Hallo,
ich gehe stark davon aus, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe, aber:
der Erbbauberechtigte ist verstorben. Die Erben übertragen das Erbbaurecht durch notariellen Vertrag auf einen Käufer, eine entsprechende Vormerkung ist eingetragen. Nun wird die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld beantragt, in Abt. I ist jedoch noch der Verstorbene eingetragen. Gilt auch hier die Ausnahme, dass bei Eintragung einer Belastung die Voreintragung der Erben erforderlich ist?
vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!