung "für die Übergeber A und B [Angabe Berechtigungsverhältnis] und für den Überlebenden allein" ist eine auf den Tod des Erstversterbenden befristete Vormerkung für den Erstversterbenden. Von daher ist die Bewilligung in der Tat Unsinn. Ein bloßer Antrag der Eigentümerin + Nachweis des Versterbens in Form des § 29 GBO reicht aus.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Frage ist, ob das auch gilt, wenn die Eheleute in Gütergemeinschaft leben. Die vom Urkundsnotar gewählte Konstruktion erscheint mir in dieser Hinsicht etwas zweifelhaft.

    Die Gütergemeinschaft ist mit dem Tod eines der Ehegatten beendet (wenn auch nicht auseinandergesetzt), wenn nicht ausnahmsweise fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart ist. Da kann der Überlebende schon alleiniger Anspruchsinhaber sein.

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  • Müsste der aufschiebend bedingte und befristete Anspruch dem jeweiligen überlebenden Ehegatten dann nicht ehevertraglich als Vorbehaltsgut zugewendet werden? Oder fiele der Anspruch mangels einer solchen Vereinbarung dann nicht in das Vermögen der beendeten nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft, weil es insoweit auf den Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder Befristung ankommt?

    Wenn der überlebende Ehegatte den erstversterbenden Ehegatten als Alleinerbe beerbt hat, sollte die Angelegenheit aber jedenfalls im Ergebnis unproblematisch sein.

  • Müsste der aufschiebend bedingte und befristete Anspruch dem jeweiligen überlebenden Ehegatten dann nicht ehevertraglich als Vorbehaltsgut zugewendet werden? Oder fiele der Anspruch mangels einer solchen Vereinbarung dann nicht in das Vermögen der beendeten nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft, weil es insoweit auf den Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder Befristung ankommt?

    Wenn der überlebende Ehegatte den erstversterbenden Ehegatten als Alleinerbe beerbt hat, sollte die Angelegenheit aber jedenfalls im Ergebnis unproblematisch sein.

    Es ist ein auflösend befristeter Anspruch der Eheleute in Gütergemeinschaft (zum GEsamtgut - bis Ende der GG) und ein aufschiebend bedingter Anspruch für den Längerlebenden allein.

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  • Vielen Dank für die Antworten. Inzwischen hab ich mit dem Sachbearbeiter beim Notar telefoniert. Im Ergebnis ist das hier im vorliegenden Fall alles kein Problem, aber es muss ja nicht sein, dass wir wieder eine neue Erklärung haben, die umsonst (also rechtlich gesehen, kostenmäßig ja nicht) beglaubigt wird. (Kommt hier leider schon bei Löschungsanträgen aufgrund Todesnachweis vor, dass der Berichtigungsantrag beglaubigt wird.)

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