Hallo,
ich habe mal eine Frage. Vllt. kann mir ja jmd. weiterhelfen. Ich habe leider in Beck und Juris sowie in den hier bereits bestehenden Themen keine Antwort gefunden.
In meinem Verfahren hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für bestimmte Aufgabenkreise für das minderjährige Kind (ca. 1 Jahr alt) im Familiengericht gestellt.
Sodann wurden die Kindeseltern angehört. Diese haben sich anwaltlich vertreten lassen und einen Antrag auf Gewährung von VKH gestellt.
Meines Erachtens kann den Eltern jedoch keine VKH bewilligt werden. Nur dem Kind könnte diese bewilligt werden.
Jetzt hat der Rechtsanwalt zu meiner Meinung Stellung genommen und behauptet, dass die Kindeseltern wegen § 7 FamFG Muss-Beteiligte sind, da sie in ihren Rechten betroffen sind und daher VKH bewilligt werden kann.
Wenn ich jedoch eine Parallele zur Kostenauferlegung im Ergänzungspflegschaftsverfahren ziehe, bei welcher nur dem Kind die Kosten auferlegt werden können, nicht den Eltern, erschließt sich mir nicht, wieso den Eltern dann VKH bewilligt werden kann.
Sofern mir hier jemand weiterhelfen kann, würde ich mich über eine Antwort freuen.