IPR Güterrecht Kroatien; Übergangsregelungen?

  • Beantragt ist die Eintragung einer AV. Es erwerben Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht. Ich habe erhebliche Zweifel, ob hier kroatisches Güterrecht zur Anwendung kommt.

    Da die Heirat bereits 1998 war, sind die alten EGBGB Vorschriften anzuwenden, die wegen der Staatsangehörigkeit auf kroatisches Recht verweisen.
    In Kroatien gilt ja seit 2019 ein neues IPRG. Art. 35 verweist für die vermögensrechtlichen Beziehungen auf das nach der EuGüVO anzuwendende Recht. Danach wäre gemäß Art. 26 Abs. 1a) EuGüVO deutsches Recht anwendbar, da der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt Deutschland war und immer noch ist. Das deutsche Recht nimmt die Rückverweisung an.

    Ich frage mich nur, ob es Übergangsvorschriften zum IPRG gibt. Gemäß Art. 69 Abs. 3 EuGüVO gilt die EuGüVO ja nur, wenn die Ehe ab 29.01.2019 geschlossen wurde. Andererseits verweist das kroatische IPRG pauschal auf die EuGüVO. Übergangsvorschriften sind mir leider nicht bekannt (nicht in Bergmann/Ferid abgedruckt).

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

  • Wenn -wie vorliegend- die Ehegatten die Ehe vor dem 29.01.2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1103 (Europäische Güterrechtsverordnung – EuGüVO) über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen haben, bestimmt sich das anzuwendende Güterrecht nach autonomen deutschen IPR, namentlich nach Art. 15 i. V. m. Art. 14 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung, siehe Art. 229 § 47 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 EGBGB , Art. 69 Abs. 3 EuGüVO, siehe Kappler/Kappler, „Beteiligung von Ausländern an Immobilienkaufverträgen“, ZfIR 2019, 296 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-09-0296-01-A-02

    Nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB aF gilt daher für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung gehabt haben.

    Auch im Rahmen der Anknüpfung des Güterstatuts ist jedoch gemäß Art. 4 Abs. 1 EGBGB eine Rückverweisung des kroatischen IPR zu prüfen.

    Nach Art. 36 des kroat. IPRG ist für die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten das Recht des Staates maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen. Bei verschiedener Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz unterhalten. Haben die Ehegatten weder gleiche Staatsangehörigkeit noch gleichen Wohnsitz, so ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem sie zuletzt einen gemeinsamen Wohnsitz hatten. Kann auf diese Weise das anwendbare Recht nicht bestimmt werden, so findet das Recht der Republik Kroatien Anwendung (Art. 36 IPRG); siehe Jelic in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Unterteil Internationales Privatrecht Kroatien, Werkstand: 20. EL Januar 2021 RN 43).

    Das kroatische IPRG orientiert sich daher -wie Art. 14, 15 EGBGB aF- primär an der Staatsangehörigkeit beider Eheleute, ersatzweise am Wohnsitz, weiter ersatzweise am letzten gemeinsamen Wohnsitz und hilfsweise am Recht der Republik Kroatien.

    Dass es nicht zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht kommt, kann auch dem Gutachten des DNotI vom 28.08.2020, Gutachten/Abruf-Nr:177309 (zum kroatischen Erbrecht mit Darstellung des Güterrechts)
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e057b2faea48fb1
    entnommen werden.

    Mangels abweichenden ehevertraglichen Vereinbarung leben danach die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der ehelichen Gemeinschaft. Danach steht den Eheleuten am gemeinsamen Vermögen – also insbesondere dem während der Dauer der Ehe erworbenen Vermögen – das Miteigentum zu gleichen Teilen zu. Hierbei handelt es sich um eine gegenständlich beschränkte Gütergemeinschaft (s. das DNotI-Gutachten)

    Da beide Ehegatten offenbar die kroatische Staatsangehörigkeit haben, denke ich, dass das Erwerbsverhältnis korrekt angegeben ist; siehe auch diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…440#post1202440

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (16. April 2021 um 16:25)


  • In Kroatien gilt ja seit 2019 ein neues IPRG. Art. 35 verweist für die vermögensrechtlichen Beziehungen auf das nach der EuGüVO anzuwendende Recht. Danach wäre gemäß Art. 26 Abs. 1a) EuGüVO deutsches Recht anwendbar, da der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt Deutschland war und immer noch ist. Das deutsche Recht nimmt die Rückverweisung an.

    Ich frage mich nur, ob es Übergangsvorschriften zum IPRG gibt. Gemäß Art. 69 Abs. 3 EuGüVO gilt die EuGüVO ja nur, wenn die Ehe ab 29.01.2019 geschlossen wurde. Andererseits verweist das kroatische IPRG pauschal auf die EuGüVO. Übergangsvorschriften sind mir leider nicht bekannt (nicht in Bergmann/Ferid abgedruckt).

    Meine Frage wurde nicht beantwortet. Art. 36 IPRG befasst sich jetzt mit der Scheidung, nicht mehr mit dem Güterrecht.

  • Sorry. Ich bin anhand der Kommentierungen von 2020 (DNotI-Report) und 2021 (Rieck/Jelic) und auch bei Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2021, Sonderbereich Internationale Bezüge, RN 84.17 (Kollisionsrecht) davon ausgegangen, dass sich an den maßgebenden IPR-Vorschriften nichts geändert hat.

    Wie sich aus Art. 78 Abs. 1 des kroatischen IPRG von 2019 ergibt, ist für Altfälle noch das kroatische IPRG von 1982 („Gesetz über die Lösung von Konflikten des Gesetzes mit Vorschriften anderer Länder in bestimmten Verhältnissen“) anzuwenden; siehe dazu Gespanschaftsgericht Split, 4.3.2019, Gž Ovr-321/2019-2; Gespanschaftsgericht Split, 27.2.2019, Gž Ovr-323/2019-2, beide zitiert bei Wietzorek/Jurišić in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 61. EL Januar 2021, Kroatien, RN 2 Fußnote 7.

    Und das IPRG von 1982 stellt nun einmal in erster Linie auf die gemeinsame kroatische Staatsangehörigkeit ab.


    Die Bestimmungen des kroatischen IPRG von 2019 finden sich hier:
    https://www.zakon.hr/z/947/Zakon-o-…privatnom-pravu

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (19. April 2021 um 10:49) aus folgendem Grund: Link zum IPRG 2019 eingefügt

  • Erwerber sind beide kroatische Staatsbürger, haben 2015 in Zagreb geheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Dieser wird im Kaufvertrag mit..... Gütergemeinschaft angegeben. Hier ist im 1. Beitrag von der Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht die Rede, ebenso in der Entscheidung des OLG München 24.06.2013 - 34 Wx 117/13.

    Im Gutachten des DNotI Abrufnummer 177309 heisst es: Hierbei handelt es sich um eine gegenständlich beschränkte Gütergemeinschaft. Ebenso im2. Beitrag. Ich möchte bei der Zwischenverfügung auf die korrekte Bezeichnung hinweisen. (Notarantrag lautet auf zu je 1/2)

    Wie ist die korrekte Bezeichnung des Güterstandes. Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht?
    .

  • Der Beschluss des OLG München verweist auf das „aktuelle kroatische Ehegüterrecht in der Fassung des Familiengesetzes vom 14.7.2003“. Wie sich aus der Veröffentlichung der württembergischen Notarakademie vom Bearbeitungsstand: August 2015
    https://www.km-bw.de/site/pbs-bw-ne…tand%208.15.pdf
    ergibt, ist zwar das Familiengesetz vom 14.07.2003 seit dem 22.07.2003 in Kraft. Am 20.06.2014 sei aber ein neues FamG erlassen worden, das jedoch aufgrund einer Entscheidung des kroat. Verfassungsgerichts vom 12.01.2015 außer Kraft gesetzt wurde. Nachdem es ein neues IPR-Gesetz gibt, ist inzwischen möglicherweise auch ein neues FamFG in Kraft. Das könnte bei „Bergmann-online“ überprüft werden (ich habe keinen Zugang).

    Die württ. Notarakademie führt zum gesetzlichen Güterstand aus:

    Gesetzlicher Güterstand:
    eine besondere Art der Errungenschaftsgemeinschaft (keine Gesamthandsgemeinschaft,
    sondern ein „noch nicht bekanntes Institut der ehelichen Errungenschaft“).

    Mikulic/Schön, führen in der FamRZ 2012, 1028/1031:
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-FAMRZ-2012-13-1028-1-A-03
    aus:
    „Die entscheidende güterrechtliche Norm im kroatischen Recht ist Art. 248 kroat. Familiengesetz:

    „Die eheliche Errungenschaft ist das Vermögen, welches die Ehegatten durch Arbeit während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben haben oder welches aus diesem Vermögen stammt.”

    In der Fußnote 45 findet sich folgende Aussage::

    „Die Zugewinngemeinschaft wird in Kroatien oft auch als „Errungenschaftsgemeinschaft” bezeichnet“

    Rieck führt in der Ausgabe des Bundesverwaltungsamts „Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa“, Stand Dezember 2016
    https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=2
    zu Kroatien aus:

    II. Güterrecht
    1. Gesetzlicher Güterstand
    Gesetzliche Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft an dem in der Ehe erworbenen Vermögen (Art. 248 FamG). In der Ehe erworben ist solches Vermögen, das während der Dauer der Ehegemeinschaft durch die Erwerbstätigkeit der Ehegatten erworben wird oder das aus dem in
    der Ehe erworbenen Vermögen (Früchte und Wertsteigerung) entsteht.

    Das DNotI verwendet im Gutachten vom 28.08.2020, Abruf-Nr. 177309
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e057b2faea48fb1
    für den gesetzlichen kroatischen Güterstand neutral den Begriff „im gesetzlichen Güterstand der ehelichen Gemeinschaft“.

    Wenn also in Kroatien auch die Zugewinngemeinschaft oft auch als Errungenschaftsgemeinschaft bezeichnet wird und es sich bei der Errungenschaftsgemeinschaft kroatischen Rechts um ein noch nicht bekanntes Institut der ehelichen Errungenschaft handeln soll, dann würde ich auch nur den neutralen Begriff des gesetzlichen Güterstands der „ehelichen Gemeinschaft kroatischen Rechts“ wählen.

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