Vergütung Nachlassverwalter - GK Nachlassverwaltung - Masseverbindlichkeit

  • Hallo zusammen,

    handelt es sich bei der Vergütung des Nachlassverwalters um eine Masseverbindlichkeit gem. § 324 Abs. 1 InsO?

    Weiter möchte das Nachlassgericht von mir eine Erklärung, "ob ich auf die Legung einer förmlichen Schlussrechnung für den Zeitraum ... verzichte und dem Nachlassverwalter und dem Nachlassgericht Entlastung erteile". Der Nachlass ist dermaßen umfassend (ca. 15 bebaute Grundstücke, eine Vielzahl von sonstigen Vermögenswerten), dass ich dem Gericht eigentlich schreiben möchte, dass hierzu aufgrund des Umfangs der Nachlassvermögens und dem Umstand, dass mir keinerlei Unterlagen - außer ein Abschlussbericht ohne Anlagen/Buchungsübersichten - hierzu vom Nachlassverwalter vorliegen, keine Erklärung abgeben kann, sprich, der Vorgang von mir auch in keinster Weise detailliert geprüft werden kann. Wir sind Nachlassinsolvenzverwalter und mussten alle Vermögenswerte bezüglich Wert, bestehenden Problematiken etc. neu prüfen, da der Nachlassverwalter nur eine "Grobprüfung/grobe Bewertung" vorgenommen hatte.

    Weiter wurde mir eine Gerichtskostenrechnung in fünfstelliger Höhe zur Zahlung (Masseverbindlichkeit wie oben) vom Nachlassgericht übermittelt. Als Gegenstandswert wurde rein der (Vermögens-)Anteil des Erblassers berücksichtigt, nicht jedoch die bestehenden Absonderungsrechte, sprich die Forderungen der Banken, welche den ermittelten Grundstückswerten ja noch als Absonderung entgegenstehen. Ist dieser Wertansatz (weit über 5 Mio. Nachlassvermögen) ohne Berücksichtigung der Absonderungsrechte (rd. 4 Mio. Bankenforderungen/Absonderung) korrekt in der Gerichtskostenrechnung / Jahresgebühr Nachlassverwaltung gem. § 3 II GNotKG berücksichtigt bzw. berechnet?

  • 324 InsO ja, siehe nr. 3

    Entlastung kann der Insolvenzverwalter dem nachlassverwalter m.e. nicht erteilen, er ist ja nicht der Erbe

    Die Gerichtskostenrechnung des nachlassverfahrens muss vor Zahlung geprüft werden, ggf Rechtsmittel einlegen, wie ja jede masseverbindlichkeit vor Zahlung zu prüfen ist

  • Die Frage der Rechnungsprüfung durch das Nachlassgericht bzw. deren Entlastung ist bei der Nachlassverwaltung interessant, weil das Nachlassgericht hinsichtlich der von ihm angeordneten Sicherungsmaßnahmen dem Erben gegenüber rechenschaftspflichtig ist und somit formal nur die Erben Entlastung erteilen können. Da schließe ich mich queen an und meine, das können nur die Erben.

    Wirtschaftlich betroffen von der Rechnungsprüfung sind im Falle einer Beendigung einer Nachlassverwaltung wegen § 1988 Abs. 1 BGB allerdings regelmäßig allein die Gläubiger. Und da findet ja eine Prüfung der vom Nachlassverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen hinsichtlich §§ 129ff. InsO und Haftungstatbeständen sowie eventueller Rechtshandlungen der Erben hinsichtlich §§ 1978, 1979 BGB ohnehin durch den Nachlassinsolvenzverwalter statt. Diese Aussage:

    dass ich dem Gericht eigentlich schreiben möchte, dass hierzu aufgrund des Umfangs der Nachlassvermögens und dem Umstand, dass mir keinerlei Unterlagen - außer ein Abschlussbericht ohne Anlagen/Buchungsübersichten - hierzu vom Nachlassverwalter vorliegen, keine Erklärung abgeben kann, sprich, der Vorgang von mir auch in keinster Weise detailliert geprüft werden kann.


    würde ich daher nicht gelten lassen. Wenn es noch nicht geprüft werden konnte, muss der Nachlassinsolvenzverwalter vom Nachlassverwalter (bzw. dem Nachlassgericht, falls die Unterlagen dort liegen) und den Erben die entsprechenden Unterlagen anfordern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!