Voreintragung Erben des Erbbauberechtigten bei Eintragung Finanzierungsgrundschuld?

  • Hallo,

    ich gehe stark davon aus, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe, aber:
    der Erbbauberechtigte ist verstorben. Die Erben übertragen das Erbbaurecht durch notariellen Vertrag auf einen Käufer, eine entsprechende Vormerkung ist eingetragen. Nun wird die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld beantragt, in Abt. I ist jedoch noch der Verstorbene eingetragen. Gilt auch hier die Ausnahme, dass bei Eintragung einer Belastung die Voreintragung der Erben erforderlich ist?
    vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

  • Wenn es nicht um die Grundschuldbestellung durch einen transmortal Bevollmächtigten geht, ist mE die Voreintragung der Erben des verstorbenen Erbbauberechtigten erforderlich; siehe den hier genannten
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1211488
    Beschluss des OLG Oldenburg (Oldenburg) 12. Zivilsenat, vom 23.03.2021, 12 W 38/21

    Das OLG zitiert diejenigen Entscheidungen, die die Voreintragung bei einer Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld nicht für erforderlich halten (OLG Köln, FGPrax 2018, 106; OLG Stuttgart, ZErb 2018, 337, OLG Celle, RNotZ 2019, 633) und die Literatur, nach der diese Rechtsprechung Zustimmung gefunden hat (Meikel/Böttcher, GBO (12. Aufl.) § 40 RN 28; Becker, ZNotP 2018, 225 (226); Cramer ZfIR 2017, 834 (835); Joachim/Lange, ZEV 2019, 62 (65f)) sowie diejenige Literatur, die die entsprechende Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO auf die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld auch vor dem Hintergrund der neuen obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin ablehnt (Demharter, GBO (32. Aufl.) § 40 RN 18; Hügel/Zeiser, GBO (4. Aufl.) § 40 RN 20; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht (16. Aufl.) RN 142c; Jurksch RPfleger 2019, 70 (71); Weber, DNotZ 2018, 884 (895ff)).

    In den zitierten Entscheidungen geht es um die Frage der Entbehrlichkeit der Voreintragung bei einer Grundpfandrechtsbestellung durch einen transmortal Bevollmächtigten.

    Diese Frage wurde auch vom Kammergericht Berlin im Beschluss vom 22. Oktober 2020, 1 W 1357/20 ,
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE235312020
    thematisiert.

    Das KG geht davon aus, dass die Voreintragung des Berechtigten nicht gemäß § 40 GBO entbehrlich ist, wenn der Erbe ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang eine Belastung des Grundstücks eintragen lassen will. Anderes gelte allerdings, wenn nicht der Erbe, sondern ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht über das Grundstück verfüge.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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