Beigeordneter Rechtsanwalt - Einzelanwalt vs. GmbH vs. GbR

  • Hallo ins Rund,

    ich sitze über einem Problem und bin mir nicht ganz sicher, wie ich es bewerten soll.

    VKH wurde vor ein paar Jahren beantragt und RA X aus einer Anwalts-GmbH beigeordnet. Nach Abschluss beantragt RA X ausdrücklich für die Anwalts-GmbH die Festsetzung der Vergütung. Der Antrag wird zurückgenommen, da bemängelt wurde, dass ein Einzelanwalt beigeordnet wurde und nicht die GmbH. Eine Abtretungserklärung an die RA-GmbH wird nicht vorgelegt.
    Jetzt beantragt RA X die Festsetzung der Vergütung für die nunmehr als GbR geführte Anwaltskanzlei. RA X war zugleich Geschäftsführer der RA-GmbH und gehört jetzt auch zu den Gesellschaftern der RA-GbR.

    Kann ich eine Festsetzung vornehmen und auf das angegebene Konto überweisen lassen? Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich bei einer GbR den gleichen Maßstab wie für die GmbH ansetze, da hier ganz andere Haftungsfragen bzw. Regeln gelten.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Da RA X beigeordnet worden ist, kann die Vergütung nur an ihn allein ausgezahlt werden. Ob er einer Sozietät angehört und in welcher Rechtsform diese betrieben wird, ist ohne Bedeutung.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wie Husky98. Der Anspruch steht dem beigeordneten RA zu, nicht der GmbH oder GbR. Wenn es ihm so wichtig ist, dass der GbR ausgezahlt wird, soll er mal begründen, wie diese ohne Beiordnung zu dem Anspruch auf Auszahlung gegen die Landeskasse gekommen ist.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Dankeschön, ich habe auch schon Richtung Rückweisung gependelt. War mir jetzt aber auf einmal unsicher...

    Manchmal sollte man doch beim ersten Gedanken bleiben.

    Gruß Grottenolm

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  • Da RA X beigeordnet worden ist, kann die Vergütung nur an ihn allein ausgezahlt werden. Ob er einer Sozietät angehört und in welcher Rechtsform diese betrieben wird, ist ohne Bedeutung.

    Die Festsetzung kann nur zugunsten des beigeordneten RA erfolgen. Die Beiordnung der RA-GmbH wäre zwar möglich gewesen, erfolgte aber eben nicht.

    Hinsichtlich der Auszahlung der Vergütung sehe ich weniger ein Problem.

    Die Auszahlung erfolgt stets auf die aus dem Briefbogen des Antrags ersichtliche Bankverbindung, sofern sich der beigeordnete RA als Mitglied der entsprechenden Organisation (Partnerschaft, Bürogemeinschaft, Anwalts-GmbH usw.) diesem entnehmen lässt. Aufgrund der Antragstellung ist (ggf. konkludent) erkennbar, dass die Zahlung auf das Konto der Kanzlei gewünscht wird.
    Man muss sich m. E. daher nicht das Privatkonto des beigeordneten RA mitteilen lassen (was die Folge wäre von "kann die Vergütung nur an ihn allein ausgezahlt werden").

  • Da RA X beigeordnet worden ist, kann die Vergütung nur an ihn allein ausgezahlt werden. Ob er einer Sozietät angehört und in welcher Rechtsform diese betrieben wird, ist ohne Bedeutung.

    Die Festsetzung kann nur zugunsten des beigeordneten RA erfolgen. Die Beiordnung der RA-GmbH wäre zwar möglich gewesen, erfolgte aber eben nicht.

    Hinsichtlich der Auszahlung der Vergütung sehe ich weniger ein Problem.

    Die Auszahlung erfolgt stets auf die aus dem Briefbogen des Antrags ersichtliche Bankverbindung, sofern sich der beigeordnete RA als Mitglied der entsprechenden Organisation (Partnerschaft, Bürogemeinschaft, Anwalts-GmbH usw.) diesem entnehmen lässt. Aufgrund der Antragstellung ist (ggf. konkludent) erkennbar, dass die Zahlung auf das Konto der Kanzlei gewünscht wird.
    Man muss sich m. E. daher nicht das Privatkonto des beigeordneten RA mitteilen lassen (was die Folge wäre von "kann die Vergütung nur an ihn allein ausgezahlt werden").

    Ich hatte tatsächlich heute Morgen so einen ähnlichen Fall wie Grottenolm auf dem Tisch, bei mir war's aber "nur" eine beigeordnete GbR, die nach genauerem Hinsehen lediglich umfirmiert hatte. Kontoverbindung gleich, Anschrift gleich, Kanzleibriefkopf um ehemalige Mitglieder "bereinigt", darunter der vormals firmengebende, bereits vor langem verstorbene Anwalt. Die übrige Kanzleibesetzung blieb identisch. Ich habe es daher bei einem Aktenvermerk belassen, dass die beigeordnete GbR jetzt anders heißt, und ausgezahlt.

    In Grottenolms Fall scheint der beigeordnete Anwalt aber partout nichts auf seinen Namen ausgezahlt haben zu wollen, sonst hätte er ja einfach den Antrag umgestellt, anstatt ihn im ersten Anlauf nach Zwischenverfügung zurückzunehmen. Da kann ich Grottenolms Bedenken schon noch nachvollziehen.

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  • Bin da bei Frog.

    Der beigeordnete Anwalt (und nur er) kann die Vergütungsfestsetzung beantragen.

    Wohin er das Geld gezahlt haben möchte ist dann sein Problem. Wenn es das Konto der Sozietät sein soll, dann eben dahin. Da sehe ich kein Problem und schon gar keins einer fehlenden Abtretung. Die Kanzlei selber beantragt ja nichts, sondern ist lediglich Geldempfängerin (so wie es auch beantragt wurde).

  • @ Traumtänzer: Ich glaube, wir sind uns im Kern alle einig...

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  • Danke nochmal für die weiteren Rückmeldungen.

    Hier ist das Problem, dass zu Lasten des Einzelanwalts Pfändungen im Raum stehen und ich jetzt natürlich genau schauen muss, wer die Vergütung beantragt.
    Bei über 99 % der Anträge steht auch nicht ausdrücklich im Antrag, wer diesen stellt. Da schaue ich tatsächlich nur nach der Unterschrift bzw. ob der beigeordnete RA noch im Briefkopf steht (kann ja gerade im Urlaub sein).

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

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