Beantragt ist die Eintragung einer AV. Es erwerben Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht. Ich habe erhebliche Zweifel, ob hier kroatisches Güterrecht zur Anwendung kommt.
Da die Heirat bereits 1998 war, sind die alten EGBGB Vorschriften anzuwenden, die wegen der Staatsangehörigkeit auf kroatisches Recht verweisen.
In Kroatien gilt ja seit 2019 ein neues IPRG. Art. 35 verweist für die vermögensrechtlichen Beziehungen auf das nach der EuGüVO anzuwendende Recht. Danach wäre gemäß Art. 26 Abs. 1a) EuGüVO deutsches Recht anwendbar, da der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt Deutschland war und immer noch ist. Das deutsche Recht nimmt die Rückverweisung an.
Ich frage mich nur, ob es Übergangsvorschriften zum IPRG gibt. Gemäß Art. 69 Abs. 3 EuGüVO gilt die EuGüVO ja nur, wenn die Ehe ab 29.01.2019 geschlossen wurde. Andererseits verweist das kroatische IPRG pauschal auf die EuGüVO. Übergangsvorschriften sind mir leider nicht bekannt (nicht in Bergmann/Ferid abgedruckt).
Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.