öffentliche Zustellung Tabellenauszug

  • Ich brauch mal das Schwarmwissen für die sachliche Zuständigkeit: Der Insolvenzschuldner ist unbekannten Aufenthalts und der Gläubiger beantragt nun, den vollstreckbaren Tabellenauszug öffentlich zuzustellen. Dass mein Amtsgericht da zuständig ist, ist mir klar, ich frage mich nur, bin ich als Insolvenzabteilung dafür zuständig, weil ich auch den entsprechenden Titel geschaffen habe, oder die Zivilabteilung, weil ein Titel im Auftrag der Partei zugestellt werden soll? Die Kommentierungen helfen mir da nicht weiter...

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Eine Zustellung von Amts wegen ist nicht vorgesehen, deswegen Zustellung im Parteibetrieb, § 191 ZPO. Ob die dann der Gerichtsvollzieher durchführt würde mich auch mal interessieren.

    (BGH (I. Zivilsenat), Beschluss vom 30.11.2017 - I ZB 5/17; öffentliche Zustellung der Ladung zjm Termin zur Vermögensauskunft)

  • Der Gläubiger hat doch schon die ZU über den GVZ versucht. Die ist aber wegen unbekannten Aufenthalts des Schuldners gescheitert. Meine Frage ist also: Welche Abteilung des AG ist für den Antrag des Gläubigers auf öffentliche Zustellung des im Parteibetrieb zuzustellenden Tabellenauszugs zuständig? Inso-Abt., die den Titel geschaffen hat oder Zivil-Abt, die üblicher Weise die öffentliche Zustellung vom im Parteibetrieb zuzustellenden Schriftstücken bewilligt und durchführt (Siehe #1)

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  • Es ist keine Zuständigkeit des insogericht gegeben, da Zustellung über GVZ im Parteibetrieb

    Die Bewilligung der im Fall benötigten öffentlichen Zustellung muss durch das Gericht erfolgen. Der Gerichtsvollzieher kann diese nicht bewilligen, auch wenn es sich um eine Parteizustellung handelt, vgl. BeckOK ZPO/Dörndorfer, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 191 Rn. 3:

    Zitat

    Bei Auslandszustellung (§ 183; dazu: Schmidt IPRax 2004, 13), gerichtlicher Anordnung der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 184 Abs. 1) und Bewilligung der öffentlichen Zustellung (§ 186 Abs. 1), ist ein Antrag an das Prozessgericht erforderlich.

  • Der Gläubiger hat doch schon die ZU über den GVZ versucht. Die ist aber wegen unbekannten Aufenthalts des Schuldners gescheitert. Meine Frage ist also: Welche Abteilung des AG ist für den Antrag des Gläubigers auf öffentliche Zustellung des im Parteibetrieb zuzustellenden Tabellenauszugs zuständig? Inso-Abt., die den Titel geschaffen hat oder Zivil-Abt, die üblicher Weise die öffentliche Zustellung vom im Parteibetrieb zuzustellenden Schriftstücken bewilligt und durchführt (Siehe #1)

    Ich tendiere zum Insolvenzgericht, weil bei diesem ein Verfahren durchgeführt wurde und das zuzustellende Schriftstück daraus stammt.

    Auch wenn es sich ebenfalls um eine Parteizustellung handelt, gibt es m. E. einen Unterschied zur Zustellung von Schriftstücken, die nicht aus einem gerichtlichen Verfahren resultieren (z. B.notarielle Urkunden).

    Gefunden dazu habe ich die m. E. passende Kommentierung im MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020 Rn. 3, ZPO § 186 Rn. 3:

    Zitat

    Zuständig ist das Prozessgericht, bei dem das Verfahren, in dem zugestellt werden soll, anhängt. Das ist für die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen das erkennende Gericht,...

  • Danke Frog, der MüKO überzeugt mich. Das ist genau das, was ich gesucht, aber selbst nicht gefunden habe... dann werde ich mal loslegen.

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