VKH für die Eltern im Ergänzungspflegschaftsverfahren?

  • Hallo,
    ich habe mal eine Frage. Vllt. kann mir ja jmd. weiterhelfen. Ich habe leider in Beck und Juris sowie in den hier bereits bestehenden Themen keine Antwort gefunden.

    In meinem Verfahren hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für bestimmte Aufgabenkreise für das minderjährige Kind (ca. 1 Jahr alt) im Familiengericht gestellt.
    Sodann wurden die Kindeseltern angehört. Diese haben sich anwaltlich vertreten lassen und einen Antrag auf Gewährung von VKH gestellt.
    Meines Erachtens kann den Eltern jedoch keine VKH bewilligt werden. Nur dem Kind könnte diese bewilligt werden.
    Jetzt hat der Rechtsanwalt zu meiner Meinung Stellung genommen und behauptet, dass die Kindeseltern wegen § 7 FamFG Muss-Beteiligte sind, da sie in ihren Rechten betroffen sind und daher VKH bewilligt werden kann.
    Wenn ich jedoch eine Parallele zur Kostenauferlegung im Ergänzungspflegschaftsverfahren ziehe, bei welcher nur dem Kind die Kosten auferlegt werden können, nicht den Eltern, erschließt sich mir nicht, wieso den Eltern dann VKH bewilligt werden kann.

    Sofern mir hier jemand weiterhelfen kann, würde ich mich über eine Antwort freuen.

  • Die Eltern können zwar nicht Schuldner der Gerichtskosten sein, aber das schließt ja die VKH nicht aus. Ich stimme dem RA grundsätzlich zu, dass die Eltern als Beteiligte VKH erhalten könnten. Aber, es stellt sich die Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts hier notwendig ist (ohne macht die VKH aber auch keinen Sinn). Eigentlich ist die Sachlage im Strafverfahren ja klar, die Eltern sind gesetzlich von der Vertretung ausgeschlossen.

  • Hatte hier mal einen Fall, in dem zu § 52 Abs. 2 StPO und § 81c Abs. 3 StPO noch zusätzlich Anträge vorlagen. Das Verfahren ist dann gesplittet worden: einmal Feststellung eines gesetzlichen Vertretungsausschlusses und einmal § 1796 BGB für den Rest. Nach der Anhörung hat sich zu beiden Verfahren ein Anwalt legitimiert und Bewilligung von VKH mit Beiordnung beantragt. Für die Feststellung des gesetzlichen Vertretungsausschlusses habe ich die Beiordnung abgelehnt und für das Verfahren gem. § 1796 BGB bewilligt, weil insoweit eine Entziehung im Raum stand. Dagegen hat ist Beschwerde eingelegt worden. Das Oberlandesgericht hat das so gehalten.

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