Jobcenter bewilligt zu wenig für Laptop

  • Hallo ihr Lieben,

    aufgrund des Distanzlernens sind ja viele Kinder auf ein digitales Endgerät abgewiesen. Wenn die Schule keines zur Verfügung stellen kann, dann kann man beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines digitalen Endgerätes nebst Zubehör (wie Drucker etc.) stellen.

    Laut der Weisung der Bundesagentur für Arbeit dazu, soll den Kindern 350,00 Euro hierfür bewilligt werden.

    Unser Jobcenter hat diesen Betrag auch bewilligt. Allerdings ist es dem Leistungsempfänger zu wenig und hat sich an einen Anwalt gewandt, welcher für das Widerspruchsverfahren Beratungshilfe beantragte. Ohne Ausführungen, welche Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides bestehen. Nur lapidar "Widerspruchsverfahren gegen Bescheid vom..."

    Ich halte den Antrag für mutwillig. Ich erkenne kein rechtliches Problem, was die Bewilligung von Beratungshilfe im Hinblick auf einen Selbstzahler rechtfertigt.
    Das Amt hat hier entsprechend seiner Weisung der Familie 350,00 Euro bewilligt. Dafür bekommt man sowohl einen neuwertigen Laptop als auch einen Drucker. Sicherlich kein Höchstleistungsgerät eines namhaften Herstellers mit 17 Zoll, neuester Grafikkarte und neuestem Prozessor, aber das muss ja auch nicht sein.

    Wie sieht ihr das? Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt es seit der bundesweiten Weisung noch nicht, ob die 350,00 Euro nicht doch zu wenig sind.

    Vielen lieben Dank und ein schönes Wochenende

  • Es stellt sich die Frage, ob die Weisung an das Jobcenter mit dem Gesetz in Einklag steht. Bei dieser Frage handelt es sich eindeutig um ein rechtliches Problem. Was sollt sie denn sonst sein?

    Woher sollte denn ein vernünftiger Selbstzahler die Antwort kennen, wenn noch nicht einmal du das weißt?
    Mutwilligkeit kann ich deshalb auch nicht erkennen.

    Ich würde deshalb Beratungshilfe bewilligen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich würde ebenfalls aufgrund Mutwilligkeit nicht bewilligen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Veto.

    Ich würde hier mal schauen (ergibt sich oft schon aus dem Bescheid), ob hier überhaupt mehr als die 350 EUR beantragt waren. Wenn da z. B. ein vorgefertigtes Antragsformblatt des JC verwendet wird, kann ich mir gut vorstellen, daß der Antrag schon mit den pauschalen 350,- EUR beziffert ist. Wenn er die dann bewilligt bekommt, ist auch kein Raum für einen Widerspruch...

    Mir sieht das im Moment auch eher nach Mutwilligkeit aus...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich prüfe ja keine Erfolgsaussichten, sondern ob es mutwillig ist, Beratungshilfe zu beantragen.

    Für die bewilligte Leistung von 350,00 Euro ist es möglich ein digitales Endgerät nebst Drucker zu besorgen. Der Leistungsberechtigte ist vom Amt durch diesen Bescheid nicht benachteiligt oder in seinen Rechten beeinträchtigt. Es ist kein negativ erlassener Bescheid.

    Insofern besteht meiner Meinung kein rechtliches Problem, wofür unter den Gesichtspunkt der Mutwilligkeit und des Selbstzahlervergleichs die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht kommt.

    Jeder Selbstzahler, der von irgendwoher 350,00 Euro geschenkt bekommt für einen Laptop, würde nicht zum Anwalt gehen und dagegen vorgehen wollen. Er würde dankbar darüber sein und schauen, ob es ein Gerät in dieser Preisklasse gibt. Dabei würde er feststellen, heh da gibt es ja jede Menge bei A....n und Co.

    Dem Anwalt habe ich mitgeteilt, dass aufgrund Mutwilligkeit beabsichtigt ist, den Antrag zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Vielleicht trägt er ja noch etwas schlaues vor, was mich vom Gegenteil überzeugt.

  • Veto.

    Ich würde hier mal schauen (ergibt sich oft schon aus dem Bescheid), ob hier überhaupt mehr als die 350 EUR beantragt waren. Wenn da z. B. ein vorgefertigtes Antragsformblatt des JC verwendet wird, kann ich mir gut vorstellen, daß der Antrag schon mit den pauschalen 350,- EUR beziffert ist. Wenn er die dann bewilligt bekommt, ist auch kein Raum für einen Widerspruch...

    ..

    Das ist ein sehr guter Einwand - wenn nie mehr beantragt waren, fehlt schon ein Rechtsschutzbedürftnis für ein Widerspruchsverfahren

  • Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der
    schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00
    EUR
    je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit
    Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen.


    Im Einzelfall ist also auch mehr zu bewilligen. Und warum sollte Widerspruch erhoben werden, wenn dem Antrag vollständig stattgegeben wurde?

  • Und warum sollte Widerspruch erhoben werden, wenn dem Antrag vollständig stattgegeben wurde?

    Alles schon gehabt. Babyaustattung in voller Höhe antragsgemäß vom Jobcenter bewilligt - Widerspruch. Allerdings muss man dazu sagen, es war eine von den "Rechtsberatungsfirmen", die gegen alles und jedes erstmal Widerspruch einlegen.

    Zum Fall: ich würde mir darlegen lassen, ob der Antrag über die Bewilligung hinausging und ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Bescheids bestehen (Stichwort: anlasslose Überprüfung), da laut Sachverhalt ohne weitere Begründung einfach nur Widerspruch eingelegt wurde.
    In der Sache selbst steht dem Gericht m.E. kein Prüfungsrecht zu. Der Vergleich mit den "geschenkten" 350,- EUR geht auch m. E. fehl: es geht hier nicht um ein Geschenk, sondern um einen Anspruch. Und der ist grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Und warum sollte Widerspruch erhoben werden, wenn dem Antrag vollständig stattgegeben wurde?


    Sowas in der Art kommt schon vor, manchmal lesen auch die beratenden Anwälte Bescheide nicht oder nicht vollständig.

    Ich hatte z. B. letztens einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung, weil das Jobcenter zu wenig geleistet habe und Widerspruch gegen den Leistungsbescheid eingelegt und eine Nachzahlung gefordert werden sollte.
    Im vorgelegten Bescheid stand explizit, der Betrag x für Zeitraum y (identisch mit dem vom Anwalt ermittelten Nachforderungsbetrag und Nachforderungszeitraum) wird im Wege der Nachzahlung am xx.xx.xx gezahlt.
    Da frag ich mich auch, was da noch beraten werden sollte und wieso das weder Antragsteller noch Anwalt entdecken konnten.

  • Ich prüfe ja keine Erfolgsaussichten, sondern ob es mutwillig ist, Beratungshilfe zu beantragen.

    Für die bewilligte Leistung von 350,00 Euro ist es möglich ein digitales Endgerät nebst Drucker zu besorgen. Der Leistungsberechtigte ist vom Amt durch diesen Bescheid nicht benachteiligt oder in seinen Rechten beeinträchtigt. Es ist kein negativ erlassener Bescheid.

    Insofern besteht meiner Meinung kein rechtliches Problem, wofür unter den Gesichtspunkt der Mutwilligkeit und des Selbstzahlervergleichs die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht kommt.

    Jeder Selbstzahler, der von irgendwoher 350,00 Euro geschenkt bekommt für einen Laptop, würde nicht zum Anwalt gehen und dagegen vorgehen wollen. Er würde dankbar darüber sein und schauen, ob es ein Gerät in dieser Preisklasse gibt. Dabei würde er feststellen, heh da gibt es ja jede Menge bei A....n und Co.

    Ich stimme deiner Auffassung vollumfänglich zu.

    Im Endeffekt ist das hier ein Fall, den man mit mehr oder weniger guten Gründen so oder so entscheiden kann. Da mich - ganz unprofessionell und salopp gesprochen - die Anspruchshaltung und Selbstbedienungsmentalität einiger Leistungsbezieher zunehmend "ärgert", würde ich vorliegend meiner Linie treu bleiben und zurückweisen. Mag dann der Beschwerdeweg beschritten werden. Ich hätte jedenfalls ein reines Gewissen. :D

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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