Familiengerichtliche Genehmigung Anmeldung Handelsregister

  • Vor ca. einem Jahr wurde von meinem Vorgänger in einem Verfahren auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Veräußerung eines Kommanditanteils für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger bestellt. Der Aufgabenkreis / Wirkungskreis in der Bestellung lautete: "...bei der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung…".

    Die vorgenannte Genehmigung wurde durch mich erteilt und ist rechtskräftig.

    Nun, etwa ein halbes Jahr später, geht ein erneuter Antrag mit den Beteiligten aus dem ersten Verfahren ein. Unter Vorlage einer notarielle Anmeldung zum Handelsregister (Ausscheiden eines Kommanditisten aufgrund Todes, Übergang dessen Kommanditeinlage auf dessen Erben, Übergang der Kommanditeinlage des Minderjährigen und weiterer Kommanditisten auf einen anderen Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge) wird in der Anmeldung u.a. von dem Ergänzungspfleger beantragt, die familiengerichtliche Genehmigung der Anmeldung zum Handelsregister zu erteilen.

    1) Geht das grundsätzlich? Kann oder muss bei dem vorgerannten Aufgaben- und Wirkungskreis angenommen werden, dass dieser auch für die Anmeldung zum Handelsregister gilt?
    2) Nachdem die Veräußerung des der Kommanditeinlage genehmigungsfähig war und somit genehmigt wurde, ist die Konsequenz, dass die vorliegende Genehmigung der Anmeldung dieses Übergangs der Kommanditeinlage zum Handelsregister genehmigungsfähig und zu genehmigen ist. Liege ich hier richtig?
    3) Müssen weitere Beteiligte (insbesondere die alleine sorgeberechtigte Mutter des Minderjährigen) vor der Erteilung der Genehmigung angehört werden?

  • Genehmigungsgegenstand ist das materielle Rechtsgeschäft und nicht die entsprechenden verfahrensrechtlichen Erklärungen.

    Dementsprechend ist im Grundbuchbereich auch die dingliche Einigung der Genehmigungsgegenstand und nicht die Eintragungsbewilligung, aufgrund welcher das Rechtsgeschäft dann im Grundbuch vollzogen wird.

  • Genau, genehmigt wird nur das materielle Geschäft. Auch nur hierfür ist der Ergänzungspfleger zu bestellen.

    Die Registeranmeldung können die Beteiligten ohne Beteiligung des Familiengerichts einreichen.

    Da gibt es zwar einige anderslautende renitente Auffassungen an manchen Registergerichten, die allerdings einer Rechtsgrundlage entbehren. Die Notare gehen da gern auf Nummer sicher und beantragen die Ausweitung auch auf die Anmeldung.

    Praxistipp: Beim Empfänger - also beim Rechtspfleger am Registergericht, wo die Eintragung stattfinden soll - anrufen und die Rechtslage abklären. In den Fällen absoluter Renitenz (zum Glück seltene Ausnahme) habe ich nachgegeben, da die unterschiedlichen Rechtsauffassungen meines Empfindens nach nicht zu Lasten der rechtsuchenden Bürger gehen sollte. Die Unnötigkeit meines Handelns nehme ich aber stets deutlich in die Beschlussbegründung auf.
    Dem Notar kann dann in den Fällen, in denen man sich mit dem Registergericht darauf geeinigt hat, dass keine Beteiligung des Familiengerichts erforderlich ist, eine Antragsrücknahme nahegelegt werden.

    In den anderen Fällen: Zähne zusammenbeißen und durch. Geht aber auch schneller, als ewige schriftliche Diskussionen, warum und wer was machen oder nicht machen soll. Ist den Bürgern m. E. nicht zumutbar.

  • Ich sehe nicht ein, weshalb man eine offenkundig unrichtige Verfahrensweise nicht nur dulden, sondern sie durch ein Einlenken im Ergebnis auch noch befördern sollte.

    Die Rechtslage ist eindeutig. Und wenn diese Rechtslage nicht einmal vom Gericht erkannt wird, ist ohnehin Hopfen und Malz verloren.

    Wie weit will man bei dem besagten "Einlenken" denn gehen? Auch über jedes Stöckchen springen, das einem die Bank im Hinblick auf vorgebliche oder entbehrliche Genehmigungspflichten hinhällt, nur weil deren Mitarbeiter nicht dazu in der Lage sind, die eindeutige Rechtslage zutreffend zu beurteilen?

  • Die Problematik sehe ich durchaus. Bei Banken und anderen externen Stellen bin ich auch kompromisslos.

    Aber wenn das Gericht A sagt, lieber Bürger, du brauchst keine Genehmigung und daher kriegst du auch keine von mir, das Gericht B aber sagt, wenn du mir die Genehmigung nicht vorlegst, dann arbeite ich nicht, ist die Außenwirkung der Justiz insgesamt verheerend und das Ganze ist vor allem aus meiner Sicht rechtsuchenden Bürgern schlicht nicht zumutbar. Daher weiche ich in dieser Fallkonstellation - aber auch nur in dieser - von der Dogmatik ab.

    Als Bürger würde ich mich sonst bei beiden Gerichten aber heftigst beschweren und sagen: Macht das unter Euch aus.

  • Dass der Bürger der Leidtragende ist, versteht sich von selbst.

    Aber ich sehe nicht ein, dass die berechtigte Beschwerde des Bürgers bewirken soll, dass man sich einer offenkundig unrichtigen Verfahrensweise hingibt. Das ist Wasser auf die Mühlen der besagten Rechtsverdreher, die dann glauben, beim nächsten Mal erneut mit ihrer unbegründeten Verweigerungshaltung durchzukommen.

    Ist es denn wirklich schon zu viel verlangt, dass die Leute einfach ordnungsgemäß arbeiten?

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